Begründung:
Die Klägerin brachte am 16. 5. 1995 bei aufrechter Ehe gegen ihren Gatten, der damals Präsident eines Gerichtshofes war, gestützt auf § 94 ABGB Klage auf Unterhalt seit Mai 1992 ein. Die Klage wurde gemäß § 79 Abs 1 JN beim Landesgericht Steyr überreicht. Der Beklagte erhob keine Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit.Die Klägerin brachte am 16. 5. 1995 bei aufrechter Ehe gegen ihren Gatten, der damals Präsident eines Gerichtshofes war, gestützt auf Paragraph 94, ABGB Klage auf Unterhalt seit Mai 1992 ein. Die Klage wurde gemäß Paragraph 79, Absatz eins, JN beim Landesgericht Steyr überreicht. Der Beklagte erhob keine Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit.
Die Ehe wurde über Klage und Widerklage mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 31. 10. 1996 aus dem alleinigen Verschulden des nunmehrigen Beklagten geschieden. Dagegen erhob nur dieser Berufung, mit der er den Verschuldensausspruch bekämpfte. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung teilweise Folge und sprach aus, dass das Verschulden beide Teile treffe, dasjenige des nunmehrigen Beklagten jedoch überwiege. Dieses Urteil wurde den Parteien am 14. 7. 1997 zugestellt. Die außerordentliche Revision des nunmehrigen Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Die Klägerin brachte mit Schriftsatz ON 9 in Band II, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10. 12. 1998, vor, die Scheidung der Ehe sei mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien erfolgt. Dieses Berufungsurteil sei in Ansehung des Ausspruches über die Scheidung seit 23. 9. 1997 rechtskräftig. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils stütze sie ihren Unterhaltsanspruch auf § 94 Abs 2 ABGB, für die Zeit danach auf § 66 EheG.Die Klägerin brachte mit Schriftsatz ON 9 in Band römisch zwei, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10. 12. 1998, vor, die Scheidung der Ehe sei mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien erfolgt. Dieses Berufungsurteil sei in Ansehung des Ausspruches über die Scheidung seit 23. 9. 1997 rechtskräftig. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils stütze sie ihren Unterhaltsanspruch auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, für die Zeit danach auf Paragraph 66, EheG.
Der Beklagte brachte mit Schriftsatz ON 12, ebenfalls vorgetragen in der Tagsatzung am 10. 12. 1998, vor, er spreche sich gegen die Klagsänderung aus, in der erstmals der Unterhaltsanspruch auf § 66 EheG gestützt wurde, und beantrage, die Klagsänderung wegen unheilbarer örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht zuzulassen, ferner jegliches Vorbringen der Klägerin, das den Zeitraum nach der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils, das sei der 12. 12. 1996, betreffe, deshalb zurückzuweisen. Mit diesem Zeitpunkt sei ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 94 ABGB erloschen. Da er mit Ablauf des 30. 9. 1998 in den Ruhestand getreten sei, sei das Erstgericht infolge Wegfalls der Zuständigkeit nach § 79 Abs 1 JN für jede Klagsänderung sachlich und örtlich unheilbar unzuständig geworden.Der Beklagte brachte mit Schriftsatz ON 12, ebenfalls vorgetragen in der Tagsatzung am 10. 12. 1998, vor, er spreche sich gegen die Klagsänderung aus, in der erstmals der Unterhaltsanspruch auf Paragraph 66, EheG gestützt wurde, und beantrage, die Klagsänderung wegen unheilbarer örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht zuzulassen, ferner jegliches Vorbringen der Klägerin, das den Zeitraum nach der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils, das sei der 12. 12. 1996, betreffe, deshalb zurückzuweisen. Mit diesem Zeitpunkt sei ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Paragraph 94, ABGB erloschen. Da er mit Ablauf des 30. 9. 1998 in den Ruhestand getreten sei, sei das Erstgericht infolge Wegfalls der Zuständigkeit nach Paragraph 79, Absatz eins, JN für jede Klagsänderung sachlich und örtlich unheilbar unzuständig geworden.
