Begründung:
Die klagende Partei begehrte nach Einschränkung ihres Klagebegehrens die Fällung des Urteiles, daß die von der beklagten Partei zum Konkurs der Eheleute Erwin und Cäcilie R***** angemeldete Forderung von zusammen S 13.529,50 mit dem Betrage von S 2.632,50 nicht zu Recht bestehe, welches Begehren sie damit begründet, daß die beklagte Partei an Grundsteuer Beträge von zusammen S 2.632,50 für die Jahre 1949 und 1950 im Konkurs angemeldet habe, obwohl die Gemeinschuldner die Liegenschaft, auf die sich die Grundsteuerschuld bezieht, erst im Jahre 1951 im Rückstellungsverfahren zurückerhalten und daher für die Grundsteuer der Jahre 1949 und 1950 nicht aufzukommen haben. Das Prozeßgericht wies die Klage unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil die Feststellung und Vorschreibung der Grundsteuer im Verwaltungswege erfolge und daher gemäß § 110 Abs 3 KO die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung nicht gegeben sei.Die klagende Partei begehrte nach Einschränkung ihres Klagebegehrens die Fällung des Urteiles, daß die von der beklagten Partei zum Konkurs der Eheleute Erwin und Cäcilie R***** angemeldete Forderung von zusammen S 13.529,50 mit dem Betrage von S 2.632,50 nicht zu Recht bestehe, welches Begehren sie damit begründet, daß die beklagte Partei an Grundsteuer Beträge von zusammen S 2.632,50 für die Jahre 1949 und 1950 im Konkurs angemeldet habe, obwohl die Gemeinschuldner die Liegenschaft, auf die sich die Grundsteuerschuld bezieht, erst im Jahre 1951 im Rückstellungsverfahren zurückerhalten und daher für die Grundsteuer der Jahre 1949 und 1950 nicht aufzukommen haben. Das Prozeßgericht wies die Klage unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens als nichtig wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil die Feststellung und Vorschreibung der Grundsteuer im Verwaltungswege erfolge und daher gemäß Paragraph 110, Absatz 3, KO die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Entscheidung über die Richtigkeit der Forderung nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Prozeßgerichtes auf und trug dem letzteren die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es war der Ansicht, daß zwar das Urteilsbegehren wörtlich auf die Feststellung ziele, daß die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehe, daß sich aber aus dem ergänzenden Vorbringen der klagenden Partei bei der mündlichen Streitverhandlung zweifelsfrei ergebe, daß die klagende Partei das für die Forderung gemäß § 9 Grundsteuergesetz an der den Gemeinschuldnern gehörigen Liegenschaft haftende Pfandrecht, also das Absonderungsrecht der Gemeinde anerkenne und somit nur die Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung bekämpfe. Zur Entscheidung über dieses Begehren sei aber das Konkursgericht zuständig.Das Rekursgericht hob den Beschluß des Prozeßgerichtes auf und trug dem letzteren die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es war der Ansicht, daß zwar das Urteilsbegehren wörtlich auf die Feststellung ziele, daß die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehe, daß sich aber aus dem ergänzenden Vorbringen der klagenden Partei bei der mündlichen Streitverhandlung zweifelsfrei ergebe, daß die klagende Partei das für die Forderung gemäß Paragraph 9, Grundsteuergesetz an der den Gemeinschuldnern gehörigen Liegenschaft haftende Pfandrecht, also das Absonderungsrecht der Gemeinde anerkenne und somit nur die Eigenschaft der Forderung als Konkursforderung bekämpfe. Zur Entscheidung über dieses Begehren sei aber das Konkursgericht zuständig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der zulässig ist, da es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, in der im Gegensatz zum Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen wird, dem aber auch Berechtigung zukommt. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Forderung nicht zu Recht bestehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Prozeßgericht im vorliegenden Fall überhaupt berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, auf die Behebung eines Widerspruches zwischen dem Urteilsbegehren und dem Vorbringen zu dringen oder das Begehren selbst von Amts wegen mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, wie dies das Rekursgericht vermeint. Jedenfalls lautet der Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis der beklagten Partei, auf den die letztere ihre Konkursanmeldung stützt, ausdrücklich auf die Gemeinschuldner als Verpflichtete und es wird in diesem nicht die sachliche Haftung der Liegenschaft, sondern es werden die Gemeinschuldner als persönlich haftende Schuldner in Anspruch genommen. Das Vorbringen der klagenden Partei, daß es sich um eine dingliche Last handle, für welche die Liegenschaft als solche, nicht aber die Gemeinschuldner, auf die sich jedoch der Exekutionstitel ausdrücklich bezieht, haftet, richtet sich somit lediglich gegen die Richtigkeit der Forderung und nicht dagegen, daß die Forderung als Konkursforderung und nicht als Absonderungsanspruch behandelt werde, da ja lediglich geltend gemacht wird, daß die Gemeinschuldner für die erwähnte Forderung nicht persönlich haften, im Rückstandsausweis aber die Gemeinschuldner persönlich in Anspruch genommen werden. Es ist daher gemäß § 110 Abs 3 KO die Behörde, die den Exekutionstitel erlassen und die Forderung angemeldet hat, zur Entscheidung zuständig, weshalb das Prozeßgericht die Klage mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hat.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der zulässig ist, da es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt, in der im Gegensatz zum Erstgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen wird, dem aber auch Berechtigung zukommt. Zunächst muß darauf verwiesen werden, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Forderung nicht zu Recht bestehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Prozeßgericht im vorliegenden Fall überhaupt berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, auf die Behebung eines Widerspruches zwischen dem Urteilsbegehren und dem Vorbringen zu dringen oder das Begehren selbst von Amts wegen mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, wie dies das Rekursgericht vermeint. Jedenfalls lautet der Exekutionstitel, nämlich der Rückstandsausweis der beklagten Partei, auf den die letztere ihre Konkursanmeldung stützt, ausdrücklich auf die Gemeinschuldner als Verpflichtete und es wird in diesem nicht die sachliche Haftung der Liegenschaft, sondern es werden die Gemeinschuldner als persönlich haftende Schuldner in Anspruch genommen. Das Vorbringen der klagenden Partei, daß es sich um eine dingliche Last handle, für welche die Liegenschaft als solche, nicht aber die Gemeinschuldner, auf die sich jedoch der Exekutionstitel ausdrücklich bezieht, haftet, richtet sich somit lediglich gegen die Richtigkeit der Forderung und nicht dagegen, daß die Forderung als Konkursforderung und nicht als Absonderungsanspruch behandelt werde, da ja lediglich geltend gemacht wird, daß die Gemeinschuldner für die erwähnte Forderung nicht persönlich haften, im Rückstandsausweis aber die Gemeinschuldner persönlich in Anspruch genommen werden. Es ist daher gemäß Paragraph 110, Absatz 3, KO die Behörde, die den Exekutionstitel erlassen und die Forderung angemeldet hat, zur Entscheidung zuständig, weshalb das Prozeßgericht die Klage mit Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hat.