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Entscheidung 3 Ob 32/03g×

Entscheidung 3 Ob 32/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob32/03g

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl. Ing. Horst J*****, 2) Dr. Julia K*****, 3) Brigitte K*****, und 4) Dr. Doris-Christiane S*****, alle vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 7.267,28 EUR) folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. Februar 2003 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2002, GZ 37 R 391/02b-24, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Am 2. April 2003 gaben die klagenden Parteien eine an den Obersten Gerichtshof adressierte Revisionsbeantwortung "ungeachtet der Tatsache", dass ihnen eine solche "nicht freigestellt wurde", zur Post.

Rechtliche Beurteilung

Eine nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).

Anmerkung

E69188 3Ob32.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00032.03G.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00032_03G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung