Aus den Entscheidungsgründen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SpR. 38 neu, RiZ. 1963 S. 213, RiZ. 1965 S. 148 u. a.) tritt zwar durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob die Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt gänzlich oder nur teilweise bezieht, von einer Lebensgemeinschaft kann aber erst dann gesprochen werden, wenn ein eheähnlicher Zustand vorliegt, der dem typischen Fall des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Allerdings kann das eine oder andere Merkmal fehlen. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß diese Gemeinschaft aber auf Dauer beabsichtigt sein muß. Eine allfällige Geschlechtsgemeinschaft und das gemeinsame Verbringen eines Urlaubs führt noch nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft, sondern geht bestenfalls nicht über das hinaus, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird (vgl. RiZ. 1963 S. 213). Nach den Feststellungen der Untergerichte verbrachte Herbert G. mit seinen Kindern seinen Urlaub vom 15. August bis 28. August 1965, also 14 Tage bei der Beklagten in L., um festzustellen, ob sich die beiderseitigen Kinder miteinander vertragen. Daraus geht schon hervor, daß dieses Beisammensein nicht auf Dauer gedacht war, denn hätten sich die Kinder nicht vertragen, wäre offensichtlich von einer Eheschließung, aber auch von einer Lebensgemeinschaft Abstand genommen worden. Darüber hinaus kann aber auch von keiner Wohnungsgemeinschaft gesprochen werden, denn es war nie geplant, in der Wohnung in L. zusammen zu leben, auch nicht von einer Wirtschaftsgemeinschaft, denn damals kam die Beklagte allein für den Unterhalt ihrer Gäste, wie sie sie nennt, auf. Es ist dem Berufungsgericht daher beizustimmen, daß von einer Lebensgemeinschaft, die das Ruhen des Unterhaltsanspruches zur Folge hat, erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden kann, da die Beklagte in der Absicht, dauernd dort zu bleiben, in die Wohnung ihres jetzigen Gatten nach Wien zog und ihm dort die Wirtschaft führte, also ab 4. September 1965. Da der Unterhalt monatlich im vorhinein zu bezahlen ist, ist er auch für den Monat, in dem die Lebensgemeinschaft begrundet wurde, bzw. die Hochzeit stattfand, noch zu leisten (Schwind S. 245; Hoffmann-Stephan S. 317; Gerold, EheG. S. 280; Volkmar, Großd. Eherecht S. 281; v. Scanzoni, Das großd. Ehegesetz S. 263. 264; 23. Jänner 1929. JBl. 1929 S. 304 = ZBl. 1929 Nr. 128). Der gegenteiligen Meinung Godins (Ausführungen zu § 67 deutsches Ehegesetz), der Unterhaltsbetrag, der auf die Zeit nach der Eheschließung entfällt, müsse zurückgezahlt werden, kann im Hinblick auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 70 (3) EheG. nicht gefolgt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SpR. 38 neu, RiZ. 1963 S. 213, RiZ. 1965 S. 148 u. a.) tritt zwar durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob die Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt gänzlich oder nur teilweise bezieht, von einer Lebensgemeinschaft kann aber erst dann gesprochen werden, wenn ein eheähnlicher Zustand vorliegt, der dem typischen Fall des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Allerdings kann das eine oder andere Merkmal fehlen. Es ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß diese Gemeinschaft aber auf Dauer beabsichtigt sein muß. Eine allfällige Geschlechtsgemeinschaft und das gemeinsame Verbringen eines Urlaubs führt noch nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft, sondern geht bestenfalls nicht über das hinaus, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird vergleiche RiZ. 1963 S. 213). Nach den Feststellungen der Untergerichte verbrachte Herbert G. mit seinen Kindern seinen Urlaub vom 15. August bis 28. August 1965, also 14 Tage bei der Beklagten in L., um festzustellen, ob sich die beiderseitigen Kinder miteinander vertragen. Daraus geht schon hervor, daß dieses Beisammensein nicht auf Dauer gedacht war, denn hätten sich die Kinder nicht vertragen, wäre offensichtlich von einer Eheschließung, aber auch von einer Lebensgemeinschaft Abstand genommen worden. Darüber hinaus kann aber auch von keiner Wohnungsgemeinschaft gesprochen werden, denn es war nie geplant, in der Wohnung in L. zusammen zu leben, auch nicht von einer Wirtschaftsgemeinschaft, denn damals kam die Beklagte allein für den Unterhalt ihrer Gäste, wie sie sie nennt, auf. Es ist dem Berufungsgericht daher beizustimmen, daß von einer Lebensgemeinschaft, die das Ruhen des Unterhaltsanspruches zur Folge hat, erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden kann, da die Beklagte in der Absicht, dauernd dort zu bleiben, in die Wohnung ihres jetzigen Gatten nach Wien zog und ihm dort die Wirtschaft führte, also ab 4. September 1965. Da der Unterhalt monatlich im vorhinein zu bezahlen ist, ist er auch für den Monat, in dem die Lebensgemeinschaft begrundet wurde, bzw. die Hochzeit stattfand, noch zu leisten (Schwind S. 245; Hoffmann-Stephan S. 317; Gerold, EheG. S. 280; Volkmar, Großd. Eherecht S. 281; v. Scanzoni, Das großd. Ehegesetz S. 263. 264; 23. Jänner 1929. JBl. 1929 S. 304 = ZBl. 1929 Nr. 128). Der gegenteiligen Meinung Godins (Ausführungen zu Paragraph 67, deutsches Ehegesetz), der Unterhaltsbetrag, der auf die Zeit nach der Eheschließung entfällt, müsse zurückgezahlt werden, kann im Hinblick auf die analog anzuwendende Bestimmung des Paragraph 70, (3) EheG. nicht gefolgt werden.
Von einem Verzicht auf den Unterhalt für September 1965 oder einer Verwirkung kann auch nicht deshalb gesprochen werden, weil die Beklagte die Exekution erst am 22. September 1965 (oder knapp vorher) beantragt hat, wie der Kläger in der Revision meint. Er hat darauf auch seine der Eventualmaxime unterliegende Klage nicht gestützt.