Aus der Begründung:
Aus dem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Bericht des Erstrichters ergibt sich, daß dieser vor der Bewilligung der Exekution den Abhandlungsakt nach Josef A. beigeschafft hat und daß ihm dieser im Zeitpunkte der Exekutionsbewilligung vorlag. In diesem Falle bedurfte es aber der Vorlage einer weiteren öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht; das Bewilligungsgericht konnte vielmehr schon auf Grund des ihm vorliegenden Abhandlungsaktes die Rechtsnachfolge auf seiten der Verpflichteten als bewiesen ansehen und es besteht daher gegen die Bewilligung der beantragten Exekution, soweit sie zur Hereinbringung der bis zum Tode des Josef A. fällig gewordenen Unterhaltsforderung der betreibenden Partei beantragt wurde, kein Bedenken.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung war auch der Frage näher zu treten, ob ein gegen den außerehelichen Vater im außerstreitigen Verfahren erworbener Exekutionstitel durch den Tod des außerehelichen Vaters seine Wirksamkeit verliert. Diese Frage ist zu verneinen. § 171 Abs. 1 ABGB. ordnet die passive Vererblichkeit der Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes an und bringt durch die Fassung "gleich einer anderen Schuld" mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Unterhaltsverpflichtung der Erben des außerehelichen Vaters die gleiche ist wie die des außerehelichen Vaters selbst.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung war auch der Frage näher zu treten, ob ein gegen den außerehelichen Vater im außerstreitigen Verfahren erworbener Exekutionstitel durch den Tod des außerehelichen Vaters seine Wirksamkeit verliert. Diese Frage ist zu verneinen. Paragraph 171, Absatz eins, ABGB. ordnet die passive Vererblichkeit der Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes an und bringt durch die Fassung "gleich einer anderen Schuld" mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Unterhaltsverpflichtung der Erben des außerehelichen Vaters die gleiche ist wie die des außerehelichen Vaters selbst.
Daraus, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SZ. XXII/43 und SZ. X/170) das uneheliche Kind nach dem Tode des außerehelichen Vaters einen Exekutionstitel für seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr im außerstreitigen Verfahren erlangen kann, kann nicht geschlossen werden, daß ein gegen den außerehelichen Vater bereits erworbener Exekutionstitel durch dessen Tod unwirksam wird. Haben sich die Verhältnisse infolge des Todes des außerehelichen Vaters geändert, so steht es der Verlassenschaft und den Erben frei, eine Herabsetzungsklage oder eine Oppositionsklage zu erheben und auf diese Weise eine den Verhältnissen entsprechende Neubemessung der Unterhaltsleistung zu erreichen. Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen wäre auch die Auffassung, daß ein gegen den außerehelichen Vater von seinem unehelichen Kind erwirkter Exekutionstitel mit dem Tode des Verpflichteten erlischt, aus praktischen Erwägungen abzulehnen, weil damit der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen die Verlassenschaft oder die Erben des außerehelichen Vaters anzustrengenden Verfahrens nicht durchsetzbar wäre und eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z. 8 EO. nicht in Frage käme.Daraus, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche SZ. XXII/43 und SZ. X/170) das uneheliche Kind nach dem Tode des außerehelichen Vaters einen Exekutionstitel für seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr im außerstreitigen Verfahren erlangen kann, kann nicht geschlossen werden, daß ein gegen den außerehelichen Vater bereits erworbener Exekutionstitel durch dessen Tod unwirksam wird. Haben sich die Verhältnisse infolge des Todes des außerehelichen Vaters geändert, so steht es der Verlassenschaft und den Erben frei, eine Herabsetzungsklage oder eine Oppositionsklage zu erheben und auf diese Weise eine den Verhältnissen entsprechende Neubemessung der Unterhaltsleistung zu erreichen. Abgesehen von diesen rechtlichen Erwägungen wäre auch die Auffassung, daß ein gegen den außerehelichen Vater von seinem unehelichen Kind erwirkter Exekutionstitel mit dem Tode des Verpflichteten erlischt, aus praktischen Erwägungen abzulehnen, weil damit der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen die Verlassenschaft oder die Erben des außerehelichen Vaters anzustrengenden Verfahrens nicht durchsetzbar wäre und eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. nicht in Frage käme.
Da die Verlassenschaft im Zeitpunkte der Stellung des Exekutionsantrages den Verpflichteten bereits eingeantwortet war und diese eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben, haftet gemäß § 821 ABGB. jeder der Verpflichteten selbst für die die Erbmasse nicht übersteigenden Schulden nur nach dem Verhältnis seines Erbteiles, daher für die im Zeitpunkte des Todes des Erblassers bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nur zur Hälfte, was im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck zu bringen war.Da die Verlassenschaft im Zeitpunkte der Stellung des Exekutionsantrages den Verpflichteten bereits eingeantwortet war und diese eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben, haftet gemäß Paragraph 821, ABGB. jeder der Verpflichteten selbst für die die Erbmasse nicht übersteigenden Schulden nur nach dem Verhältnis seines Erbteiles, daher für die im Zeitpunkte des Todes des Erblassers bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge nur zur Hälfte, was im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck zu bringen war.
Desgleichen war im Exekutionsbewilligungsbeschluß aber auch zum Ausdruck zu bringen, daß die Forderung gegen die Übernehmerin des Nachlasses jedem Miterben nur zur Hälfte zusteht.