Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Beschwerde nach § 16 AußStrG" genannte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Benützungsregelung zur Gänze abgewiesen werde, oder sie aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er macht Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend. Der Antragsgegner ist nicht, wie er glaubt, auf die Anfechtungsgründe nach § 16 AußStrG beschränkt. Das Rekursgericht hat über einen einheitlichen Streitgegenstand entschieden und den erstrichterlichen Beschluss zum Teil abgeändert. Im Sinne der Entscheidung JB Nr 56 (neu) und JBl 1955 S 448 kann daher der ganze Beschluss zweiter Instanz unbeschränkt angefochten werden.Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Beschwerde nach Paragraph 16, AußStrG" genannte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Benützungsregelung zur Gänze abgewiesen werde, oder sie aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er macht Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend. Der Antragsgegner ist nicht, wie er glaubt, auf die Anfechtungsgründe nach Paragraph 16, AußStrG beschränkt. Das Rekursgericht hat über einen einheitlichen Streitgegenstand entschieden und den erstrichterlichen Beschluss zum Teil abgeändert. Im Sinne der Entscheidung JB Nr 56 (neu) und JBl 1955 S 448 kann daher der ganze Beschluss zweiter Instanz unbeschränkt angefochten werden.
Der Revisionsrekurs ist auch begründet.
Dem Antragsgegner kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit er sich auf die angebliche Vereinbarung mit seinem Vater beruft. Er bezeichnet es zwar mit Recht als aktenwidrig, dass das Rekursgericht (S 88 letzte Zeile) bemerkt, sein Vater wäre seinerzeit Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen und habe als solcher das Benützungsrecht eingeräumt, doch kommt diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Er führt nämlich (S 10) aus, sein Vater sei zur Zeit dieser Vereinbarung alt gewesen und habe weder Interesse gehabt, sein Miteigentumsrecht auszuüben, noch die Mittel besessen, die damit verbundenen Lasten zu tragen. Aus BOZ 3 des angeschlossenen Grundbuchsauszuges Blg 4 im Zusammenhang mit dem Akt 1 A 769/28 des ehemaligen Bezirksgerichtes Neubau ergibt sich, dass der verstorbene Gatte der Antragstellerin keineswegs Erbe seines Großvaters, mit dem der Antragsgegner die Benützungsregelung getroffen haben soll, war. Vielmehr war der Antragsgegner Alleinerbe. Die nunmehr der Antragstellerin gehörige Liegenschaftshälfte hatte nach dem Testament der erblasserischen Witwe als Vorausvermächtnis, beschränkt durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des verstorbenen Gatten der Antragstellerin zuzufallen. Infolge Unterlassung der Erbserklärung der erblasserischen Witwe wurde der Antragsgegner Alleinerbe, weshalb die Hälfte dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin als Vermächtnis zufiel. Mangels einer Gesamtrechtsnachfolge ist letztere an die zwischen dem Antragsgegner und dessen Vater getroffene Vereinbarung nicht gebunden (1 Ob 187/59).
Mit Recht wendet sich der Antragsgegner aber gegen die Ansicht der Untergerichte, die bisherigen Feststellungen rechtfertigten die geschilderte Regelung des Mitbenützungsrechtes. An und für sich hat jeder Hälfteeigentümer ein gleiches Recht hiezu, vorausgesetzt, dass die Benützung teilbar ist. Es kommt zur Beurteilung dieser Frage aber nicht auf die physische Möglichkeit, sondern darauf an, ob die Sache gemeinsam ohne wesentliche und nachteilige Veränderung der Lebensverhältnisse benützt werden kann.
