Begründung:
Der am 18. 9. 1989 geborene Michael und die am 19. 8. 1992 geborene Christina entstammen der Ehe zwischen Maria und Christian K*****, die mit Urteil des Erstgerichtes vom 18. 1. 2000 aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden wurde. Eine endgültige Entscheidung über die Obsorge über diese beiden Kinder liegt noch nicht vor.
Beide Elternteile beantragten die vorläufige Zuteilung der Obsorge über beide Kinder bis zur rechtskräftigen Erledigung des Obsorgeverfahrens gemäß § 176 ABGB.Beide Elternteile beantragten die vorläufige Zuteilung der Obsorge über beide Kinder bis zur rechtskräftigen Erledigung des Obsorgeverfahrens gemäß Paragraph 176, ABGB.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter statt und verwies den Vater mit seinem korrespondierenden Antrag auf diese Entscheidung. Es verwies außerdem auf den Sachverhalt, der in seinem in der Folge vom Rekursgericht aufgehobenen Beschluss über die Obsorge ON 45 festgestellt worden war, und stellte darüber hinaus im Wesentlichen fest:
Am 6. 11. 2000 teilten die Kinder auf dem Gendarmerieposten mit, sie wollten nicht mehr bei der Mutter bleiben, sondern beim Vater, der sie abholen solle. Sie wollten zum Vater, weil die Mutter so lüge und nur auf das Geld des Vaters aus sei. Außerdem habe sie die Mutter gestern im Bett ausgefragt und dies auf ein Tonband aufgenommen. Nachdem dem Gendarmeriebeamten nach Rückfrage beim Jugendamt mitgeteilt worden war, dass derzeit die Mutter das Sorgerecht für die Kinder habe und die Kinder der Mutter zu übergeben seien, teilte er dies den Kindern mit, die dann bereit waren, mit der Mutter nach Hause zu gehen.
In der Hauptschule gibt es keine Klagen über den mj. Michael bezüglich Auffälligkeit oder Pflichterfüllung. Er ist ein aufgeweckter lieber Bub, der offensichtlich unter der derzeitigen Situation leidet.
Am 11. 12. 2000 wollte die Mutter ihren Sohn bei den Schwiegereltern abholen. Es wurde ihr gesagt, Michael habe sich eingesperrt und wolle nicht mehr mit der Mutter reden. Sie verständigte hierauf die Jugendwohlfahrtsbehörde. In der Zwischenzeit traf der Vater mit seiner nunmehrigen Gattin ein, er setzte sich mit den Kindern ins Auto, die Mutter stellte sich aber vor das Auto. Es kam zu einer längeren Auseinandersetzung, bei der auch die in der Zwischenzeit eingetroffenen Sozialarbeiter eine Lösung finden wollten. Schließlich nahm der Vater die Kinder mit nach Hause. Am nächsten Tag, einem Dienstag, sowie auch am Donnerstag und am Freitag brachte der Vater die Kinder nicht zur Schule.
Christina war in der Schule in den letzten Tagen sehr unausgeglichen und ungewohnt ruhig. Wenn sie über ihre Mutter gefragt wurde, gab sie bereitwillig Auskunft. Über den Vater sprach sie mit der Klassenlehrerin überhaupt nicht. Allgemein sind ihre Hausübungen vorbildlich, wenn sie bei ihrer Mutter ist. Wenn sie an den Wochenenden beim Vater war, fallen ihre Hausübungen immer sehr kurz und etwas schlampig aus. Sie ist immer ordentlich gekleidet und macht einen sehr gepflegten Eindruck, wenn sie bei ihrer Mutter ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Zuteilung der vorläufigen Obsorge an die Mutter sei nach den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens über die endgültige Obsorgeregelung gerechtfertigt. Darüber hinaus sei es auch im Sinne einer Erziehungskontinuität besser, zumal sich bereits bisher die Mutter um die Erziehung und die schulischen Belange der Kinder gesorgt habe. Gerade für Kinder in diesem Alter seien die Weckung des Pflichtbewusstseins und der Lernerfolg in der Schule von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil die vorläufige Maßnahme der alleinigen Obsorgezuweisung bei der gegebenen Konfliktsituation von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt sei und im Übrigen keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig, weil die vorläufige Maßnahme der alleinigen Obsorgezuweisung bei der gegebenen Konfliktsituation von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt sei und im Übrigen keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung vorliege.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, für die Frage, welchem Elternteil die Obsorge vorläufig zugewiesen werden soll, sei weniger der Grundsatz der Erziehungskontinuität entscheidend, sondern vielmehr die zuletzt gezeigte Vorgangsweise des Vaters, das er die Kinder an drei von vier Tagen, an denen er sie in seiner Obhut hatte, ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Schule geschickt habe, was auch zu eigenständigen Interventionen der beiden Schulen geführt habe.