Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zwar zulässig (SZ 55/133 ua), aber nicht berechtigt.
Die von der betreibenden Partei eingebrachte Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluß eines Rekursgerichtes nicht zu den im § 521 a Abs 1 ZPO angeführten Beschlüssen gehört (3 Ob 173/83 ua).Die von der betreibenden Partei eingebrachte Rekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluß eines Rekursgerichtes nicht zu den im Paragraph 521, a Absatz eins, ZPO angeführten Beschlüssen gehört (3 Ob 173/83 ua).
Die Verpflichtete wendet sich in ihrem Rekurs nur dagegen, daß dem Erstgericht nicht die Berücksichtigung des ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehenden Wohnrechts aufgetragen wurde. Auf die im angefochtenen Beschluß zu anderen Punkten enthaltene rechtliche Beurteilung ist daher nicht mehr einzugehen.
Eine Benützungsregelung hat unabhängig davon, ob sie durch den Richter oder durch die Vereinbarung der Miteigentümer getroffen wird, die den einzelnen Miteigentümern zustehenden Rechte zur Benützung der gemeinsamen Sache und somit die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern zum Gegenstand. Sie setzt den Bestand der Eigentumsgemeinschaft voraus (SZ 39/93), bindet Einzelrechtsnachfolgen nicht (MietSlg 19.036; 36.066) und verliert daher ihrem Wesen und ihrem Zweck nach ihre Wirksamkeit, wenn die Eigentumsgemeinschaft aufgehoben ist, weil dann die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern, für welche die Benützungsregelung getroffen wurde, beendet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Benützungsregelung vor oder nach (vgl hiezu SZ 39/93) dem die Aufhebung der Gemeinschaft anordnenden Urteil getroffen wurde. Die Anträge zur Aufhebung der Gemeinschaft und auf (vorläufige) Benützungsregelung präjudizieren einander nicht (vgl SZ 39/93).Eine Benützungsregelung hat unabhängig davon, ob sie durch den Richter oder durch die Vereinbarung der Miteigentümer getroffen wird, die den einzelnen Miteigentümern zustehenden Rechte zur Benützung der gemeinsamen Sache und somit die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern zum Gegenstand. Sie setzt den Bestand der Eigentumsgemeinschaft voraus (SZ 39/93), bindet Einzelrechtsnachfolgen nicht (MietSlg 19.036; 36.066) und verliert daher ihrem Wesen und ihrem Zweck nach ihre Wirksamkeit, wenn die Eigentumsgemeinschaft aufgehoben ist, weil dann die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern, für welche die Benützungsregelung getroffen wurde, beendet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Benützungsregelung vor oder nach vergleiche hiezu SZ 39/93) dem die Aufhebung der Gemeinschaft anordnenden Urteil getroffen wurde. Die Anträge zur Aufhebung der Gemeinschaft und auf (vorläufige) Benützungsregelung präjudizieren einander nicht vergleiche SZ 39/93).
Die der Verpflichteten aus der Benützungsregelung zustehenden Rechte erlöschen daher spätestens mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers (vgl MietSlg 24.179). Die Verpflichtete möchte offensichtlich erreichen, daß das ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehende Benützungsrecht auch über den Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft hinaus wirksam ist. Wohl wäre denkbar, daß der Inhalt einer Benützungsregelung auf den Ersteher überbunden wird. Dies ist aber nur möglich, wenn alle Miteigentümer zustimmen, hier also nicht gegen den Willen der betreibenden Partei.Die der Verpflichteten aus der Benützungsregelung zustehenden Rechte erlöschen daher spätestens mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers vergleiche MietSlg 24.179). Die Verpflichtete möchte offensichtlich erreichen, daß das ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehende Benützungsrecht auch über den Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft hinaus wirksam ist. Wohl wäre denkbar, daß der Inhalt einer Benützungsregelung auf den Ersteher überbunden wird. Dies ist aber nur möglich, wenn alle Miteigentümer zustimmen, hier also nicht gegen den Willen der betreibenden Partei.
Die Verpflichtete beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung MietSlg 33.065, weil dort dem Miteigentümer ein durch besondere, wenn auch nur schlüssig getroffene Vereinbarung begründetes Wohnrecht zustand. Die Verpflichtete hat jedoch nur das ihr auf Grund der Benützungsregelung zustehende Recht geltend gemacht und eine darüber hinausgehende Vereinbarung nicht behauptet. Da somit das der Verpflichtenden zustehende Recht gegenüber dem Ersteher keine Wirkung hat, muß hierauf nicht Bedacht genommen werden.