Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil einerseits die der rekursgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachlage über die Postaufgabe des Rekurses mittlerweile nicht mehr unangefochten ist, andererseits aber auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Wirksamkeit einer im Ausland (Deutschland) im Wege der internationalen Rechtshilfe erfolgten Zustellung und deren Einfluß auf den Lauf der mit der Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist der Förderung der Rechtssicherheit dient. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, daß die Voraussetzungen und Wirkungen einer im
Ausland (hier Deutschland) vorzunehmenden Zustellung grundsätzlich
nach dem im Zustellungsstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen
sind (s. Art 2 der Vereinbarung vom 6.6.1959 zwischen der BRD und
Österreich zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager
Übereinkommen vom 1.3.1954, BGBl 27/1960), worauf hier sowohl in den
Zustellungsersuchen des Erstgerichtes (mittels ZPF 52: ......läßt
sich die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers nicht bewirken,
so kann sie auf jede andere Art vorgenommen werden, die nach dem am
Zustellungsort geltenden Recht zulässig ist), als auch im jeweiligen
Zustellungszeugnis des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck ("Die
Zustellung..... durch Niederlegung bei der Postanstalt.......ist nach
den deutschen Vorschriften wirksam) zutreffend hingewiesen wird. Eine
Beurteilung der in Deutschland vorgenommenen Zustellung durch
Niederlegung im Sinne des § 182 dZPO nach den im vergleichbaren Fall
in Österreich geltenden Vorschriften über die Zustellung durch
Hinterlegung gemäß § 17 ZustG kommt somit nicht in Betracht. Der
gemäß § 66 der deutschen Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO
siehe Piller/Hermann dt.Justizverwaltungsvorschriften 3g) für die
Zustellung des vorliegenden erstinstanzlichen Beschlusses im Wege der
internationalen Rechtshilfe zuständige Rechtspfleger des
Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck hat die förmliche Zustellung im Sinn
des Ersuchens des Erstgerichtes nach den deutschen
Zustellungsvorschriften (§§ 208 ff dZPO mit der Verweisung auf § 182
dZPO, siehe hiezu von Feldmann im Münchener Kommentar zur dZPO Rz 1
bis 4 zu § 182 und Rz 1, 10 zu § 208) durch Niederlegung bei der
zuständigen Postanstalt vorgenommen und in dem darüber ausgestellten
Zustellungszeugnis bestätigt, daß diese Zustellung nach den deutschen
Vorschriften wirksam ist. Mit der Niederlegung war aber die
Zustellung abgeschlossen (Feldmann aaO Rz 2). Die 14-tägige
Rekursfrist begann daher mit dem 18.6.1997 zu laufen und endete
entgegen der offenbar auf § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG ("hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist [= Abholfrist] als
zugestellt") beruhenden Ansicht der Vorinstanz - am 1.7.1997. Der
nach der vom Vater belegten Behauptung am 2.7.1997 zur Post gegebene
Rekurs ist daher verspätet und aus den vom Gericht zweiter Instanz
insoweit zutreffend dargelegten Gründen gemäß § 11 Abs 2 AußStrG mit
Recht zurückgewiesen worden (§ 510 Abs 3 ZPO).