Entscheidung 3 Ob 306/01y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 3,763.486,-- sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2001, GZ 4 R 400/01z-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem erstgerichtlichen Beschluss inhaltlich auseinandergesetzt und die Rechtsansicht des Erstgerichtes als zutreffend bezeichnet. Entgegen dem Spruch seines Beschlusses liegt tatsächlich ein bestätigender Beschluss vor. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Rekursgericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem erstgerichtlichen Beschluss inhaltlich auseinandergesetzt und die Rechtsansicht des Erstgerichtes als zutreffend bezeichnet. Entgegen dem Spruch seines Beschlusses liegt tatsächlich ein bestätigender Beschluss vor. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E64248
3Ob306.01y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00306.01Y.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_0030OB00306_01Y0000_000