Gemäß § 78 EO ist im Exekutionsverfahren auch der § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - aussprach, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird.Gemäß Paragraph 78, EO ist im Exekutionsverfahren auch der Paragraph 528, ZPO anwendbar. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - aussprach, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Partei kann dann jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig gehalten wird.
Die betreibende Partei brachte den Revisionsrekurs - das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts ist ebenso ein Revisionsrekurs (JBl 1994, 264 uva) - rechtzeitig beim Erstgericht ein. Das Rechtsmittel entbehrt indes eines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an das Rekursgericht. Sollte das Erstgericht einen solchen Antrag vor der Vorlage des Rechtsmittels an die zweite Instanz für erforderlich halten, so kann es einen befristeten Verbesserungsauftrag erteilen. Unterbliebe eine allenfalls aufgetragene Verbesserung, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass eine Räumungsexekution keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 ZPO ist, auf die der § 528 Abs 3 ZPO auf dem Weg über § 505 Abs 4 ZPO verweist.Die betreibende Partei brachte den Revisionsrekurs - das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts ist ebenso ein Revisionsrekurs (JBl 1994, 264 uva) - rechtzeitig beim Erstgericht ein. Das Rechtsmittel entbehrt indes eines Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an das Rekursgericht. Sollte das Erstgericht einen solchen Antrag vor der Vorlage des Rechtsmittels an die zweite Instanz für erforderlich halten, so kann es einen befristeten Verbesserungsauftrag erteilen. Unterbliebe eine allenfalls aufgetragene Verbesserung, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass eine Räumungsexekution keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ist, auf die der Paragraph 528, Absatz 3, ZPO auf dem Weg über Paragraph 505, Absatz 4, ZPO verweist.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher, wie zusammenzufassen ist, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch weder von der betreibenden Partei noch vom Erstgericht beachteten Rechtslage ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher, wie zusammenzufassen ist, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch weder von der betreibenden Partei noch vom Erstgericht beachteten Rechtslage ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.