Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Masseverwalters ist jedenfalls unzulässig.
Was zunächst die Entscheidung über die Kosten des im ersten Rechtsgang erhobenen Rekurses angeht, liegt ungeachtet der Formulierung im angefochtenen Beschluss ("Maßgabebestätigung") eine Abänderung vor (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4). Auch wenn diesbezüglich der erstinstanzliche Beschluss völlig begründungslos blieb, kann darin, dass nunmehr nicht mehr ausgesprochen wird, der Verpflichtete (persönlich) habe diese Kosten selbst zu tragen, sondern vielmehr der Rekurswerber, also der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten, nur als abändernde Entscheidung verstanden werden, zumal das Rekursgericht zum Ausdruck brachte, dass die Exekutionsführung niemals die Konkursmasse betroffen habe und deshalb der Masseverwalter kostenrechtlich als Dritter anzusehen sei. Da der Verpflichtete keinen Rekurs erhoben habe, seien eben die Kosten des Rekursverfahrens vom Rekurswerber und nicht vom Verpflichteten selbst zu tragen, weil kein Zwischenstreit mit den betreibenden Parteien vorgelegen sei.Was zunächst die Entscheidung über die Kosten des im ersten Rechtsgang erhobenen Rekurses angeht, liegt ungeachtet der Formulierung im angefochtenen Beschluss ("Maßgabebestätigung") eine Abänderung vor vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4). Auch wenn diesbezüglich der erstinstanzliche Beschluss völlig begründungslos blieb, kann darin, dass nunmehr nicht mehr ausgesprochen wird, der Verpflichtete (persönlich) habe diese Kosten selbst zu tragen, sondern vielmehr der Rekurswerber, also der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten, nur als abändernde Entscheidung verstanden werden, zumal das Rekursgericht zum Ausdruck brachte, dass die Exekutionsführung niemals die Konkursmasse betroffen habe und deshalb der Masseverwalter kostenrechtlich als Dritter anzusehen sei. Da der Verpflichtete keinen Rekurs erhoben habe, seien eben die Kosten des Rekursverfahrens vom Rekurswerber und nicht vom Verpflichteten selbst zu tragen, weil kein Zwischenstreit mit den betreibenden Parteien vorgelegen sei.
Die Abänderung im Kostenpunkt kann aber nichts daran ändern, dass in der Hauptsache ein voll bestätigender Beschluss der zweiten Instanz im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angefochten wird (MietSlg 29.644; 3 Ob 91/98y = MR 1998, 350 [Korn] und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044239, zuletzt 3 Ob 276/99f).Die Abänderung im Kostenpunkt kann aber nichts daran ändern, dass in der Hauptsache ein voll bestätigender Beschluss der zweiten Instanz im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO angefochten wird (MietSlg 29.644; 3 Ob 91/98y = MR 1998, 350 [Korn] und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044239, zuletzt 3 Ob 276/99f).
Im Gegensatz zum Kostenpunkt liegt in der Hauptsache ungeachtet der formellen teilweisen Stattgebung eine voll bestätigende Entscheidung vor, weil die Veränderung des Spruchs lediglich in Einfügungen und Verdeutlichungen besteht (8 Ob 86/65).
Wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, blieb es auch nach seiner Entscheidung bei der Bewilligung der beantragten Forderungsexekution. Auch wenn das Erstgericht bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang insbesondere von der Formulierung des § 294 EO, aber auch vom verbesserten Exekutionsantrag abwich, der dem Gesetz sowie der ADV-Form-Verordnung (BGBl 1995/560) entsprach, ging der Entscheidungswille ausdrücklich dahin, die Exekution wie beantragt zu bewilligen. Nichts anderes war aber der ebenso unmissverständliche, wenn auch dem Gesetz entsprechend präzisierte Entscheidungswille des Rekursgerichts. Von einer Abänderung der Entscheidung auch nicht nur in Teilbereichen kann somit keine Rede sein. Gegen voll bestätigende Entscheidungen ist jedoch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weshalb der Revisionsrekurs des Masseverwalters zurückzuweisen ist.Wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, blieb es auch nach seiner Entscheidung bei der Bewilligung der beantragten Forderungsexekution. Auch wenn das Erstgericht bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang insbesondere von der Formulierung des Paragraph 294, EO, aber auch vom verbesserten Exekutionsantrag abwich, der dem Gesetz sowie der ADV-Form-Verordnung (BGBl 1995/560) entsprach, ging der Entscheidungswille ausdrücklich dahin, die Exekution wie beantragt zu bewilligen. Nichts anderes war aber der ebenso unmissverständliche, wenn auch dem Gesetz entsprechend präzisierte Entscheidungswille des Rekursgerichts. Von einer Abänderung der Entscheidung auch nicht nur in Teilbereichen kann somit keine Rede sein. Gegen voll bestätigende Entscheidungen ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weshalb der Revisionsrekurs des Masseverwalters zurückzuweisen ist.