Der Revisionsrekurs des Afterpfandgläubigers ist nicht zulässig.
Der Schutz des rechtsgeschäftlichen Erwerbes im Vertrauen auf das Grundbuch, der darin besteht, daß der gutgläubige Erwerber eines bücherlichen Rechtes, und damit auch der gutgläubige Zessionar einer Hypothek, auch dann rechtsgültig erwirbt, falls der Zedent nicht bzw nicht mehr berechtigt ist, kommt nicht dem exekutiven Erwerber zu. Dieser Rechtssatz entspricht seit dem Plenissimarbeschluß JB 188 der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/72; 5 Ob 734/81) und einhelligen Lehre (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 469 und Rz 2 zu § 450;Der Schutz des rechtsgeschäftlichen Erwerbes im Vertrauen auf das Grundbuch, der darin besteht, daß der gutgläubige Erwerber eines bücherlichen Rechtes, und damit auch der gutgläubige Zessionar einer Hypothek, auch dann rechtsgültig erwirbt, falls der Zedent nicht bzw nicht mehr berechtigt ist, kommt nicht dem exekutiven Erwerber zu. Dieser Rechtssatz entspricht seit dem Plenissimarbeschluß JB 188 der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/72; 5 Ob 734/81) und einhelligen Lehre (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 469 und Rz 2 zu Paragraph 450,;
Klang in Klang II2 349, 523 f; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1500;Klang in Klang II2 349, 523 f; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1500,;
Mader in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 1500; Heller/Berger/Stix 916 f, 2264; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 174;Mader in Schwimann, ABGB Rz 2 zu Paragraph 1500,; Heller/Berger/Stix 916 f, 2264; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 174;
Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 416); frühere Gegenmeinungen in der Lehre wurden schon im Plenissimarbeschluß JB 188 abgelehnt (s auch Ehrenzweig, System2 I/2 430 ff).
Auch der Revisionsrekurswerber begründet seine Ansicht, exekutiver und rechtsgeschäftlicher Pfandrechtserwerb sollte in dieser Hinsicht gleichbehandelt werden, mit keiner Lehrmeinung. Die vom Revisionsrekurswerber erwähnte Möglichkeit, daß auch das exekutive Pfandrecht durch Willensübereinstimmung nachträglich beseitigt werden könne (zB paktiertes Versäumungsurteil im Prozeß über die Gültigkeit des exekutiven Pfandrechtes) und für diesen Fall kein Schutz des Gläubigers bestehe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, wo ein derartiges Vorgehen nie behauptet wurde. Für eine Änderung der Beurteilung der - hier allein maßgeblichen - sachenrechtlichen Stellung des Afterpfandgläubigers bietet auch eine derartige Möglichkeit keine Veranlassung.
Da das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, gegen deren Richtigkeit auch in der neueren Lehre keine Bedenken geäußert wurden, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO).Da das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist, gegen deren Richtigkeit auch in der neueren Lehre keine Bedenken geäußert wurden, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).