Gemäß § 8 Abs 1 EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, vom Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt ist, nicht abhängig. Nach stRsp (zuletzt 3 Ob 9/00w = SZ 73/114; RIS-Justiz RS0002032) muss bei der Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit in dem hierüber ergehenden Beschluss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gegenleistung der betreibenden Partei abhängig ist. Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, vom Nachweis, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt ist, nicht abhängig. Nach stRsp (zuletzt 3 Ob 9/00w = SZ 73/114; RIS-Justiz RS0002032) muss bei der Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung einer Zug um Zug zu erfüllenden Verbindlichkeit in dem hierüber ergehenden Beschluss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gegenleistung der betreibenden Partei abhängig ist. Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde.
Andererseits muss der betreibende Gläubiger nachweisen, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne diesen Beisatz erreichen will. Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen (3 Ob 111/99s; 3 Ob 9/00w).
Hier hat der betreibende Gläubiger einen derartigen Nachweis der Erfüllung der Gegenleistung oder zumindest der Sicherstellung deren Erfüllung nicht erbracht, weshalb die Exekutionsbewilligung einen Beisatz über die Gegenleistungsverpflichtung zu enthalten hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Spruch des Exekutionstitels wortwörtlich in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen ist. Der im Exekutionstitel enthaltene Passus, dass der Verpflichtete „in Erfüllung des rechtswirksamen Kaufvertrages vom 8. Jänner 2002 den Kaufpreis" zu bezahlen hat, steht mit der Zahlungsverpflichtung nur insofern in Zusammenhang, als damit klargestellt wird, in welchem Zusammenhang die Zug-um-Zug-Verpflichtung des betreibenden Gläubigers besteht. Für die Bewilligung der Exekution ist die Aufnahme dieser Formulierung keineswegs erforderlich. Aus diesem Passus ergibt sich in keiner Weise eine Einschränkung der Zahlungsverpflichtung bzw. eine Bedingung, dass diese Zahlungsverpflichtung nur bei Rechtswirksamkeit des erwähnten Kaufvertrags bestünde; genauso wenig ist der Exekutionstitel deshalb unbestimmt.
Auch die weitere Argumentation des Verpflichteten, die Zug-um-Zug-Verpflichtung sei unbestimmt, weil im Exekutionstitel der exakte Inhalt des Kaufvertrags nicht festgelegt sei, trifft hier keinen bei der Exekutionsbewilligung zu beachtenden Umstand. Ein Leistungsbegehren ist zwar auch dann nicht bestimmt, wenn nur die vom obsiegenden Teil zu erbringende Gegenleistung unbestimmt ist (RIS-Justiz RS0001518). Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben: Entgegen der Ansicht des Verpflichteten ergibt sich aus dem Exekutionstitel klar, dass die Zug-um-Zug-Leistung in der Verschaffung des Eigentumsrechtes an einer bestimmten Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteilen besteht, dh dass der betreibende Gläubiger die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten zu veranlassen hat.
Die im Revisionsrekurs relevierten Fragen der Verpflichtung zur Bezahlung der Grunderwerbssteuer und der Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind jedenfalls bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag schon deshalb irrelevant, weil der betreibende Gläubiger nicht die Behauptung aufgestellt hat, dass den Verpflichteten diese Verpflichtung treffe, maW, dass die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers zur Zug-um-Zug-Leistung dies nicht umfasse.
Der Umstand, dass der Titel als Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung auch die Unterfertigung der einverleibungsfähigen Kaufvertragsurkunde anführt, bewirkt keinerlei Unklarheit. Vielmehr ergibt sich schon aus der Formulierung „einschließlich der Unterfertigung der einverleibungsfähigen Kaufvertragsurkunde", dass damit allein die Zug-um-Zug-Leistung noch nicht erbracht ist, sondern auch die Verschaffung des Eigentumsrechts durch Einverleibung im Grundbuch geschuldet wird.
Die Liegenschaften, an denen der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten Eigentum zu verschaffen hatte, sind mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet. Die vom Verpflichteten relevierten Frage, es sei dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen, wer auf wessen Kosten diese Urkunden beizuschaffen hatte, ist schon deshalb irrelevant, weil diese Verpflichtung jedenfalls nicht den Verpflichteten, sondern den betreibenden Gläubiger trifft; Kosten hiefür können den Verpflichteten keinesfalls treffen.
Der Bewilligung der beantragten Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat (§ 8 Abs 1 EO), steht somit grundsätzlich kein Hindernis entgegen.Der Bewilligung der beantragten Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat (Paragraph 8, Absatz eins, EO), steht somit grundsätzlich kein Hindernis entgegen.
