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Entscheidung 3 Ob 308/49×

Entscheidung 3 Ob 308/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob308/49

Entscheidungsdatum

21.09.1949

Kopf

SZ 22/137

Spruch

Wegfall der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Ehescheidungsstreit, wenn die Parteien während des Prozesses italienische Staatsbürger geworden sind.

Entscheidung vom 21. September 1949, 3 Ob 308/49.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Feldkirch; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht hielt sich nach Paragraph 76, Absatz eins, JN. für zuständig, wies aber das Ehescheidungsbegehren der Klägerin ab, da sie durch die nach Prozeßbeginn erfolgte Wiedereinbürgerung des Beklagten italienische Staatsbürgerin geworden sei, in Italien aber die Scheidung einer Ehe dem Bande nach nicht möglich sei und daher ein österreichisches Gericht die Ehe der beiden Streitteile nicht auflösen könne.

Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das Urteil auf und wies die Klage zurück, da nach Prozeßbeginn die ursprünglich nach Paragraph 76, Absatz eins, JN. bestandene Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 76, Absatz 3, JN. weggefallen sei; denn wenn auch der gewöhnliche Aufenthaltsort der Frau im Inland gelegen wäre, könne doch nach dem Heimatrecht ihres Mannes die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung nicht anerkannt werden, weil nach italienischem Recht die Scheidung der Ehe dem Bande nach nicht möglich ist (JABl. 1947, S. 15). Die ursprünglich bestandene Zuständigkeit des Erstgerichtes könne aber nach Paragraph 29, JN. nicht aufrechterhalten werden, weil eben durch die Änderung der Staatsbürgerschaft der Streitteile die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt entzogen sei.

Der von der Klägerin erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Dem von der Klägerin erhobenen Rekurs kommt Berechtigung nicht zu. Es ist belanglos, ob die Klägerin ihre italienische Staatsbürgerschaft ablehnt, denn nach Artikel 17, des italienischen Gesetzesdekretes vom 2. Februar 1948, Nr. 23, hat sich die Wirkung des Gesuches ihres Gatten um Wiedererwerbung der italienischen Staatsbürgerschaft auch auf sie erstreckt, da sie während der Umsiedlung nach Tirol ihr Optionsrecht nicht persönlich ausgeübt hatte, sondern vielmehr als damals Minderjährige durch die Einbürgerung ihres Vaters Michael K. deutsche Staatsangehörige geworden war und ihre Ehe bis jetzt nicht geschieden ist. Ihre Rechtsansicht, sie sei durch die Option ihres Mannes nicht italienische Staatsbürgerin geworden, ist unhaltbar, zumal sich auch ihre Behauptung, diese Option sei gegen ihren Willen von ihrem Manne in schikanöser Rechtsausübung vorgenommen worden, als eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung darstellt.

Ihrem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z22137

Schlagworte

Anerkennung österreichischer Scheidungsurteile, Italien, Ausland Anerkennung von Scheidungsurteilen in Italien, Ehescheidung von italienischen Staatsbürgern, Gerichtsbarkeit, inländische, Scheidung italienischer Staatsbürger, Italien, keine Scheidung italienischer Staatsbürger, Prozeßrecht internationales, Ehescheidung von italienischen, Staatsbürgern, Scheidung von italienischen Staatsbürgern, Unzuständigkeit Ehescheidung von italienischen Staatsbürgern, Urteil Anerkennung von Scheidungsurteilen in Italien, Zuständigkeit Ehescheidung von italienischen Staatsbürgern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00308.49.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19490921_OGH0002_0030OB00308_4900000_000

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