Aus der Begründung:
Die rechtliche Konstruktion der Untergerichte über das Wesen des Übergabsvertrages ist zutreffend. Die Revisionswerber übersehen, daß der Pflichtteilsanspruch als solcher erst mit dem Tode des Vaters entsteht. Bis dahin ist es gar nicht sicher ob ein solcher Anspruch überhaupt zustehen wird. Es handelt sich also keineswegs um ein bedingtes Recht, sondern um eine möglicherweise künftig entstehende Forderung. Es ist auch den Ausführungen der Kläger in erster Instanz nicht zu entnehmen, daß es in der Absicht der Parteien gelegen gewesen wäre, mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag einen künftigen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bereinigen. Da somit die Ausführungen der Revisionswerber von einer falschen Prämisse ausgehen, braucht auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden.
Es ist aber folgendes zu erwägen: der Übergeber der Liegenschaft hat zugunsten seiner Kinder verfügt, daß der Übernehmer einen Teil des Übergabsentgeltes an die Geschwister zur Abdeckung künftiger Erbteilsforderungen bezahle. Darin ist keine Schenkung zu erblicken, sondern eine Regelung der Wirtschaftsübergabe im Sinne der herrschenden bäuerlichen Auffassungen. Durch diese Vereinbarung haben die Kinder eine Forderung auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes gegen den Übernehmer erworben. Der Übernehmer erfüllt somit gegenüber den Kindern des Übergebers keine Schenkung, sondern leistet an sie einen Teil des Entgeltes. Mit Übergabe des Gutes ist der Anspruch der Kläger entstanden, mag auch die Fälligkeit hinausgeschoben worden sein. Daß die Kläger aus Anlaß dieses Versprechens ihres Vaters auf eine weitere Erbteils- bzw. Pflichtteilsforderung verzichtet hätten, ist dem Vertrage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Selbstverständlich hätten sie auch keine Forderung gegen den Übergeber zu dessen Lebzeiten. Hingegen hätte der Beklagte an sich freies Eigentum erworben.
Trotzdem holte er die Zustimmung seines Vaters zum beabsichtigten Verkaufe ein. Diese Handlung entsprang offensichtlich der richtigen Vorstellung, daß der Übergabsvertrag unter der Voraussetzung geschlossen wurde, die Übernehmer würden die Wirtschaft selbst bewirtschaften, und daß sich durch den Verkauf der Liegenschaft die seinerzeitigen Geschäftsgrundlagen verschoben haben. Es kann hier der Zweck eines Übergabsvertrages nicht übersehen werden. Er ist eine verfrühte Erbfolge, eine lebzeitige Vermögensabhandlung, und enthält zahlreiche erbrechtliche und familienrechtliche Bestandteile (JBl. 1955 S. 405). Die weichenden Geschwister werden bei solchen Übergaben in der Regel weniger bedacht, um dem Übernehmer die Fortführung der Wirtschaft zu ermöglichen. Der Übergeber würde aber den weichenden Geschwistern des Übernehmers eine wesentlich andere Stellung einräumen, wenn er wüßte, daß der Übernehmer den Hof nicht dauernd bewirtschaften, sondern über kurz oder lang verkaufen werde. Stellt sich nachträglich die Notwendigkeit eines Verkaufes heraus, ist es bei dem Charakter des Übergabsvertrages nur natürlich, daß die Vertragsteile versuchen, den geänderten Umständen nachträglich Rechnung zu tragen und den Vertrag den neuen Verhältnissen anzupassen.
