Dieser ist zulässig und auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Wie der Verpflichtete richtig darlegt, ist nämlich das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, der
bereits in seinen Entscheidungen 3 Ob 2097/96w und 3 Ob 2098/96t =
JUS Z 2127 = ZfRV 1996, 199 ausgesprochen hat, daß bei Beschlüssen,JUS Ziffer 2127, = ZfRV 1996, 199 ausgesprochen hat, daß bei Beschlüssen,
mit denen über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel entschieden wurde, nach § 84 EO idF der EO-Novelle 1995 entgegen den EB zur RV (195 BlgNR 19. GP 36) eine vierwöchige Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO offensteht [ebenso Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 5 b zu § 84]. Zugleich wurde auch klargestellt, daß dann, wenn, wie gemäß § 84 a Abs 1 EO vorgesehen, die Exekutionsbewilligung in derselben Entscheidung erteilt wird, auch für Rekurse gegen diese die längere Frist gilt (Mohr in ÖJZ 1995, 895). Daran hat der erkennende Senat auch zu 3 Ob 345/97y festgehalten. Auch die Erwägungen des Rekursgerichtes geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern, handelt es sich bei der nicht näher begründeten Nennung einer 14-tägigen Frist in den EB zur RV der EO-Novelle 1995 doch offenbar um ein Redaktionsversehen.mit denen über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel entschieden wurde, nach Paragraph 84, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 entgegen den EB zur Regierungsvorlage (195 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode 36) eine vierwöchige Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO offensteht [ebenso Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anmerkung 5 b zu Paragraph 84 ], Zugleich wurde auch klargestellt, daß dann, wenn, wie gemäß Paragraph 84, a Absatz eins, EO vorgesehen, die Exekutionsbewilligung in derselben Entscheidung erteilt wird, auch für Rekurse gegen diese die längere Frist gilt (Mohr in ÖJZ 1995, 895). Daran hat der erkennende Senat auch zu 3 Ob 345/97y festgehalten. Auch die Erwägungen des Rekursgerichtes geben keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern, handelt es sich bei der nicht näher begründeten Nennung einer 14-tägigen Frist in den EB zur Regierungsvorlage der EO-Novelle 1995 doch offenbar um ein Redaktionsversehen.
Demnach ist der vom Rekursgericht zurückgewiesene Rekurs in Wahrheit innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist eingebracht worden. Demnach wird ihn das Rekursgericht nunmehr in der Sache zu behandeln haben. Zu dieser kann der Oberste Gerichtshof im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht Stellung nehmen.
Die Rekursbeantwortung des Betreibenden ist nicht zulässig. Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach § 84 Abs 1 EO (Abs 4 leg cit) bedeutet eine Ausnahme von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach ZPO und EO und gilt nur für Rekurse gegen Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung. Nichts anderes kann aber dann auch für das Revisionsrekursverfahren gelten, soweit es derartige Entscheidungen zum Gegenstand hat. Der vorliegende Revisionsrekurs betrifft aber ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit eines von der zweiten Instanz zurückgewiesenen Rekurses, also reine Verfahrensfragen, nicht aber eine Entscheidung derselben über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. In vergleichbarer Weise wurde bereits entschieden, daß Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse (2 Ob 154/98f) oder Zuständigkeitsentscheidungen (mehrere E zu RIS-Justiz RS0044017) aus formellen Gründen zurückweisende Entscheidungen keine solchen nach § 521a Abs 1 Z 2 bzw 3 ZPO sind, sodaß das Rekursverfahren einseitig ist. Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall, sodaß die als solche bezeichnete "Rekursbeantwortung" des Betreibenden zurückzuweisen ist.Die Rekursbeantwortung des Betreibenden ist nicht zulässig. Die Zweiseitigkeit des Rekurses nach Paragraph 84, Absatz eins, EO (Absatz 4, leg cit) bedeutet eine Ausnahme von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach ZPO und EO und gilt nur für Rekurse gegen Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung. Nichts anderes kann aber dann auch für das Revisionsrekursverfahren gelten, soweit es derartige Entscheidungen zum Gegenstand hat. Der vorliegende Revisionsrekurs betrifft aber ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit eines von der zweiten Instanz zurückgewiesenen Rekurses, also reine Verfahrensfragen, nicht aber eine Entscheidung derselben über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. In vergleichbarer Weise wurde bereits entschieden, daß Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse (2 Ob 154/98f) oder Zuständigkeitsentscheidungen (mehrere E zu RIS-Justiz RS0044017) aus formellen Gründen zurückweisende Entscheidungen keine solchen nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, bzw 3 ZPO sind, sodaß das Rekursverfahren einseitig ist. Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall, sodaß die als solche bezeichnete "Rekursbeantwortung" des Betreibenden zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.