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Entscheidung 3 Ob 308/02v×

Entscheidung 3 Ob 308/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob308/02v

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Britta S*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Wolfgang-Alfons R*****, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (Paragraph 355, EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. September 2002, GZ 23 R 124/02b-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Verhängung einer Geldstrafe und Androhung einer weiteren nach Paragraph 354, Absatz 2, EO durch das Exekutionsgericht bestätigt wurde, gab der Verpflichtete (nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist) einen Revisionsrekurs zu gerichtlichem Protokoll.

Rechtliche Beurteilung

Der verspätete Revisionsrekurs ist auch - wie schon das Rekursgericht zutreffend aussprach - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil eine voll bestätigende Entscheidung bekämpft wird und kein Fall der Zurückweisung einer Klage vorliegt. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E68072 3Ob308.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00308.02V.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0030OB00308_02V0000_000