Aus der Begründung:
Die vom Rekursgerichte angenommene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Gemäß § 125 AußstrG. hat wohl das Gericht nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist aber nicht vorgeschrieben. Es muß daher als zulässig erkannt werden, daß die Vernehmung auch schriftlich in Form von Eingaben der Parteien stattfindet. Zweck der Vorschrift des § 125 AußstrG. ist lediglich, daß die Parteien zur Sachlage Stellung nehmen und ihre Einwendungen vorbringen können. Hiezu hatten aber die Parteien hinreichend Gelegenheit. Die gesetzlichen Erben haben zu dem behaupteten mündlichen Testament in einer schriftlichen Eingabe, die von ihrem Rechtsfreunde verfertigt wurde, Stellung genommen und ihre Einwendungen erhoben, während der Testamentserbe in einem Protokoll vor dem Gerichtskommissär seine entsprechenden Anträge stellte. Auf dieser Grundlage war das Gericht in der Lage zu entscheiden.Die vom Rekursgerichte angenommene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 125, AußstrG. hat wohl das Gericht nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist aber nicht vorgeschrieben. Es muß daher als zulässig erkannt werden, daß die Vernehmung auch schriftlich in Form von Eingaben der Parteien stattfindet. Zweck der Vorschrift des Paragraph 125, AußstrG. ist lediglich, daß die Parteien zur Sachlage Stellung nehmen und ihre Einwendungen vorbringen können. Hiezu hatten aber die Parteien hinreichend Gelegenheit. Die gesetzlichen Erben haben zu dem behaupteten mündlichen Testament in einer schriftlichen Eingabe, die von ihrem Rechtsfreunde verfertigt wurde, Stellung genommen und ihre Einwendungen erhoben, während der Testamentserbe in einem Protokoll vor dem Gerichtskommissär seine entsprechenden Anträge stellte. Auf dieser Grundlage war das Gericht in der Lage zu entscheiden.
Eine weitere Vernehmung war aber auch zu dem Zweck nicht erforderlich, um zu klären, ob die Testamentszeugin Rosa K. eine fähige Zeugin ist. Nach dem Inhalt der Zeugenaussage hat die Erblasserin, an deren Identität kein Zweifel bestehen kann, ihren letzten Willen vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen kundgetan. Der äußeren Form nach liegt somit ein mündliches Testament vor. Ob die Erblasserin damals eine Testierabsicht hatte, oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren, hängt von der Würdigung der Aussagen dieser Zeugen ab. Eine solche Würdigung ist aber dem Erstrichter versagt (RZ. 1937, S. 333). Ebenso betrifft die Frage, ob Rosa K. Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkte der Testamentserrichtung war und als solche nach § 594 ABGB. eine fähige Zeugin ist, die Gültigkeit des mündlichen Testamentes. Die Frage der Gültigkeit eines Testamentes ist aber ausschließlich im Rechtswege zu klären, zumal eine offenbare Unfähigkeit des Testamentszeugen im Sinne des § 591 ABGB. nicht vorliegt (NotZ. 1931, S. 57, NotZ. 1937, S. 143). Da somit ein äußerlich formgerechtes mündliches Testament vorliegt, war die Erbserklärung des Dipl.-Ing. Fritz W. zu Gericht anzunehmen und war den gesetzlichen Erben, da sie den schwächeren Erbrechtstitel für sich haben, die Klägerrolle zuzuweisen, ohne daß es eines weiteren Verfahrensbedurfte.Eine weitere Vernehmung war aber auch zu dem Zweck nicht erforderlich, um zu klären, ob die Testamentszeugin Rosa K. eine fähige Zeugin ist. Nach dem Inhalt der Zeugenaussage hat die Erblasserin, an deren Identität kein Zweifel bestehen kann, ihren letzten Willen vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen kundgetan. Der äußeren Form nach liegt somit ein mündliches Testament vor. Ob die Erblasserin damals eine Testierabsicht hatte, oder ob es sich nur um eine gesprächsweise Erklärung handelte, ob die Aussagen der drei Zeugen hinreichend übereinstimmen, um eine gültige letztwillige Erklärung annehmen zu können, ob die Zeugen bewußt als Testamentszeugen anwesend waren, hängt von der Würdigung der Aussagen dieser Zeugen ab. Eine solche Würdigung ist aber dem Erstrichter versagt (RZ. 1937, S. 333). Ebenso betrifft die Frage, ob Rosa K. Lebensgefährtin des Bedachten im Zeitpunkte der Testamentserrichtung war und als solche nach Paragraph 594, ABGB. eine fähige Zeugin ist, die Gültigkeit des mündlichen Testamentes. Die Frage der Gültigkeit eines Testamentes ist aber ausschließlich im Rechtswege zu klären, zumal eine offenbare Unfähigkeit des Testamentszeugen im Sinne des Paragraph 591, ABGB. nicht vorliegt (NotZ. 1931, S. 57, NotZ. 1937, S. 143). Da somit ein äußerlich formgerechtes mündliches Testament vorliegt, war die Erbserklärung des Dipl.-Ing. Fritz W. zu Gericht anzunehmen und war den gesetzlichen Erben, da sie den schwächeren Erbrechtstitel für sich haben, die Klägerrolle zuzuweisen, ohne daß es eines weiteren Verfahrensbedurfte.