Der Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei hat die Delegierung der infolge Parteienvereinbarung gemäß § 104 JN. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache an das Kreisgericht Krems a. d. D. mit der Begründung beantragt, daß das streitgegenständliche Objekt, nämlich der der beklagten Partei gehörige K.-Keller, in Krems liege und die zu vernehmenden Zeugen mit Ausnahme eines einzigen in Krems wohnen.Der Nebenintervenient auf der Seite der klagenden Partei hat die Delegierung der infolge Parteienvereinbarung gemäß Paragraph 104, JN. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache an das Kreisgericht Krems a. d. D. mit der Begründung beantragt, daß das streitgegenständliche Objekt, nämlich der der beklagten Partei gehörige K.-Keller, in Krems liege und die zu vernehmenden Zeugen mit Ausnahme eines einzigen in Krems wohnen.
Die klagende Partei hat zu diesem Antrage keine Erklärung abgegeben, während sich die beklagte Partei unter Hinweis auf den Wohnort der Parteienvertreter aus prozeßökonomischen Gründen gegen die Delegierung ausgesprochen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antrag des Nebenintervenienten, die Rechtssache dem Kreisgericht Krems a. d. D. zuzuweisen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien führte hiezu aus:
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient überhaupt zur Antragstellung gemäß § 31 Abs. 1 JN. berechtigt ist, zumal diese Vorschrift ausdrücklich nur von den Parteien spricht, der Nebenintervenient aber mangels Rechtschutzinteresses nicht Partei sei. Jedenfalls lägen aber die sonstigen Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages nicht vor. Nur sachliche Schwierigkeiten, welche für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung voraussichtlich eintreten könnten, seien geeignet, die Delegierung zu rechtfertigen. Da die Parteien die Erklärung abgegeben hätten, die Mehrkosten ohne Anspruch auf Ersatz zu übernehmen, welche durch Vernehmung der auswärtigen Zeugen vor dem Erstgerichte entstehen, fielen Erwägungen in Richtung einer Kostenersparnis weg. Daß der K.-Keller in Krems liege, sei ohne erhebliche Bedeutung, da zumindest nach der gegenwärtigen Aktenlage ein Augenschein nicht erforderlich sei. Schließlich dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Parteien selbst hinsichtlich der Zuständigkeit bereits eine vom Gesetz zugelassene Vereinbarung getroffen haben.Es könne dahingestellt bleiben, ob der Nebenintervenient überhaupt zur Antragstellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN. berechtigt ist, zumal diese Vorschrift ausdrücklich nur von den Parteien spricht, der Nebenintervenient aber mangels Rechtschutzinteresses nicht Partei sei. Jedenfalls lägen aber die sonstigen Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages nicht vor. Nur sachliche Schwierigkeiten, welche für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung voraussichtlich eintreten könnten, seien geeignet, die Delegierung zu rechtfertigen. Da die Parteien die Erklärung abgegeben hätten, die Mehrkosten ohne Anspruch auf Ersatz zu übernehmen, welche durch Vernehmung der auswärtigen Zeugen vor dem Erstgerichte entstehen, fielen Erwägungen in Richtung einer Kostenersparnis weg. Daß der K.-Keller in Krems liege, sei ohne erhebliche Bedeutung, da zumindest nach der gegenwärtigen Aktenlage ein Augenschein nicht erforderlich sei. Schließlich dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Parteien selbst hinsichtlich der Zuständigkeit bereits eine vom Gesetz zugelassene Vereinbarung getroffen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten nicht Folge.