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Entscheidung 3 Ob 315/01x×

Entscheidung 3 Ob 315/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob315/01x

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Franz Leopold W*****, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rainer Maria S*****, vertreten durch Dr. Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 208.219,84 EUR (= 2,865.167,42 S) sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2001, GZ 46 R 633/01f-23, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das den Ausspruch anstrebende Klagebehren, die aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts betriebene Forderung von 208.219,84 EUR (= 2,865.167,42 S) sA sei erloschen, ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist unzulässig.

Nach Ansicht des Klägers sei die Revision deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht die Frage gelöst habe, ob die Parteien einen Exekutionstitel durch bloße Vereinbarung dahin umgestalten dürften, dass durch ihn "nicht mehr jene Schuld tituliert" sei, für die er "geschaffen" worden sei, "sondern ... eine andere Schuld, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Höhe nach noch nicht" festgestanden sei. Diese Frage ist indes zu lösen.

Es steht fest, dass der Beklagte die "Gesamtverbindlichkeiten" der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber zwei Leasinggesellschaften, die er im Innenverhältnis der Streitteile als Gesellschafter zur Hälfte zu tragen hatte, bezahlte, und dafür die durch einen vollstreckbaren Notariatsakt titulierten Leasingforderungen gegen den Kläger aufgrund seines Abtretungsverlangens einlöste. Dieser Forderungsübergang wurde durch die öffentlich beglaubigte Urkunde vom 26. 1. 1999 dokumentiert. Betrieben wird nun diese Forderung, soweit sie vom Kläger nach dem Innenverhältnis der Gesellschafter zu tilgen ist. Die Vereinbarung der Streitteile nach der Forderungseinlösung betraf lediglich einen den Kläger begünstigenden "Exekutionsaufschub bis zum Jahresende 1999". Deren Gegenstand war demnach nicht der vom Kläger konstruierte Geschäftsinhalt, die durch den vollstreckbaren Notariatsakt titulierten Leasingforderungen gegen den nicht titulierten Ausgleichsanspruch des Beklagten aus dem Gesellschaftsverhältnis auszuwechseln. Die festgestellte ungetilgte Forderung des Beklagten gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis ist lediglich das Motiv dafür, dass der Beklagte die eingelöste Forderung der Leasinggesellschaften gegen den Kläger nur bis zur Höhe seines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs betreibt. Es steht im Übrigen auch fest, dass die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den beiden Leasinggesellschaften im Zeitpunkt der Forderungseinlösung durch den Beklagten etwa 3,5 Mio S - nach dem Inhalt der den Forderungsübergang dokumentierenden öffentlich beglaubigten Urkunde sogar 3,6 Mio S (siehe die vom Erstgericht als Beweisurkunde verwertete Beilage ./1) - betrugen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist somit die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E64794 3Ob315.01x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00315.01X.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0030OB00315_01X0000_000