Entscheidungsgründe:
Die auf § 37 EO. gestützte Klage setzt voraus, daß der Kläger sich hinsichtlich der in Exekution gezogenen Sache auf ein materielles Recht stützen kann, welches die Exekutionsführung unzulässig macht. Andere Umstände, welche der Exekutionsführung entgegenstehen, kann der am Exekutionsverfahren nicht beteiligte Dritte mit einer Klage nach § 37 EO. nicht geltend machen. Darin unterscheidet sich die Klage nach § 37 EO. hinsichtlich der Voraussetzungen wesentlich von den dem Verpflichteten offen stehenden Klagen nach § 35 und § 36 EO.Die auf Paragraph 37, EO. gestützte Klage setzt voraus, daß der Kläger sich hinsichtlich der in Exekution gezogenen Sache auf ein materielles Recht stützen kann, welches die Exekutionsführung unzulässig macht. Andere Umstände, welche der Exekutionsführung entgegenstehen, kann der am Exekutionsverfahren nicht beteiligte Dritte mit einer Klage nach Paragraph 37, EO. nicht geltend machen. Darin unterscheidet sich die Klage nach Paragraph 37, EO. hinsichtlich der Voraussetzungen wesentlich von den dem Verpflichteten offen stehenden Klagen nach Paragraph 35 und Paragraph 36, EO.
Im gegenständlichen Falle haben sich die Kläger allerdings in ihrer Klage auf ein materielles Recht berufen, indem sie behaupteten, daß sie mit dem Hausverwalter einen Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung, deren exekutive Räumung die beklagte Partei beantragt hat, abgeschlossen haben. Das Prozeßgericht hat festgestellt, daß die Kläger einen Mietvertrag mit der Hausverwaltung nicht abgeschlossen, vielmehr die gegenständliche Wohnung nur tatsächlich in Benützung genommen haben. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen übernommen. Das Berufungsgericht war aber der Ansicht, daß die Kläger durch den Bescheid der Mag.Abt. 50 vom 2. Juli 1947 das Recht zur Weiterbenützung dieser Wohnung erlangt haben und daß dieses Recht der Exekutionsführung entgegenstehe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. In dem Bescheide der Mag.Abt. 50 vom 2. Juli 1947 wurde den Klägern lediglich zugestanden, daß auch im Falle des Unterliegenden, der Kläger in diesem Rechtstreite eine Räumung der Wohnung so lange nicht in Betracht komme, als nicht den Klägern eine andere Wohnung zugewiesen werde. In dieser Erklärung kann nur ein bedingter Verzicht der beklagten Partei auf die Fortsetzung der Räumungsexekution erblickt werden. Diese Verzichtserklärung berechtigt die Kläger allerdings, beim Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution nach § 39, Z. 6 EO. zu beantragen, sie kann aber nicht die Grundlage für eine Klage nach § 37 EO. bilden. Die Mag.Abt. 50 hat mit diesem Bescheide den Klägern ein materielles Recht, nämlich ein Mietrecht hinsichtlich der in Exekution gezogenen Wohnung, nicht eingeräumt und konnte ihnen ein solches Recht auch nicht zuerkennen.Im gegenständlichen Falle haben sich die Kläger allerdings in ihrer Klage auf ein materielles Recht berufen, indem sie behaupteten, daß sie mit dem Hausverwalter einen Hauptmietvertrag hinsichtlich der Wohnung, deren exekutive Räumung die beklagte Partei beantragt hat, abgeschlossen haben. Das Prozeßgericht hat festgestellt, daß die Kläger einen Mietvertrag mit der Hausverwaltung nicht abgeschlossen, vielmehr die gegenständliche Wohnung nur tatsächlich in Benützung genommen haben. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen übernommen. Das Berufungsgericht war aber der Ansicht, daß die Kläger durch den Bescheid der Mag.Abt. 50 vom 2. Juli 1947 das Recht zur Weiterbenützung dieser Wohnung erlangt haben und daß dieses Recht der Exekutionsführung entgegenstehe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. In dem Bescheide der Mag.Abt. 50 vom 2. Juli 1947 wurde den Klägern lediglich zugestanden, daß auch im Falle des Unterliegenden, der Kläger in diesem Rechtstreite eine Räumung der Wohnung so lange nicht in Betracht komme, als nicht den Klägern eine andere Wohnung zugewiesen werde. In dieser Erklärung kann nur ein bedingter Verzicht der beklagten Partei auf die Fortsetzung der Räumungsexekution erblickt werden. Diese Verzichtserklärung berechtigt die Kläger allerdings, beim Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39,, Ziffer 6, EO. zu beantragen, sie kann aber nicht die Grundlage für eine Klage nach Paragraph 37, EO. bilden. Die Mag.Abt. 50 hat mit diesem Bescheide den Klägern ein materielles Recht, nämlich ein Mietrecht hinsichtlich der in Exekution gezogenen Wohnung, nicht eingeräumt und konnte ihnen ein solches Recht auch nicht zuerkennen.