Begründung:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. 10. 1997, A 4/97-11, wurde der Bund ua schuldig erkannt, der betreibenden Partei die historische Handschrift "Eusebius von Caesarea: Historia ecclesiastica" binnen 14 Tagen bei Exekution auszufolgen.
Das Erstgericht bewilligte aufgrund dieses Erkenntnisses mit Beschluss vom 3. 3. 1998 die Exekution auf Herausgabe dieser Handschrift, die in der Universitätsbibliothek der Karl Franzens-Universität in Graz aufbewahrt wird, weiters die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten.
Das Erstgericht schob weiters mit Beschluß vom 16. 3. 1998 die Exekution über Antrag der verpflichteten Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 18 Cg 280/97i des Landesgerichtes für ZRS Graz eingebrachten Klage oder allfälligen Ruhen in diesem Verfahren in entsprechender Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO auf. Weiters stellte es die Exekution mit Beschluß vom 1. 4. 1998 gemäß § 40 EO ein, weil die verpflichtete Partei mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. 2. 1998, 18 Cg 280/97i-6, ermächtigt worden sei, die in ihrer Gewahrsame befindliche historische Handschrift zurückzubehalten; gleichzeitig sei der betreibenden Partei verboten worden, von dem dieser Exekution zugrundeliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Gebrauch zu machen. Die Rechtslage sei genauso, als hätte die betreibende Partei der verpflichteten Partei Stundung gewährt; nur werde die Willenserklärung des betreibenden Gläubigers durch den Ausspruch des Gerichtes ersetzt.Das Erstgericht schob weiters mit Beschluß vom 16. 3. 1998 die Exekution über Antrag der verpflichteten Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 18 Cg 280/97i des Landesgerichtes für ZRS Graz eingebrachten Klage oder allfälligen Ruhen in diesem Verfahren in entsprechender Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO auf. Weiters stellte es die Exekution mit Beschluß vom 1. 4. 1998 gemäß Paragraph 40, EO ein, weil die verpflichtete Partei mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. 2. 1998, 18 Cg 280/97i-6, ermächtigt worden sei, die in ihrer Gewahrsame befindliche historische Handschrift zurückzubehalten; gleichzeitig sei der betreibenden Partei verboten worden, von dem dieser Exekution zugrundeliegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Gebrauch zu machen. Die Rechtslage sei genauso, als hätte die betreibende Partei der verpflichteten Partei Stundung gewährt; nur werde die Willenserklärung des betreibenden Gläubigers durch den Ausspruch des Gerichtes ersetzt.
Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 10. 1998 zu II/1 den Exekutionsbewilligungsbeschluß infolge Rekurses der verpflichteten Partei auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteigt. Auszugehen sei dabei mangels sonstiger Anhaltspunkte von der Bewertung der Sache durch die betreibende Partei mit S 300.000 im Exekutionsantrag, die nach dem Akteninhalt nicht überhöht erscheine. Im Ergebnis entspreche die Bewertung mit S 300.000 wohl auch jenem Betrag, den die betreibende Gläubigerin im gescheiterten Verkaufsfall zu erlösen versuchte. Das Rekursgericht sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig an, weil eine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO vorliege. Es könnte nämlich auch die Ansicht vertreten werden, daß bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf die Bestimmungen des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut nicht Rücksicht zu nehmen sei, weil der Exekutionsvollzug in Österreich stattfinde, also auch keinen Export darstelle. Die Verbesserung des Exekutionsantrags könnte allenfalls auch in der Abgabe der Zusicherung erblickt werden, ohne erforderliche Genehmigung die Ausfuhr nicht vorzunehmen. Oberstgerichtliche Judikatur zum Themenkreis des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut und dessen Einfluß auf die Exekutionsbewilligung sei nicht auffindbar.Das Rekursgericht hob mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 10. 1998 zu II/1 den Exekutionsbewilligungsbeschluß infolge Rekurses der verpflichteten Partei auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteigt. Auszugehen sei dabei mangels sonstiger Anhaltspunkte von der Bewertung der Sache durch die betreibende Partei mit S 300.000 im Exekutionsantrag, die nach dem Akteninhalt nicht überhöht erscheine. Im Ergebnis entspreche die Bewertung mit S 300.000 wohl auch jenem Betrag, den die betreibende Gläubigerin im gescheiterten Verkaufsfall zu erlösen versuchte. Das Rekursgericht sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig an, weil eine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vorliege. Es könnte nämlich auch die Ansicht vertreten werden, daß bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf die Bestimmungen des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut nicht Rücksicht zu nehmen sei, weil der Exekutionsvollzug in Österreich stattfinde, also auch keinen Export darstelle. Die Verbesserung des Exekutionsantrags könnte allenfalls auch in der Abgabe der Zusicherung erblickt werden, ohne erforderliche Genehmigung die Ausfuhr nicht vorzunehmen. Oberstgerichtliche Judikatur zum Themenkreis des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut und dessen Einfluß auf die Exekutionsbewilligung sei nicht auffindbar.
