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Entscheidung 3 Ob 32/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob32/24p

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N* G*, geboren am * 2017, wohnhaft bei seiner Mutter B* G*, vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Kinder- und Jugendhilfe, *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters E* F*, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. November 2023, GZ 21 R 290/23f, 21 R 291/23b-83, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 31. August 2023, GZ 1 Pu 27/20z-70, bestätigt und jener ebenfalls vom 31. August 2023, GZ 1 Pu 27/20z-71, teilweise bestätigt und abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                    1. Das Rechtsmittel des Vaters bezieht sich auf die vom Minderjährigen begehrte Unterhaltsfestsetzung.

[2] 2.1 Nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Da das Rekursgericht seinen Aufhebungsbeschluss (zur Abweisung des Mehrbegehrens durch das Erstgericht für den Zeitraum ab 1. 1. 2022) nicht mit einem derartigen Rechtskraftvorbehalt versehen hat, ist der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig.

[3] 2.2 Im Übrigen ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Hat das Rekursgericht – wie hier – eine solche Zulassungsvorstellung des Rechtsmittelwerbers zurückgewiesen, so ist ein dennoch an den Obersten Gerichtshof herangetragener „außerordentlicher Revisionsrekurs“ absolut unzulässig.

Textnummer

E140799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00032.24P.0228.000

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240228_OGH0002_0030OB00032_24P0000_000