Begründung:
Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung ein vorläufiger monatlicher Unterhalt von S 10.800 ab 1. 7. 1995 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens zuerkannt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 31. 10. 1996 wurde die Ehe der Streitteile über Klage des hier Beklagten und Widerklage der hier klagenden Partei aus dem Verschulden des nunmehrigen Beklagten geschieden. Dagegen erhob nur der nunmehrige Beklagte Berufung, mit der er den Verschuldensausspruch bekämpft. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung teilweise Folge und sprach aus, dass das Verschulden beide Teile treffe, dasjenige des nunmehrigen Beklagten jedoch überwiege. Dieses Urteil wurde den Parteien am 14. 7. 1997 zugestellt. Die außerordentliche Revision des nunmehrigen Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, die einstweilige Verfügung ab 14. 11. 1996, in eventu ab 13. 12. 1996, in eventu überhaupt ersatzlos aufzuheben, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und hob die einstweilige Verfügung ab 1. 9. 1997 auf; insoweit ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Mehrbegehren des Beklagten, die einstweilige Verfügung auch für den Zeitraum vom 14. 11. 1996, in eventu vom 13. 12. 1996 bis 30. 8. 1997 aufzuheben, wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die hier zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere ob eine während aufrechter Ehe erlassene UnterhaltsEV nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nach § 399 Abs 1 EO über Antrag aufgehoben werden muss, an Bedeutung das vorliegende Verfahren überstiegen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und hob die einstweilige Verfügung ab 1. 9. 1997 auf; insoweit ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Mehrbegehren des Beklagten, die einstweilige Verfügung auch für den Zeitraum vom 14. 11. 1996, in eventu vom 13. 12. 1996 bis 30. 8. 1997 aufzuheben, wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die hier zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere ob eine während aufrechter Ehe erlassene UnterhaltsEV nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung nach Paragraph 399, Absatz eins, EO über Antrag aufgehoben werden muss, an Bedeutung das vorliegende Verfahren überstiegen.
Das Rekursgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, klagsgegenständlich sei derzeit nur der Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe; die einstweilige Verfügung müsse daher mit September 1997 aufgehoben werden. Die Auffassung des Beklagten, die Ehescheidung sei bereits am 12. 12. 1996 rechtskräftig gewesen, sei unrichtig. Da er gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil Berufung erhoben und jegliches Verschulden seinerseits bestritten habe, wäre es möglich gewesen, dass das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert worden wäre, dass sowohl die Klage des Mannes auf Ehescheidung als auch die Widerklage der Frau auf Ehescheidung mangels Verschuldens auf beiden Seiten abgewiesen werden hätten können; in diesem Fall wäre es dann überhaupt nicht zur Ehescheidung gekommen. Erst mit Vorliegen des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht, mit dem die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden worden sei, sei die Ehe tatsächlich "auch dem Grunde nach" geschieden worden. Die Auffassung des Mannes, die Ehescheidung wäre somit bereits am 12. 12. 1996 rechtskräftig gewesen, sei daher unrichtig.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn der §§ 78, 402 EO, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs des Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn der Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.