Entscheidung 3 Ob 323/00x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die verpflichtete Partei Josef H*****, wegen Exekution zur Sicherstellung (Streitwert 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. November 2000, GZ 32 R 134/00a-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zum Wegfall des Rechtschutzinteresses, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses begründet hat, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Insoweit entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 vor § 461 Rz 9). Auf die Lösung der im Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.Zum Wegfall des Rechtschutzinteresses, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Rekurses begründet hat, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Insoweit entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 9). Auf die Lösung der im Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00323.00X.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20010129_OGH0002_0030OB00323_00X0000_000