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Entscheidung 3 Ob 31/04m×

Entscheidung 3 Ob 31/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob31/04m

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft W*****, ***** wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 894,30 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. August 2003, GZ 23 R 114/03h-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Juli 2003, GZ 12 E 2969/03y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung rechtskräftig über den Verpflichteten verhängter Geldstrafen in der Gesamthöhe (einschließlich Kosten) von 894,30 EUR. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch, weil kein die Exekution deckender Exekutionstitel existiere, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle, die Angaben in der Exekutionsbewilligung über den Exekutionstitel nicht mit diesem übereinstimmten, kein Behördenverfahren stattgefunden habe und Verjährung vorliege.

Das Erstgericht wies den Einspruch als unbegründet ab, weil die Exekutionstitel vollstreckbar seien und die bewilligte Exekution deckten und ferner die Angaben im Exekutionsantrag mit jenen im Exekutionstitel übereinstimmten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Einspruch des Verpflichteten sei unbegründet, weil er nicht einen der im Paragraph 54 c, EO angeführten Einspruchsgründe geltend gemacht habe. Das Erstgericht sei anlässlich der Exekutionsbewilligung an die rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden gewesen und habe diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

Gemäß Paragraph 78, EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 20 mwN). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (eine Ausnahme nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 liegt hier nicht vor). Der Revisionsrekurs ist darüber hinaus ebenso jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass auf seine sachlichen Argumente eingegangen werden könnte.

Anmerkung

E72683 3Ob31.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00031.04M.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0030OB00031_04M0000_000