Der Revisionsrekurs des 2. Drittschuldners, der darauf abzielt, dem Exekutionsgericht aufzutragen, den von ihm in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen, ist unzulässig.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen über einen Antrag der betreibenden Partei auf Anordnung der Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO. Einen Antrag iS der nunmehr vom 2. Drittschuldner noch angestrebten Entscheidung, nämlich "den von der Drittschuldnerin ... in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", hat die betreibende Partei nicht gestellt. Der 2. Drittschuldner, der in das erstinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit § 292k Abs 4 EO nicht einbezogen war, konnte demnach ebensowenig einen solchen Antrag stellen. Es fehlt ihr demzufolge die Legitimation, das Unterbleiben des von ihr gewünschten Ausspruchs anzufechten. Dem Drittschuldner in der Forderungsexekution wird durch § 294 Abs 4 EO ausdrücklich ein Rekursrecht gegen das Zahlungsverbot des Exekutionsbewilligungsbeschlusses eingeräumt. Zwar bedeutet dies nicht etwa, dass er andere Beschlüsse niemals anfechten könne, allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Rechtsmittellegitimation nach allgemeinen Regeln zu bejahen ist (ebenso Rassi in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 23). In der Forderungsexekution ist der Drittschuldner nicht Partei, sondern sonstiger Beteiligter (SZ 29/35; 3 Ob 141/82). Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation kommt jenen Personen zu, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen würden (3 Ob 135/98v = SZ 71/110 = MietSlg 50/29 = NZ 1999, 340 mwN; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 3; Rassi, aaO Rz 20 f). Dies ist nach der zitierten Rsp insbesondere der Fall, wenn der Dritte durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden.Die Entscheidungen der Vorinstanzen ergingen über einen Antrag der betreibenden Partei auf Anordnung der Zusammenrechnung gemäß Paragraph 292, Absatz 2, EO. Einen Antrag iS der nunmehr vom 2. Drittschuldner noch angestrebten Entscheidung, nämlich "den von der Drittschuldnerin ... in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", hat die betreibende Partei nicht gestellt. Der 2. Drittschuldner, der in das erstinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 292 k, Absatz 4, EO nicht einbezogen war, konnte demnach ebensowenig einen solchen Antrag stellen. Es fehlt ihr demzufolge die Legitimation, das Unterbleiben des von ihr gewünschten Ausspruchs anzufechten. Dem Drittschuldner in der Forderungsexekution wird durch Paragraph 294, Absatz 4, EO ausdrücklich ein Rekursrecht gegen das Zahlungsverbot des Exekutionsbewilligungsbeschlusses eingeräumt. Zwar bedeutet dies nicht etwa, dass er andere Beschlüsse niemals anfechten könne, allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Rechtsmittellegitimation nach allgemeinen Regeln zu bejahen ist (ebenso Rassi in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 23). In der Forderungsexekution ist der Drittschuldner nicht Partei, sondern sonstiger Beteiligter (SZ 29/35; 3 Ob 141/82). Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation kommt jenen Personen zu, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen würden (3 Ob 135/98v = SZ 71/110 = MietSlg 50/29 = NZ 1999, 340 mwN; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 3; Rassi, aaO Rz 20 f). Dies ist nach der zitierten Rsp insbesondere der Fall, wenn der Dritte durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden.
Von einem solchen ungerechtfertigten Auftrag ging offensichtlich die zweite Instanz aus, was die ausdrückliche Verpflichtung zum Einvernehmen mit dem anderen Drittschuldner anging. Gleiches kann allerdings keineswegs von einer nach Ansicht des 2. Drittschuldners fehlenden Berechnung gesagt werden.
Aber auch einen gesetzwidrigen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte vermag er nicht darzulegen. Versagen muss zunächst der Hinweis auf § 292k Abs 1 Z 2 EO schon deshalb, weil, wie bereits ausgeführt, weder von einer Partei noch vom 2. Drittschuldner selbst ein Antrag nach dieser Gesetzesstelle vorliegt. Aus § 292 Abs 2 EO kann aber die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, den von einem Drittschuldner "in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", nicht abgeleitet werden. Auch die (gerade eben nicht wörtlich übernommene) Vorgängerbestimmung des § 7 Z 2 LPfG sah im Übrigen eine solche Verpflichtung nicht vor, wenn davon die Rede ist, es habe das Gericht auf Antrag (!) eines Beteiligten festzusetzen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei.Aber auch einen gesetzwidrigen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte vermag er nicht darzulegen. Versagen muss zunächst der Hinweis auf Paragraph 292 k, Absatz eins, Ziffer 2, EO schon deshalb, weil, wie bereits ausgeführt, weder von einer Partei noch vom 2. Drittschuldner selbst ein Antrag nach dieser Gesetzesstelle vorliegt. Aus Paragraph 292, Absatz 2, EO kann aber die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, den von einem Drittschuldner "in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", nicht abgeleitet werden. Auch die (gerade eben nicht wörtlich übernommene) Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Ziffer 2, LPfG sah im Übrigen eine solche Verpflichtung nicht vor, wenn davon die Rede ist, es habe das Gericht auf Antrag (!) eines Beteiligten festzusetzen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei.
Auf Antrag nach § 292 Abs 2 EO ist eben nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (Abs 3 leg cit). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben (so schon die RV zur EO-Novelle 1991, 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 77). Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch, weil die Bezüge der Zweitverpflichteten beim 1. Drittschuldner den für 2002 nach der ExMinV gültigen Grundbetrag von 630 EUR (Tabelle 1a m) übersteigen. Die Voraussetzung für weitere Anordnungen, die allenfalls erforderlich wären, wenn dies nicht der Fall wäre (Resch in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, § 292 Rz 16; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis 114; Zechner, Forderungsexekution, § 292 EO Rz 4), liegt daher hier zumindest derzeit nicht vor. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann der Drittschuldner, der nicht den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat - jedenfalls so lange jenes Einkommen, bei dem dies der Fall ist, dafür ausreicht - den pfändungsfreien Betrag nach § 291a Abs 3 EO ohne weiteres ermitteln (vgl RV aaO; Fritscher aaO 113). Die Einkünfte der Zweitverpflichteten bei der Rechtsmittelwerberin stellen daher bloß einen Mehrbetrag iS dieser Gesetzesstelle dar (ebenso bereits zur insofern gleich gebliebenen Rechtslage nach dem LPfG Heller/Berger/Stix, EO4 2054). An dieser Rechtslage kann insbesondere auf Grund der zutreffenden Klarstellungen in der rekursgerichtlichen Entscheidung kein Zweifel mehr bestehen.Auf Antrag nach Paragraph 292, Absatz 2, EO ist eben nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (Absatz 3, leg cit). Daraus folgt, dass die anderen Drittschuldner von ihren Leistungen (nur) die unpfändbaren Steigerungsbeträge zu berechnen haben (so schon die Regierungsvorlage zur EO-Novelle 1991, 181 BlgNR 18. GP, abgedruckt bei Mohr, Die neue Lohnpfändung 77). Dies ist im vorliegenden Fall unproblematisch, weil die Bezüge der Zweitverpflichteten beim 1. Drittschuldner den für 2002 nach der ExMinV gültigen Grundbetrag von 630 EUR (Tabelle 1a m) übersteigen. Die Voraussetzung für weitere Anordnungen, die allenfalls erforderlich wären, wenn dies nicht der Fall wäre (Resch in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, Paragraph 292, Rz 16; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis 114; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 292, EO Rz 4), liegt daher hier zumindest derzeit nicht vor. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann der Drittschuldner, der nicht den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat - jedenfalls so lange jenes Einkommen, bei dem dies der Fall ist, dafür ausreicht - den pfändungsfreien Betrag nach Paragraph 291 a, Absatz 3, EO ohne weiteres ermitteln vergleiche Regierungsvorlage aaO; Fritscher aaO 113). Die Einkünfte der Zweitverpflichteten bei der Rechtsmittelwerberin stellen daher bloß einen Mehrbetrag iS dieser Gesetzesstelle dar (ebenso bereits zur insofern gleich gebliebenen Rechtslage nach dem LPfG Heller/Berger/Stix, EO4 2054). An dieser Rechtslage kann insbesondere auf Grund der zutreffenden Klarstellungen in der rekursgerichtlichen Entscheidung kein Zweifel mehr bestehen.
Fehlt es aber einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsstellung des 2. Drittschuldners, muss sein Rechtsmittel - ohne dass es auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ankäme - zurückgewiesen werden.Fehlt es aber einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsstellung des 2. Drittschuldners, muss sein Rechtsmittel - ohne dass es auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ankäme - zurückgewiesen werden.