Der Vater hat nun gegen den Verkauf keine Einwendungen erhoben, hat aber gleichzeitig verlangt, daß der Beklagte an seine Geschwister höhere Erbteilsvorausempfänge auszahle. Ein bestimmter Betrag wurde nicht genannt, vielmehr wurde die Höhe des zu bezahlenden Betrages der Vereinbarung mit den Geschwistern überlassen. Damit war der Beklagte einverstanden, hat er doch daraufhin nach den getroffenen Feststellungen mit seinen Geschwistern diesbezüglich unterhandelt. Daraus folgt, daß der seinerzeit zwischen dem Übergeber und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag einverständlich dahin abgeändert wurde, daß der Beklagte einer angemessenen Erhöhung des Kaufpreises durch Erhöhung der Erbteilsvorausempfänge an die Geschwister zustimmte. Was in einem solchen Falle angemessen ist, ist durchaus bestimmbar. Es liegt somit eine rechtsgültige Vereinbarung vor. Verwiesen sei auf § 1056 ABGB., wonach die Bestimmung des Preises auch bestimmten dritten Personen (hier den Geschwistern des Beklagten hinsichtlich der Erhöhung) übertragen werden kann. Hat nun der Beklagte tatsächlich mit den Geschwistern eine Erhöhung der Erbteilsvorausempfänge vereinbart, läge darin eine Neufestsetzung des Kaufpreises, und der Beklagte wäre aus diesem Gründe verpflichtet, den erhöhten Betrag zu bezahlen. Mangels einer Schenkung bedarf es der Form eines Notariatsaktes nicht. Für die Annahme einer Schenkung fehlen alle Voraussetzungen. Der Beklagte hat einen erhöhten Kaufpreis zu bezahlen, die Kläger sind die forderungsberechtigten Empfänger dieses Entgeltes. Es wurde also gar keine unentgeltliche Zuwendung seitens des Beklagten versprochen.Der Vater hat nun gegen den Verkauf keine Einwendungen erhoben, hat aber gleichzeitig verlangt, daß der Beklagte an seine Geschwister höhere Erbteilsvorausempfänge auszahle. Ein bestimmter Betrag wurde nicht genannt, vielmehr wurde die Höhe des zu bezahlenden Betrages der Vereinbarung mit den Geschwistern überlassen. Damit war der Beklagte einverstanden, hat er doch daraufhin nach den getroffenen Feststellungen mit seinen Geschwistern diesbezüglich unterhandelt. Daraus folgt, daß der seinerzeit zwischen dem Übergeber und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag einverständlich dahin abgeändert wurde, daß der Beklagte einer angemessenen Erhöhung des Kaufpreises durch Erhöhung der Erbteilsvorausempfänge an die Geschwister zustimmte. Was in einem solchen Falle angemessen ist, ist durchaus bestimmbar. Es liegt somit eine rechtsgültige Vereinbarung vor. Verwiesen sei auf Paragraph 1056, ABGB., wonach die Bestimmung des Preises auch bestimmten dritten Personen (hier den Geschwistern des Beklagten hinsichtlich der Erhöhung) übertragen werden kann. Hat nun der Beklagte tatsächlich mit den Geschwistern eine Erhöhung der Erbteilsvorausempfänge vereinbart, läge darin eine Neufestsetzung des Kaufpreises, und der Beklagte wäre aus diesem Gründe verpflichtet, den erhöhten Betrag zu bezahlen. Mangels einer Schenkung bedarf es der Form eines Notariatsaktes nicht. Für die Annahme einer Schenkung fehlen alle Voraussetzungen. Der Beklagte hat einen erhöhten Kaufpreis zu bezahlen, die Kläger sind die forderungsberechtigten Empfänger dieses Entgeltes. Es wurde also gar keine unentgeltliche Zuwendung seitens des Beklagten versprochen.
Der Umstand, daß der Beklagte nicht allein die Liegenschaft übernahm, kann hier außer Betracht bleiben, weil sich der Beklagte allein zu einer Erhöhung des Kaufpreises verpflichten konnte, wobei ganz unerörtert bleiben soll, ob er nicht als Vermögensverwalter der Frau aufgetreten ist.
Die dieser Rechtsansicht zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen wurden allerdings vom Beklagten in der Berufungsmitteilung und auch im Revisionsverfahren bekämpft; insbesondere wurde bekämpft, daß er eine Erhöhung zugesagt habe. Das Berufungsgericht hat sich, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, mit der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen nicht weiter befaßt. Aus diesem Gründe mußte das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes aufgetragen werden. Sollte eine bindende Vereinbarung zustandegekommen sein, wird auch zu prüfen sein, ob der vereinbarte Betrag an die Stelle des im Übergabsvertrag festgesetzten Betrages oder neben diesen zu treten hat, was den erstgerichtlichen Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen ist.
Mit Josef S. hat der Beklagte allerdings nichts vereinbart. Allein, da mit dem Übergeber eine angemessene Erhöhung des Kaufpreises vereinbart worden war, hätte Josef S. mangels einer besonderen Vereinbarung mit dem Beklagten den angemessenen Betrag zu bekommen. Dabei wird zu prüfen sein, ob nicht der Beklagte den Betrag von 15.000 S bereits als angemessen anerkannt hat, zumal er sich nach den bisherigen Feststellungen Engelbert S. gegenüber geäußert hat, alle übrigen Geschwister sollten 15.000 S bekommen.