In der Sache führte das Rekursgericht aus, gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut) sei die Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) verboten, wenn die Aufbewahrung dieser Gegenstände im Inland dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen sei. Als Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes sei jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen. Gemäß § 1 Abs 3 dieses Gesetzes gelte das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung eines Kulturgutes im Inland - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - so lange als gegeben (öffentliches Interesse kraft gesetzlicher Vermutung), als nicht das Bundesdenkmalamt mit Bescheid das Gegenteil festgestellt oder eine Bestätigung ausgestellt hat, daß die Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Regelung entspreche auch den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes, nämlich der Verordnung (EWG) Nr 3911/92 des Rates vom 9. 2. 1992; Handschriften fielen unter Kategorie A.8 des Anhanges dieser Verordnung.In der Sache führte das Rekursgericht aus, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut) sei die Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) verboten, wenn die Aufbewahrung dieser Gegenstände im Inland dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen sei. Als Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes sei jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dieses Gesetzes gelte das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung eines Kulturgutes im Inland - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - so lange als gegeben (öffentliches Interesse kraft gesetzlicher Vermutung), als nicht das Bundesdenkmalamt mit Bescheid das Gegenteil festgestellt oder eine Bestätigung ausgestellt hat, daß die Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Regelung entspreche auch den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechtes, nämlich der Verordnung (EWG) Nr 3911/92 des Rates vom 9. 2. 1992; Handschriften fielen unter Kategorie A.8 des Anhanges dieser Verordnung.
Die betreibende Partei habe ihren Wohnsitz im Ausland, nämlich in Slowenien. Der Begründung der Titelentscheidung lasse sich entnehmen, daß sie die historische Handschrift aus dem 12. Jahrhundert Ende November 1991 beim Zollamt Spielfeld-Autobahn in das österreichische Zollgebiet einbrachte, ohne sie zu deklarieren, weshalb sie vom Zollamt Graz beschlagnahmt wurde. Bei dieser Sachlage käme schon die Herausgabe (Ausfolgung) der Handschrift an die betreibende Partei (freiwillig oder im Wege der Herausgabeexekution) einer Ausfuhr der Handschrift gleich. Aus der Art der "Einfuhr" ergebe sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß auch die "Ausfuhr" ohne Einholung der erforderlichen Bewilligungen erfolgen werde. Zweifellos unterliege die Handschrift dem Ausfuhrverbot des § 1 Abs 1 Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Die betreibende Gläubigerin hätte daher bereits im Exekutionsantrag das Vorliegen eines Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs 3 AusfuhrverbotsG oder eine Ausfuhrbewilligung des Bundesdenkmalamtes behaupten und nachweisen müssen. Dieser Inhaltsmangel führe jedoch nicht zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrags, sondern es sei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Gemäß § 54 Abs 3 EO sei es geboten, der betreibenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihren Exekutionsantrag zu ergänzen und vorzubringen sowie zu bescheinigen, daß die entsprechenden Bescheide des Bundesdenkmalamtes vorliegen, die eine Übergabe der Handschrift an die in Slowenien wohnhafte betreibende Partei (die Ausfuhr der Handschrift nach Slowenien) genehmigen oder bestätigen, daß kein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Handschrift im Inland gegeben ist. Die Gewahrsame der betreibenden Partei sei räumlich auf ihren Wohnort in Slowenien zu beziehen, der auch als aktueller Aufenthaltsort anzusehen sei.Die betreibende Partei habe ihren Wohnsitz im Ausland, nämlich in Slowenien. Der Begründung der Titelentscheidung lasse sich entnehmen, daß sie die historische Handschrift aus dem 12. Jahrhundert Ende November 1991 beim Zollamt Spielfeld-Autobahn in das österreichische Zollgebiet einbrachte, ohne sie zu deklarieren, weshalb sie vom Zollamt Graz beschlagnahmt wurde. Bei dieser Sachlage käme schon die Herausgabe (Ausfolgung) der Handschrift an die betreibende Partei (freiwillig oder im Wege der Herausgabeexekution) einer Ausfuhr der Handschrift gleich. Aus der Art der "Einfuhr" ergebe sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß auch die "Ausfuhr" ohne Einholung der erforderlichen Bewilligungen erfolgen werde. Zweifellos unterliege die Handschrift dem Ausfuhrverbot des Paragraph eins, Absatz eins, Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Die betreibende Gläubigerin hätte daher bereits im Exekutionsantrag das Vorliegen eines Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AusfuhrverbotsG oder eine Ausfuhrbewilligung des Bundesdenkmalamtes behaupten und nachweisen müssen. Dieser Inhaltsmangel führe jedoch nicht zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrags, sondern es sei ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO sei es geboten, der betreibenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihren Exekutionsantrag zu ergänzen und vorzubringen sowie zu bescheinigen, daß die entsprechenden Bescheide des Bundesdenkmalamtes vorliegen, die eine Übergabe der Handschrift an die in Slowenien wohnhafte betreibende Partei (die Ausfuhr der Handschrift nach Slowenien) genehmigen oder bestätigen, daß kein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Handschrift im Inland gegeben ist. Die Gewahrsame der betreibenden Partei sei räumlich auf ihren Wohnort in Slowenien zu beziehen, der auch als aktueller Aufenthaltsort anzusehen sei.
