Entscheidung 3 Ob 33/18a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S*, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei F*, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2017, GZ 45 R 386/17y-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der hilfsweise erhobene Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung – regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125).1. Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung – regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125).
Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Beklagten, die bereits in der Absicht, mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, „auf Urlaub“ nach Indien abreiste, sich vom Kläger aber noch insgesamt 12.000 EUR (davon 10.000 EUR für die Errichtung eines Hauses in Indien) geben ließ und anschließend, nachdem sie ihm Monate später von Indien aus endgültig mitgeteilt hatte, dass sie die Scheidung wolle, jeglichen (auch nur telefonischen) Kontakt zwischen ihm und den Kindern unterband, nicht als bloße entschuldbare Reaktionshandlung auf das festgestellte vorangegangene Fehlverhalten des Klägers gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. Der von der Beklagten hilfsweise erhobene Kostenrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.2. Der von der Beklagten hilfsweise erhobene Kostenrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
3. Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht dem Kläger gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.3. Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht dem Kläger gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E121293
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20180321_OGH0002_0030OB00033_18A0000_000