Nur was die Bewilligung der Forderungsexekution betrifft, ist zwar die Pfändung mit einem auf die Zug-um-Zug-Leistung hinweisenden Beisatz zu bewilligen, die Bewilligung der Überweisung jedoch bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vorzubehalten (3 Ob 127/69 = EvBl 1970/236; RIS-Justiz RS0000280; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 8 Rz 15). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass nach § 8 EO nur die Bewilligung der Exekution vom Nachweis der Erbringung oder der Sicherstellung der Gegenleistung, die der betreibende Gläubiger Zug um Zug zu bewerkstelligen hatte, unabhängig ist, hingegen der Vollzug der Exekution einen solchen Nachweis dann voraussetzt, wenn die betreffende Vollzugshandlung unmittelbar, nämlich ohne weitere Mitwirkung des Gerichts, zur Befriedigung des Gläubigers führt (EvBl 1970/236).Nur was die Bewilligung der Forderungsexekution betrifft, ist zwar die Pfändung mit einem auf die Zug-um-Zug-Leistung hinweisenden Beisatz zu bewilligen, die Bewilligung der Überweisung jedoch bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vorzubehalten (3 Ob 127/69 = EvBl 1970/236; RIS-Justiz RS0000280; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 8, Rz 15). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass nach Paragraph 8, EO nur die Bewilligung der Exekution vom Nachweis der Erbringung oder der Sicherstellung der Gegenleistung, die der betreibende Gläubiger Zug um Zug zu bewerkstelligen hatte, unabhängig ist, hingegen der Vollzug der Exekution einen solchen Nachweis dann voraussetzt, wenn die betreffende Vollzugshandlung unmittelbar, nämlich ohne weitere Mitwirkung des Gerichts, zur Befriedigung des Gläubigers führt (EvBl 1970/236).
Daher war die Überweisung der gepfändeten Forderung, soweit sie zur Hereinbringung der Kapitalsforderung beantragt war, vorzubehalten, da ihre Bewilligung den Nachweis der Erfüllung der Gegenleistung oder deren Sicherstellung zur Voraussetzung hat. Der Vollstreckungsanspruch hinsichtlich der Kosten wird durch diese Zug-um-Zug-Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht berührt (EvBl 1970/236).
Dies gilt entgegen Jakusch (in Angst, EO § 8 Rz 10) auch nach der mit der EO-Nov 1991 geschaffenen Rechtslage. § 303 Abs 2 EO sieht zwar nun vor, dass mit dem Antrag auf Pfändung immer der Antrag auf Überweisung zu verbinden ist und über diese Anträge das Gericht zugleich zu entscheiden hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der - von Jakusch aaO insoweit nicht erwähnten - E 3 Ob 191/94 = JBl 1996, 260 = RZ 1996/20 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, ist diese Bestimmung korrigierend auszulegen; es ist nicht zwingend erforderlich, die Anträge auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu verbinden (ebenso diese Rsp billigend Zechner, Forderungsexekution § 303 EO Rz 4). Der von Jakusch (§ 8 Rz 10) vorgeschlagenen analogen Anwendung des § 303a EO bedarf es nicht; diese Bestimmung stellt vielmehr eine den Besonderheiten des vereinfachten Bewilligungsverfahrens Rechnung tragende Regelung dar.Dies gilt entgegen Jakusch (in Angst, EO Paragraph 8, Rz 10) auch nach der mit der EO-Nov 1991 geschaffenen Rechtslage. Paragraph 303, Absatz 2, EO sieht zwar nun vor, dass mit dem Antrag auf Pfändung immer der Antrag auf Überweisung zu verbinden ist und über diese Anträge das Gericht zugleich zu entscheiden hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der - von Jakusch aaO insoweit nicht erwähnten - E 3 Ob 191/94 = JBl 1996, 260 = RZ 1996/20 mit eingehender Begründung ausgeführt hat, ist diese Bestimmung korrigierend auszulegen; es ist nicht zwingend erforderlich, die Anträge auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu verbinden (ebenso diese Rsp billigend Zechner, Forderungsexekution Paragraph 303, EO Rz 4). Der von Jakusch (Paragraph 8, Rz 10) vorgeschlagenen analogen Anwendung des Paragraph 303 a, EO bedarf es nicht; diese Bestimmung stellt vielmehr eine den Besonderheiten des vereinfachten Bewilligungsverfahrens Rechnung tragende Regelung dar.
Insoweit ist somit dem Revisionsrekurs des Verpflichteten nur teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, § 78 EO. Die betreibende Partei beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO, Paragraph 78, EO. Die betreibende Partei beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
II. Das Rekursgericht hat weiters in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Exekution nicht zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens und der Exekutionsverfahren, sondern nur zur Hereinbringung der betriebenen Kapitalforderung aufgeschoben, und zwar längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zu I. behandelten Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung, dies gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR.römisch zwei. Das Rekursgericht hat weiters in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Exekution nicht zur Hereinbringung der Kosten des Titelverfahrens und der Exekutionsverfahren, sondern nur zur Hereinbringung der betriebenen Kapitalforderung aufgeschoben, und zwar längstens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zu römisch eins. behandelten Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung, dies gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR.
Die zweite Instanz ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob bei der Exekutionsaufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO auch die im § 44 EO normierten Voraussetzungen vorliegen müssen, keine höchstgerichtliche Rsp existiere und auch die Lehre dazu nicht einheitlich sei.Die zweite Instanz ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob bei der Exekutionsaufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO auch die im Paragraph 44, EO normierten Voraussetzungen vorliegen müssen, keine höchstgerichtliche Rsp existiere und auch die Lehre dazu nicht einheitlich sei.
Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil nunmehr die betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und damit der Aufschiebungsgrund nicht mehr gegeben ist. Das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten an einer Entscheidung über den Aufschiebungsantrag, dass eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Revisionsrekurs bildet und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, ist somit weggefallen, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist (Jakusch aaO, § 65 Rz 13 f mN der Rsp).Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil nunmehr die betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und damit der Aufschiebungsgrund nicht mehr gegeben ist. Das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten an einer Entscheidung über den Aufschiebungsantrag, dass eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Revisionsrekurs bildet und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, ist somit weggefallen, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist (Jakusch aaO, Paragraph 65, Rz 13 f mN der Rsp).