Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Mann führt mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt zu dessen Ruhen (SpR 38; EFSlg 57.265 ff, zuletzt SSV-NF 4/28 mwN). Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann erlischt für die Dauer der Lebensgemeinschaft und lebt nach deren Beendigung wieder auf.
Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird in Lehre und Rechtsprechung in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch - wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen - das eine oder das andere Merkmal fehlen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist auch nicht nur die materielle Seite, weil es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine zwischen einem Mann und einer Frau eingegangene seelische Bindung handelt, die vom Willen getragen wird, auf unbestimmte Zeit miteinander zusammenzuleben. Diese Bindung findet ihren Niederschlag im äußeren Eindruck, der Rückschlüsse auf die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner zuläßt (Heller-Berger-Stix, EO4 382 f; EFSlg 57.268 mwN uva). Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet wird, trifft daher die Offenlegungspflicht. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheingungsbild ein Zusammenleben vorliegt, wie es bei Ehegatten unter gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich die Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (EFSlg 57.268 ua).Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird in Lehre und Rechtsprechung in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch - wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen - das eine oder das andere Merkmal fehlen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist auch nicht nur die materielle Seite, weil es sich bei einer Lebensgemeinschaft um eine zwischen einem Mann und einer Frau eingegangene seelische Bindung handelt, die vom Willen getragen wird, auf unbestimmte Zeit miteinander zusammenzuleben. Diese Bindung findet ihren Niederschlag im äußeren Eindruck, der Rückschlüsse auf die in der Regel nicht feststellbare innere Einstellung der Partner zuläßt (Heller-Berger-Stix, EO4 382 f; EFSlg 57.268 mwN uva). Partner, deren Lebensgemeinschaft durch äußere Umstände vermutet wird, trifft daher die Offenlegungspflicht. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheingungsbild ein Zusammenleben vorliegt, wie es bei Ehegatten unter gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich die Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (EFSlg 57.268 ua).
Unstrittig liegt hier seit Jahren eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Beklagten und Heinrich O***** vor. Nach der Häufigkeit des Zusammenseins und den sonstigen festgestellten Umständen stimmen die Beklagte und Heinrich O***** ihre Lebensführung aufeinander ab, es ist ein gemeinsamer Lebensplan erkennbar. Es liegt auch teilweise eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Heinrich O***** zahlt der Beklagten ein Wirtschaftsgeld und hilft ihr in finanziellen Notsituationen aus. Die Beklagte bereitet ihm und seinen Kindern das Mittagessen, teilweise ist sie ihm auch beim Bearbeiten seiner Wäsche behilflich. Zu der zwischen Ehegatten sonst üblichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft fehlt nur das gemeinsame Abendessen und Frühstück. Dies und die gemeinsamen Urlaube stellen ein Erscheinungsbild gleich einer Ehe zwischen Gatten dar, die in getrennten Schlafzimmern leben und auch sonst größeren Wert auf persöhnliche Selbständigkeit legen. Was die erforderlichen Anschaffungen der Beklagten für Kleidung, Haushalt und kulturelle Bedürfnisse betrifft, hat es die Beklagte verabsäumt offenzulegen, wie sie nach Bezahlung der monatlichen Miete von S 1.846,-- und Begleichung sonstiger Lebenshaltungskosten die finanziellen Mittel dafür aufbringt, weil offenkundig ist, daß sie aus dem "Zubrot" und der Alimentation durch den Kläger hiefür nicht aufkommen kann. Es liegt daher nahe, daß sie auch diese erforderlichen Unterstützungen von Heinrich O***** erhält. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck widerlegt, daß die festgestellte gemeinsame Lebensführung mit Heinrich O***** in der Weise praktiziert wird, um ein Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Kläger zu vermeiden. Es ist daher von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und Heinrich O***** auszugehen. Damit erweist sich aber das Oppositionsbegehren als gerechtfertigt und es war das Ersturteil wiederherzustellen. Der Unterhaltsanspruch ist für die Dauer der Lebensgemeinschaft erloschen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. (Berufungsverhandlung vom 20.3.1990 nach TP 2.)Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. (Berufungsverhandlung vom 20.3.1990 nach TP 2.)