Gemäß § 97 Abs 1 EO ist die Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten zu bewilligen. Die Exekution durch Zwangsverwaltung ist daher unmöglich, wenn das Recht auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft in einer gegen Dritte wirksamen Weise auf eine vom Verpflichteten verschiedene Person übertragen ist, also insbesondere dann, wenn die Liegenschaft des Verpflichteten mit einem dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehenden Fruchtgenußrecht einer anderen Person im Grundbuch belastet erscheint. In einem solchen Fall ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar und daher im Sinn des § 101 EO einzustellen (NZ 1937, 27 = RZ 1936, 293). Die Zwangsverwaltung der Liegenschaft darf dann nicht bewilligt werden (Heller/Berger/Stix 955, 971 f).Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EO ist die Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten zu bewilligen. Die Exekution durch Zwangsverwaltung ist daher unmöglich, wenn das Recht auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft in einer gegen Dritte wirksamen Weise auf eine vom Verpflichteten verschiedene Person übertragen ist, also insbesondere dann, wenn die Liegenschaft des Verpflichteten mit einem dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehenden Fruchtgenußrecht einer anderen Person im Grundbuch belastet erscheint. In einem solchen Fall ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar und daher im Sinn des Paragraph 101, EO einzustellen (NZ 1937, 27 = RZ 1936, 293). Die Zwangsverwaltung der Liegenschaft darf dann nicht bewilligt werden (Heller/Berger/Stix 955, 971 f).
Diese Wirkung kommt nur der persönlichen Dienstbarkeit des Fruchtgenusses iSd § 509 ABGB zu, also dem Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Dieses dingliche Recht der Dienstbarkeit an einer verbücherten Liegenschaft kann gemäß § 481 Abs 1 ABGB nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werden.Diese Wirkung kommt nur der persönlichen Dienstbarkeit des Fruchtgenusses iSd Paragraph 509, ABGB zu, also dem Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Dieses dingliche Recht der Dienstbarkeit an einer verbücherten Liegenschaft kann gemäß Paragraph 481, Absatz eins, ABGB nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werden.
Eine nicht verbücherte Vereinbarung, mit der ein Fruchtgenuß eingeräumt wird, hat hingegen keine dingliche Wirkung, sondern bindet nur die Vertragsparteien (vgl Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 481); sie stellt jedenfalls kein von Amts wegen wahrzunehmendes Hindernis für die Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils (§ 97 Abs 1 EO) dar.Eine nicht verbücherte Vereinbarung, mit der ein Fruchtgenuß eingeräumt wird, hat hingegen keine dingliche Wirkung, sondern bindet nur die Vertragsparteien vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 481,); sie stellt jedenfalls kein von Amts wegen wahrzunehmendes Hindernis für die Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils (Paragraph 97, Absatz eins, EO) dar.
Daraus allein folgt noch nicht die Unzulässigkeit der Exszindierungsklage eines bloß obligatorisch Berechtigten.
Heller/Berger/Stix (456) führen aus, der Fruchtnießer sei berechtigt, Widerspruch nach § 37 EO zu erheben, wenn dem betreibenden Gläubiger Zwangsverwaltung bewilligt wird; sie vertreten jedoch keineswegs die Ansicht, daß dieses Recht entgegen § 481 ABGB auch dem bloß obligatorisch Berechtigten zustehe. An anderer Stelle (955) sprechen sie ausdrücklich davon, daß die Zwangsverwaltung unzulässig sei, "wenn auf der Liegenschaft dem Anspruch des Gläubigers ein grundbücherlich einverleibtes Fruchtgenußrecht einer dritten Person im Rang vorgeht".Heller/Berger/Stix (456) führen aus, der Fruchtnießer sei berechtigt, Widerspruch nach Paragraph 37, EO zu erheben, wenn dem betreibenden Gläubiger Zwangsverwaltung bewilligt wird; sie vertreten jedoch keineswegs die Ansicht, daß dieses Recht entgegen Paragraph 481, ABGB auch dem bloß obligatorisch Berechtigten zustehe. An anderer Stelle (955) sprechen sie ausdrücklich davon, daß die Zwangsverwaltung unzulässig sei, "wenn auf der Liegenschaft dem Anspruch des Gläubigers ein grundbücherlich einverleibtes Fruchtgenußrecht einer dritten Person im Rang vorgeht".
Auch Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 375 bejahen das Exszindierungsrecht des Fruchtnießers an einer unbeweglichen Sache bei Bewilligung einer Zwangsverwaltung, weil bei der Zwangsverwaltung die Rechte des Fruchtnießers nach den Bestimmungen der EO "nach Maßgabe seines bücherlichen Ranges" gewahrt bleiben. Auch diese Autoren stellen somit darauf ab, daß das Fruchtgenußrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Die Berechtigung eines bloß obligatorisch Berechtigten zur Exszindierungsklage wird nicht behandelt.
Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist auch wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs 2 EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist auch wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, oder Paragraph 129, Absatz 2, EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist zwar nach § 111 Abs 1 EO auf die in Ansehung der verwalteten Liegenschaft bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluß. Aus der speziellen Hervorhebung der Bestandrechte in § 111 EO iVm § 119 Abs 2 EO geht hervor, daß andere obligatorische Rechte Dritter bezüglich der in § 119 Abs 2 EO der Zwangsverwaltung unterworfenen Nutzungen und Einkünfte gegen die Zwangsverwaltung nicht geltend gemacht werden können (Schubert-Soldern, Die Zwangsverwaltung und die Verwahrung und Verwaltung nach Exekutionsrecht 100 mwN). Daran ändert auch eine spätere grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenußrechtes nichts. Hat der betreibende Gläubiger vor der Eintragung des Fruchtgenußrechtes die Zwangsverwaltung erwirkt, so kann sie ungeachtet dieses später eingetragenen Fruchtgenußrechtes durchgeführt werden (Schubert-Soldern aaO 150 FN 18).Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist zwar nach Paragraph 111, Absatz eins, EO auf die in Ansehung der verwalteten Liegenschaft bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluß. Aus der speziellen Hervorhebung der Bestandrechte in Paragraph 111, EO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 2, EO geht hervor, daß andere obligatorische Rechte Dritter bezüglich der in Paragraph 119, Absatz 2, EO der Zwangsverwaltung unterworfenen Nutzungen und Einkünfte gegen die Zwangsverwaltung nicht geltend gemacht werden können (Schubert-Soldern, Die Zwangsverwaltung und die Verwahrung und Verwaltung nach Exekutionsrecht 100 mwN). Daran ändert auch eine spätere grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenußrechtes nichts. Hat der betreibende Gläubiger vor der Eintragung des Fruchtgenußrechtes die Zwangsverwaltung erwirkt, so kann sie ungeachtet dieses später eingetragenen Fruchtgenußrechtes durchgeführt werden (Schubert-Soldern aaO 150 FN 18).
Da das Fruchtgenußrecht zugunsten der Klägerin schon mangels grundbücherlicher Eintragung keine Wirkung entfaltet, sind Überlegungen zum Gutglaubensschutz des betreibenden Gläubigers irrelevant.
Auch aus der Stellung der Exszindierungsklägerin und obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten als Eigentümerin der anderen, nicht in Exekution gezogenen Liegenschaftshälfte ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der bewilligten Zwangsverwaltung. In diesem Fall findet gemäß § 99 Abs 3 Satz 2 EO die Übergabe der Liegenschaft nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt. Dies tangiert jedoch nicht die Zulässigkeit der Exekution durch Zwangsverwaltung an sich. Der Zwangsverwalter übt die einem Miteigentümer gemäß §§ 828 ff ABGB zustehenden Rechte aus, doch ist er nicht berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder darauf zu klagen oder eine Veränderung bezüglich des Miteigentumsrechts des Verpflichteten durchzuführen, weil er nur die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft einzuziehen, nicht aber eine Veränderung bezüglich des Gegenstandes selbst vorzunehmen berechtigt ist (Heller/Berger/Stix 965). Daraus folgt jedoch nicht, daß für die Begründung des dinglichen Fruchtgenusses eines Miteigentümers am Hälfteanteil des anderen Miteigentümers die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich wäre. Auch in diesem Fall geht der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger dem Miteigentümer, dem ein bloß obligatorisches Recht an dem in Exekution gezogenen Liegenschaftsanteil zusteht, vor.Auch aus der Stellung der Exszindierungsklägerin und obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten als Eigentümerin der anderen, nicht in Exekution gezogenen Liegenschaftshälfte ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der bewilligten Zwangsverwaltung. In diesem Fall findet gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Satz 2 EO die Übergabe der Liegenschaft nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt. Dies tangiert jedoch nicht die Zulässigkeit der Exekution durch Zwangsverwaltung an sich. Der Zwangsverwalter übt die einem Miteigentümer gemäß Paragraphen 828, ff ABGB zustehenden Rechte aus, doch ist er nicht berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder darauf zu klagen oder eine Veränderung bezüglich des Miteigentumsrechts des Verpflichteten durchzuführen, weil er nur die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft einzuziehen, nicht aber eine Veränderung bezüglich des Gegenstandes selbst vorzunehmen berechtigt ist (Heller/Berger/Stix 965). Daraus folgt jedoch nicht, daß für die Begründung des dinglichen Fruchtgenusses eines Miteigentümers am Hälfteanteil des anderen Miteigentümers die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich wäre. Auch in diesem Fall geht der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger dem Miteigentümer, dem ein bloß obligatorisches Recht an dem in Exekution gezogenen Liegenschaftsanteil zusteht, vor.
Da die Exszindierungsklägerin somit kein Recht geltend gemacht, das die Zwangsverwaltung unzulässig macht, ist ihre Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 41, 50, ZPO.