Entscheidend ist, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt und dass schon die Vorräume so beschränkt sind, dass sich die Parteien ständig begegnen müssen. Hiezu kommt die gemeinsame Benützung der Küche, des Badezimmers und des Klosettes. Mit Einschluss der Hausgehilfin würden in der nicht einmal 11 m2 großen Küche nach der untergerichtlichen Regelung drei Frauen tätig sein. Es ist bekannt, dass auch in Familien, in welchen das Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter verhältnismäßig gut ist und der Sohn bzw Ehemann, der das Bindeglied zwischen ihnen bildet, lebt, die gemeinsame Benützung der Küche sehr oft zu argen Streitigkeiten führt. Dasselbe gilt im abgeschwächten Maß von der gemeinsamen Benützung des Klosettes und des Badezimmers, wobei hier noch dazukommt, dass dieses durch die Küche zu erreichen ist. Nun ist das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien sehr schlecht. Der Antragsgegner hat überdies behauptet, dass die Antragstellerin ihn und seine Familie wiederholt gröblich beleidigt habe und dass es während der Zeit des Zusammenlebens ständig zu Streitigkeiten gekommen sei. Der Erstrichter hat darüber keine Feststellungen getroffen, sondern (S 65) erklärt, die Vorwürfe und Beleidigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner müssten "schärfstens" zurückgewiesen werden. Überdies bezeichnete er diese Anwürfe als taktlos. Solche Bemerkungen des Gerichtes können ordnungsmäßige Feststellungen und die Gründe hiefür nicht ersetzen. Der Antragsgegner war berechtigt, alles vorzubringen, was seiner Behauptung, ein Zusammenwohnen mit der Antragstellerin sei ihm nicht zumutbar, stützen kann. § 9 RAO macht dies seinem Vertreter zur Pflicht.Entscheidend ist, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt und dass schon die Vorräume so beschränkt sind, dass sich die Parteien ständig begegnen müssen. Hiezu kommt die gemeinsame Benützung der Küche, des Badezimmers und des Klosettes. Mit Einschluss der Hausgehilfin würden in der nicht einmal 11 m2 großen Küche nach der untergerichtlichen Regelung drei Frauen tätig sein. Es ist bekannt, dass auch in Familien, in welchen das Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter verhältnismäßig gut ist und der Sohn bzw Ehemann, der das Bindeglied zwischen ihnen bildet, lebt, die gemeinsame Benützung der Küche sehr oft zu argen Streitigkeiten führt. Dasselbe gilt im abgeschwächten Maß von der gemeinsamen Benützung des Klosettes und des Badezimmers, wobei hier noch dazukommt, dass dieses durch die Küche zu erreichen ist. Nun ist das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien sehr schlecht. Der Antragsgegner hat überdies behauptet, dass die Antragstellerin ihn und seine Familie wiederholt gröblich beleidigt habe und dass es während der Zeit des Zusammenlebens ständig zu Streitigkeiten gekommen sei. Der Erstrichter hat darüber keine Feststellungen getroffen, sondern (S 65) erklärt, die Vorwürfe und Beleidigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner müssten "schärfstens" zurückgewiesen werden. Überdies bezeichnete er diese Anwürfe als taktlos. Solche Bemerkungen des Gerichtes können ordnungsmäßige Feststellungen und die Gründe hiefür nicht ersetzen. Der Antragsgegner war berechtigt, alles vorzubringen, was seiner Behauptung, ein Zusammenwohnen mit der Antragstellerin sei ihm nicht zumutbar, stützen kann. Paragraph 9, RAO macht dies seinem Vertreter zur Pflicht.
Die Bemerkung des Erstgerichtes, bei einigermaßen gutem Willen sei ein Zusammenleben möglich, geht an der Erfahrungstatsache vorbei, dass es in solchen Fällen meist anders kommt.
Wenn in der Rechtsprechung zB bei Regelungen nach der 6. DVzEG mitunter Räume, wie Küche, Badezimmer usw zur gemeinsamen Benützung überlassen werden, so geschieht dies zumeist mit Rücksicht auf die Lage am Wohnungsmarkt, die eine andere Maßnahme nicht möglich macht. Ist die gemeinsame Benützung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses untunlich, so kann ein Teil von der Benützung ausgeschlossen und dem anderen Teil die Zahlung einer Geldentschädigung aufgetragen werden, insbesondere, wenn der eine Teil nicht auf die Mitbenützung angewiesen ist. Das Erstgericht hat unter Billigung der zweiten Instanz ohne nähere Überprüfung den Standpunkt der Antragstellerin übernommen, dass sie wegen der Reparatursarbeiten im Hause W*****straße 8 in der Benützung ihrer Wohnung arg gestört sei. Um dies beurteilen zu können, müsste genau festgestellt werden, welcher Art die Arbeiten sind, worin die Belästigung besteht und welche Dauer sie hat. Solche Arbeiten werden ja nur während eines Teiles des Tages, der Woche und auch des Jahres vorgenommen, sie finden auch nicht immer an derselben Stelle statt. Im Allgemeinen bilden sie keinen Grund, eine Wohnung zu verlassen. Die Antragstellerin konnte auch nicht behaupten, dass die übrigen Bewohner des Hauses dort nicht verbleiben könnten.
Was den Wunsch der Antragstellerin nach einem Zusammenwohnen mit ihrem Sohn anlangt, so wäre zu untersuchen, ob dies nicht auch in Wien möglich ist und wie sich der fast neunzehn Jahre alte junge Mann dazu stellt. Da dieser in Wien studiert, hat er genug Möglichkeiten, mit seiner Mutter zusammenzukommen, so dass keine Gefahr einer Entfremdung besteht.
Verfahren und Feststellungen der Untergerichte sind daher mangelhaft geblieben. Es wird mit Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen zu beurteilen sein, ob die Antragstellerin die Räume im gemeinsamen Haus benötigt.
Es war also dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Sache bei gleichzeitiger Aufhebung der untergerichtlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen.