Entscheidung 3 Ob 328/98a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ernst Peter L*****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,000.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1998, GZ 17 R 174/98b-112, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützt die Revision vorwiegend auf (von ihm angenommene), Mängel des Verfahrens erster Instanz, die aber nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden können, weil sie entweder vom Berufungsgericht bereits verneint oder in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (s zu beiden Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mN aus der [einheitlichen] Rechtsprechung des OGH). Soweit in der Revision Mängel des Berufungsverfahrens behauptet werden, richten sich die entsprechenden Ausführungen ihrem Inhalt nach gegen die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen und bilden daher keinen zulässigen Revisionsgrund (Kodek aaO § 503 Rz 1). Dies gilt auch für die Ausführungen zu den Feststellungsmängeln, weil diese nur für die Beweiswürdigung Bedeutung haben könnten, für die rechtliche Beurteilung der Sache hingegen ohne Bedeutung sind.Der Kläger stützt die Revision vorwiegend auf (von ihm angenommene), Mängel des Verfahrens erster Instanz, die aber nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden können, weil sie entweder vom Berufungsgericht bereits verneint oder in der Berufung nicht geltend gemacht wurden (s zu beiden Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mN aus der [einheitlichen] Rechtsprechung des OGH). Soweit in der Revision Mängel des Berufungsverfahrens behauptet werden, richten sich die entsprechenden Ausführungen ihrem Inhalt nach gegen die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen und bilden daher keinen zulässigen Revisionsgrund (Kodek aaO Paragraph 503, Rz 1). Dies gilt auch für die Ausführungen zu den Feststellungsmängeln, weil diese nur für die Beweiswürdigung Bedeutung haben könnten, für die rechtliche Beurteilung der Sache hingegen ohne Bedeutung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00328.98A.0113.000
Dokumentnummer
JJT_19990113_OGH0002_0030OB00328_98A0000_000