Das Rekursgericht änderte ferner zu II/2, 3 infolge Rekurses der betreibenden Partei die Beschlüsse auf Aufschiebung und auf Einstellung der Exekution dahin ab, daß die entsprechenden Anträge der verpflichteten Partei abgewiesen wurden; es sprach jeweils aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und der ordentliche Revisionrekurs zulässig sei, weil neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie über einen Aufschiebungsantrag durch das Rekursgericht zu entscheiden ist, wenn nach der erstinstanzlichen Entscheidung darüber der Exekutionsbewilligungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung hierüber aufgetragen wurde bzw wie bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag durch das Rekursgericht vorzugehen ist, wenn nach der Entscheidung des Erstgerichtes der Exekutionsbewilligungsbeschluß aufgehoben wurde und dem Einstellungsantrag daher mangels eines bewilligten Exekutionsverfahrens der Boden entzogen wurde, dies im Hinblick auf den kostenrechtlichen Aspekt, fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dem Aufschiebungsantrag sei zwar mangels einer bewilligten Exekution der Boden entzogen, jedoch erscheine es nicht geradezu denkunmöglich, die Exekution schon in diesem Verfahrensstadium aufzuschieben. Auch die Beschwer der Rekurswerberin sei bei dieser Sachlage weiterhin gegeben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses wäre der Aufschiebungsantrag abzuweisen gewesen; eine Klage auf "Unterlassung der Exekution" sei nämlich kein Aufschiebungsgrund im Sinn des § 42 EO sei, weil die Aufschiebungsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt seien. Ob es einen Aufschiebungsgrund bildet, wenn der betreibenden Partei durch eine einstweilige Verfügung verboten wird, von einem Exekutionstitel Gebrauch zu machen, könne hier dahingestellt bleiben. Eine einstweilige Verfügung werde nämlich erst mit deren Zustellung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam. Daß aber die einstweilige Verfügung der betreibenden Partei bereits zugestellt worden wäre, habe die verpflichtete Partei in ihrem Aufschiebungsantrag nicht einmal behauptet. Die weiters als Aufschiebungsgrund im Antrag genannte Absicht, gegen die Exekutionsbewilligung künftig Rekurs zu erheben, stelle noch keinen Aufschiebungsgrund dar.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dem Aufschiebungsantrag sei zwar mangels einer bewilligten Exekution der Boden entzogen, jedoch erscheine es nicht geradezu denkunmöglich, die Exekution schon in diesem Verfahrensstadium aufzuschieben. Auch die Beschwer der Rekurswerberin sei bei dieser Sachlage weiterhin gegeben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses wäre der Aufschiebungsantrag abzuweisen gewesen; eine Klage auf "Unterlassung der Exekution" sei nämlich kein Aufschiebungsgrund im Sinn des Paragraph 42, EO sei, weil die Aufschiebungsgründe im Gesetz erschöpfend aufgezählt seien. Ob es einen Aufschiebungsgrund bildet, wenn der betreibenden Partei durch eine einstweilige Verfügung verboten wird, von einem Exekutionstitel Gebrauch zu machen, könne hier dahingestellt bleiben. Eine einstweilige Verfügung werde nämlich erst mit deren Zustellung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam. Daß aber die einstweilige Verfügung der betreibenden Partei bereits zugestellt worden wäre, habe die verpflichtete Partei in ihrem Aufschiebungsantrag nicht einmal behauptet. Die weiters als Aufschiebungsgrund im Antrag genannte Absicht, gegen die Exekutionsbewilligung künftig Rekurs zu erheben, stelle noch keinen Aufschiebungsgrund dar.
Der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei sei aus denselben Gründen abzuweisen, weil die verpflichtete Partei weder behauptet noch nachgewiesen habe, daß die als Einstellungsgrund herangezogene einstweilige Verfügung der verpflichteten Partei bereits zugestellt worden wäre. Eine noch nicht wirksame einstweilige Verfügung könne jedoch keinesfalls einen Einstellungsgrund bilden.
Die von beiden Parteien gegen Punkt II/1 des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind berechtigt.
Der von der verpflicheten Partei gegen Punkt II/2 und 3 erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.