Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird die Nichteinvernahme der Zeugen S***** und M***** gerügt. Aus der Vernehmung dieser Zeugen wäre hervorgekommen, dass die Aufträge zur Beistellung von Gerüsten, Arbeitsgeräten, Maschinen und Werkzeug von der Klägerin ausgegangen sind. Dieser Mangel liegt nicht vor. Selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Tatsachen erwiesen worden wären, könnte sich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht ergeben.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten übersehen, dss S***** den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hatte, er könne die Bauführung nur deshalb übernehmen, weil er ein Unternehmen - nämlich die "N*****" Baugesellschaft - erwerbe. S***** habe nie ein Hehl daraus gemacht, dass er nicht selbst, sondern mit seiner Firma "N*****" baut. Auch alle äußeren Zeichen tragen den Stempel "N*****". Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Beklagte nunmehr die Aktivlegitimation bestreite. Weil S***** die restlichen Geschäftsanteile habe erwerben wollen, sei es begreiflich, dass die Gesellschafter wenig Interesse für die Vorgänge beim Bau zeigten und keine Rechnungslegung begehrten. Aber selbst wenn ein direkter Auftrag nicht zu erweisen wäre, könne nicht übersehen werden, dass die Klägerin mit Wissen und Willen des Beklagten auf dessen Grundstück eine Villa errichtet habe, welche der Beklagte noch heute benütze. Es müsse daher ein Ersatzanspruch gegeben sein. Alle Leistungen seien durch die Firma "N*****" erbracht worden. Es haben sich auch alle Beteiligten immer nur an die "N*****" gewendet. Bei diesen Revisionsausführungen geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aus welchen Motiven der Beklagte den Auftrag an S***** vergeben hat, ist bedeutungslos. Es ist daher unerheblich, ob S***** erklärte, er könne den Bau durchführen, weil er eine Baufirma erwerbe. Jedenfalls geht selbst aus diesen Ausführungen hervor, dass S***** im Zeitpunkt der Auftragserteilung das Unternehmen noch nicht erworben hatte, er nach den eigenen Behauptungen der Klägerin den Auftrag trotzdem erhielt, der Auftrag daher nur ihm persönlich erteilt worden sein kann. Wenn die Klägerin aber weiter ausführt, S***** habe alle Bauarbeiten im Namen der Firma "N*****" durchgeführt, so entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte. Nach diesen Feststellungen hat sämtliche Arbeiten S***** durchgeführt, allerdings unter dem Deckmantel der "N*****". Wird von dieser Feststellung ausgegangen, so musste zwangsläufig die äußere Erscheinung die einer Bauführung durch die "N*****" gewesen sein; dies ändert aber nichts daran, dass Partner des Werkvertrages mit dem Beklagten nicht die Klägerin, sondern S***** war. Es ist für den Beklagten aber auch bedeutungslos, warum die Gesellschafter damit einverstanden waren, dass S***** unter dem Deckmantel der Klägerin baute. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Grund hiefür darin lag, dass die übrigen Gesellschafter der Meinung waren, S***** werde alle Geschäftsanteile erwerben. Hat S***** alle Bauarbeiten selbst, wenn auch unter dem Deckmantel der "N*****" durchgeführt, ist es unrichtig, wie die Klägerin behauptet, dass sie mit Wissen und Willen des Beklagten auf dessen Grundstück einen Bau errichtet habe, dass S***** alle Arbeiten für die "N*****" erbracht hat. Hat S***** aber unter dem Deckmantel der Klägerin gebaut, ist es nicht verwunderlich, dass die Gläubiger versuchen, ihre Forderungen bei der Klägerin hereinzubringen. Wie festgestellt wurde, hat die Klägerin aber in solchen Rechtsstreiten ihre Passivlegitimation bestritten.
Geht man von dem zwischen S***** und dem Beklagten abgeschlossenen und von den Untergerichten festgestellten Wertbetrag aus, so mangelt die aktive Klagslegitimation. Der Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten schließt die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag und einer nützlichen Verwendung aus. Die - zeitweise aufgestellte - Behauptung einer Zession durch S***** an die Klägerin wurde fallen gelassen. Die Pfändung der - angeblichen - Forderung der Klägerin gegen den Beklagten vor Klagseinbringung hätte ebenfalls in diesem Umfang zur - wenigstens - teilweisen Abweisung der Klage, die zweite Pfändung nach Klagseinbringung nur zur Verurteilung zum Erlag führen müssen.
Werden daher die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt, so ist dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.