Das Erstgericht ließ "die Klagsänderung" zu. Die einmal begründete Zuständigkeit für diesen Rechtsstreit bleibe auch nach der "Pensionierung" des Beklagten aufrecht. Durch die Klagsänderung trete keine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens ein. Es wäre wohl nicht zweckmäßig, zwei Unterhaltsverfahren nebeneinander zu führen, wobei sich das eine nur auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und das andere auf die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung beschränke. Zudem stehe das Unterhaltsverfahren insgesamt im Hinblick auf die rege Antragstätigkeit des Beklagten, die immer wieder Zwischenentscheidungen mit daran anschließenden Rechtsmitteln bedingt habe, erst am Anfang.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten "teilweise Folge" und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, "dass die von der Klägerin vorgenommene Klagsänderung für den Zeitraum ab September 1997 nicht zugelassen" werde. Es sprach aus, hinsichtlich der teilweisen Bestätigung des angefochtenen Beschlusses sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, im Übrigen sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, nach § 29 JN sei das Erstgericht, bei dem die Rechtssache rechtmäßigerweise anhängig gemacht worden sei, bis zu deren Beendigung zuständig, und zwar auch dann, wenn sich die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dafür, dass dies für den ausschließlichen Gerichtsstand des § 79 Abs 1 JN nicht gelten würde, finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung noch in der Lehre irgendein Anhaltspunkt. Der Einwand des Beklagten, die Klagsänderung wäre nach § 235 Abs 2 ZPO nicht zulässig, sei daher nicht berechtigt. Die "Umstellung" des Begehrens von § 94 ABGB auf § 66 EheG müsse als Klagsänderung angesehen werden. Im vorliegenden Fall dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass es hier nicht nur um die Änderung des Rechtsgrundes hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens gehe, sondern (auch) um die zeitliche Ausdehnung eines Unterhaltsbegehrens über viele Monate hinweg. Dazu komme bei der vorliegenden Konstellation noch, dass im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene "Pensionierung" des Beklagten mit Ablauf des 30. 9. 1998 eine auf § 66 EheG gestützte Klage beim nach § 49 Abs 2 Z 2 JN zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden müsse, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs 1 JN weggefallen seien. In Abwägung all dieser Umstände sei auch in Anwendung des § 235 Abs 3 ZPO die Klagsänderung nicht zuzulassen. Das erstinstanzliche Verfahren werde sich demnach auf das Unterhaltsbegehren der Frau während aufrechter Ehe der Streitteile basierend auf § 94 ABGB zu beschränken haben, und zwar bis zum Ende jenes Monats, in welchem die Ehescheidung der Streitteile rechtskräftig geworden sei, also bis einschließlich August 1997.Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, nach Paragraph 29, JN sei das Erstgericht, bei dem die Rechtssache rechtmäßigerweise anhängig gemacht worden sei, bis zu deren Beendigung zuständig, und zwar auch dann, wenn sich die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dafür, dass dies für den ausschließlichen Gerichtsstand des Paragraph 79, Absatz eins, JN nicht gelten würde, finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung noch in der Lehre irgendein Anhaltspunkt. Der Einwand des Beklagten, die Klagsänderung wäre nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO nicht zulässig, sei daher nicht berechtigt. Die "Umstellung" des Begehrens von Paragraph 94, ABGB auf Paragraph 66, EheG müsse als Klagsänderung angesehen werden. Im vorliegenden Fall dürfe nicht außer acht gelassen werden, dass es hier nicht nur um die Änderung des Rechtsgrundes hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens gehe, sondern (auch) um die zeitliche Ausdehnung eines Unterhaltsbegehrens über viele Monate hinweg. Dazu komme bei der vorliegenden Konstellation noch, dass im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene "Pensionierung" des Beklagten mit Ablauf des 30. 9. 1998 eine auf Paragraph 66, EheG gestützte Klage beim nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden müsse, weil die Voraussetzungen des Paragraph 79, Absatz eins, JN weggefallen seien. In Abwägung all dieser Umstände sei auch in Anwendung des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO die Klagsänderung nicht zuzulassen. Das erstinstanzliche Verfahren werde sich demnach auf das Unterhaltsbegehren der Frau während aufrechter Ehe der Streitteile basierend auf Paragraph 94, ABGB zu beschränken haben, und zwar bis zum Ende jenes Monats, in welchem die Ehescheidung der Streitteile rechtskräftig geworden sei, also bis einschließlich August 1997.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht zulässig.