Begründung:
Der beklagte Verein veranstaltete am 24. Juni 2000 ein Hallenfest, für das er bei einer Unterorganisation der Nebenintervenientin einen Toilettenwagen anmietete. Die Eingänge waren über eine mit dem Wagen verschraubte Metalltreppe zu erreichen, die aus fünf jeweils 18 bis 19 cm hohen Stufen besteht. Die Trittflächen bestehen aus Lochblechen; zwischen den Löchern mit einem Durchmesser von etwa 1 cm befinden sich Noppen, die rutschhemmend sein sollen. Auf einer Seite ist ein Metallgeländer angebracht, das aus zwei Stehern und einem Handlauf besteht. An der Unterseite des Handlaufs sind die Metallenden als Kanten ausgebildet (U-Profil). Das Metall hat eine Wandstärke von etwa 1,5 mm; die nach unten offenen Enden (Kanten) sind abgeflacht.
Der Toilettenwagen war mit dieser Treppe samt Handlauf seit 1992 bei verschiedensten Festveranstaltungen im Einsatz; bisher gab es wegen der Konstruktion des Treppenaufgangs weder Beschwerden noch Verletzungen.
Bei dem Fest in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2000 regnete es immer wieder sehr heftig. Von der Halle zum Toilettenwagen musste man im Freien gehen; dieser Weg und der Treppenaufgang waren nicht überdacht.
Der Kläger hatte zu Hause eine Jause zu sich genommen und suchte um etwa 21.45 oder 22.00 Uhr das Fest auf. Nachdem er insgesamt etwa zwei oder drei halbe Bier und zwei oder drei Gespritzte Wein getrunken hatte, suchte er gegen Mitternacht die Toilette auf. Da es stark regnete, wollte er die Halle möglichst schnell wieder erreichen und war daher schnell unterwegs. Er rutschte auf der ersten oder zweiten Stufe der Treppe aus, vermutlich deshalb, weil er zu weit vorne aufstieg. Er wollte den drohenden Sturz durch Festhalten am Geländer verhindern, was ihm auch gelang. Da jedoch nicht nur die Treppe, sondern auch das Geländer nass war, rutschte er mit der linken Hand, mit der er den Handlauf fest umgriff, ein Stück ab und zog sich dabei an den Kanten der Unterseite des Handlaufs Schnittverletzungen zu. Insbesondere wurden Sehnen und Nerven am dritten und vierten Finger der linken Hand durchtrennt. Der Kläger trug handelsübliche Schnürschuhe mit einer profilierten Gummisohle. Er ist 1,90 m groß und wiegt etwa 83 bis 84 kg.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei Zahlung von 14.604,33 EUR Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Fahrtkosten und Spesen sowie die urteilsmäßige Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dieser Verletzung.
Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, das Zahlungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass das Leistungsbegehren auf Zahlung von 14.604,33 EUR dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht und zur anderen Hälfte nicht zu Recht bestehe und daher im Umfang eines Teilbetrags von 7.302,17 EUR abgewiesen werde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflichten eines Festveranstalters reichen, von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei und zu einer Fallgestaltung, die der hier vorliegenden vergleichbar wäre, offenbar noch keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.