Aus der Begründung:
Verfehlt ist die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, daß sie gegenüber dem nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte des Nachlasses als Erben berufenen überlebenden Bruder des Erblassers Dr. Albert S. im Hinblick auf den im Ausland abgegebenen notariellen Erbverzicht des Letztgenannten einen stärkeren Erbrechtstitel für sich habe. Der Titel, auf den sich sowohl die erblasserische Witwe als auch der erblasserische Bruder berufen, ist das Gesetz. Es stehen einander also gleichartige Erbrechtstitel gegenüber. Da sich die erblasserische Witwe zum ganzen inländischen Nachlaß, der erblasserische Bruder zur Hälfte des inländischen Nachlasses bedingt zu Erben erklärt haben, kollidieren die beiderseitigen Erbrechte miteinander. Die Meinung des Rekursgerichtes, daß widersprechende Erbserklärungen deswegen nicht vorlägen, weil sich beide Erben über den Erbrechtstitel einig seien, findet im Gesetz keine Stütze. Es gelangt daher die Bestimmung des § 126 Abs. 2 AußStrG. zur Anwendung, wonach derjenige zur Überreichung der Klage anzuweisen ist, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte. Daß dies die Revisionsrekurswerberin ist, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der erblasserische Bruder Dr. Albert S. auf Grund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses als Erbe berufen ist. Sein Erbrecht ist daher bezüglich der Nachlaßhälfte gegenüber dem Erbrecht der erblasserischen Witwe, soweit es sich ebenfalls auf diesen Anteil erstreckt, das stärkere. Letztere muß es daher entkräften. Da die Behauptung der erblasserischen Witwe, wonach ein rechtsverbindlicher Verzicht des erblasserischen Bruders Dr. Albert S. auf die angefallene Erbschaft vorliege, von letzterem zufolge seiner Behauptung, daß dieser Verzicht rechtsgültig widerrufen worden sei, bestritten wird, muß nach den Grundsätzen über die Beweisführung diese Behauptung von der Revisionsrekurswerberin bewiesen werden. Da die Klägerrolle demnach dem zuzuteilen ist, der den Erbverzicht eines Miterben behauptet (GlU. 4092), war die vom Erstgericht vorgenommene Zuteilung der Klägerrolle an die erblasserische Witwe zutreffend. Da jedoch der Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem dieser Ausspruch des Erstgerichtes, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, aufgehoben wurde, seitens des erblasserischen Bruders Dr. Albert S. unangefochten blieb, kann der dem Rekursgericht unterlaufene Rechtsfehler nicht mehr behoben werden.Verfehlt ist die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, daß sie gegenüber dem nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte des Nachlasses als Erben berufenen überlebenden Bruder des Erblassers Dr. Albert S. im Hinblick auf den im Ausland abgegebenen notariellen Erbverzicht des Letztgenannten einen stärkeren Erbrechtstitel für sich habe. Der Titel, auf den sich sowohl die erblasserische Witwe als auch der erblasserische Bruder berufen, ist das Gesetz. Es stehen einander also gleichartige Erbrechtstitel gegenüber. Da sich die erblasserische Witwe zum ganzen inländischen Nachlaß, der erblasserische Bruder zur Hälfte des inländischen Nachlasses bedingt zu Erben erklärt haben, kollidieren die beiderseitigen Erbrechte miteinander. Die Meinung des Rekursgerichtes, daß widersprechende Erbserklärungen deswegen nicht vorlägen, weil sich beide Erben über den Erbrechtstitel einig seien, findet im Gesetz keine Stütze. Es gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG. zur Anwendung, wonach derjenige zur Überreichung der Klage anzuweisen ist, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte. Daß dies die Revisionsrekurswerberin ist, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der erblasserische Bruder Dr. Albert S. auf Grund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses als Erbe berufen ist. Sein Erbrecht ist daher bezüglich der Nachlaßhälfte gegenüber dem Erbrecht der erblasserischen Witwe, soweit es sich ebenfalls auf diesen Anteil erstreckt, das stärkere. Letztere muß es daher entkräften. Da die Behauptung der erblasserischen Witwe, wonach ein rechtsverbindlicher Verzicht des erblasserischen Bruders Dr. Albert S. auf die angefallene Erbschaft vorliege, von letzterem zufolge seiner Behauptung, daß dieser Verzicht rechtsgültig widerrufen worden sei, bestritten wird, muß nach den Grundsätzen über die Beweisführung diese Behauptung von der Revisionsrekurswerberin bewiesen werden. Da die Klägerrolle demnach dem zuzuteilen ist, der den Erbverzicht eines Miterben behauptet (GlU. 4092), war die vom Erstgericht vorgenommene Zuteilung der Klägerrolle an die erblasserische Witwe zutreffend. Da jedoch der Beschluß des Rekursgerichtes, mit welchem dieser Ausspruch des Erstgerichtes, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, aufgehoben wurde, seitens des erblasserischen Bruders Dr. Albert S. unangefochten blieb, kann der dem Rekursgericht unterlaufene Rechtsfehler nicht mehr behoben werden.