Begründung:
Mit seinem Beschluss vom 9. 4. 1997 (ON 121), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Erstgericht eine auf Antrag des Klägers erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 399 Abs 1 Z 4 EO auf.Mit seinem Beschluss vom 9. 4. 1997 (ON 121), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Erstgericht eine auf Antrag des Klägers erlassene einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO auf.
Mit Beschluss vom 1. 10. 1998 wies es nunmehr (im zweiten Rechtsgang) die Anträge der beklagten Parteien, Ersatzbeträge gemäß § 394 EO festzusetzen, das Kostenbegehren sowie das Begehren, als Sicherheitsleistung von der klagenden Partei erlegte Beträge von S 500.000,-- und S 200.000,-- an die beklagten Parteien auszufolgen, ab (Punkte 1 bis 9). Darüber hinaus wies es die Verwahrabteilung des OLG an, nach Rechtskraft des Beschlusses die eine Sicherheit, nämlich ein Sparbuch über S 200.000,-- samt abgereifter Zinsen an den Erleger (den Kläger) auszufolgen (Punkt 10). Schließlich sprach es aus, dass hinsichtlich der weiteren Sicherheitsleistung (Sparbuch mit derzeitigem Stand S 450.974,87 samt abgereifter Zinsen), gepfändet zu E ***** des BG M*****, die weitere Weisung des Gerichtes abgewartet werde (Punkt 11).Mit Beschluss vom 1. 10. 1998 wies es nunmehr (im zweiten Rechtsgang) die Anträge der beklagten Parteien, Ersatzbeträge gemäß Paragraph 394, EO festzusetzen, das Kostenbegehren sowie das Begehren, als Sicherheitsleistung von der klagenden Partei erlegte Beträge von S 500.000,-- und S 200.000,-- an die beklagten Parteien auszufolgen, ab (Punkte 1 bis 9). Darüber hinaus wies es die Verwahrabteilung des OLG an, nach Rechtskraft des Beschlusses die eine Sicherheit, nämlich ein Sparbuch über S 200.000,-- samt abgereifter Zinsen an den Erleger (den Kläger) auszufolgen (Punkt 10). Schließlich sprach es aus, dass hinsichtlich der weiteren Sicherheitsleistung (Sparbuch mit derzeitigem Stand S 450.974,87 samt abgereifter Zinsen), gepfändet zu E ***** des BG M*****, die weitere Weisung des Gerichtes abgewartet werde (Punkt 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Während es den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 1 bis 9 bestätigte, hob es Punkt 11 ersatzlos auf und wies den Antrag des Klägers, ihm die beiden Sicherheitsleistungen auszufolgen, ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass in Bezug auf die Entscheidung über die Ersatzansprüche nach § 394 EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, in Bezug auf die Entscheidung über die Ausfolgungsanträge jedoch zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Während es den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 1 bis 9 bestätigte, hob es Punkt 11 ersatzlos auf und wies den Antrag des Klägers, ihm die beiden Sicherheitsleistungen auszufolgen, ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass in Bezug auf die Entscheidung über die Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, in Bezug auf die Entscheidung über die Ausfolgungsanträge jedoch zulässig sei.
Was die Ausfolgungsanträge betrifft enthält die Rekursentscheidung ausführliche Erwägungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die gefährdete Partei eine Sicherheitsleistung gemäß § 390 EO geleistet hat und der Antragsgegner, dem rechtskräftig ein Ersatzanspruch gemäß § 394 Abs 1 EO zuerkannt wurde, auf diese greifen will. Die Beklagten hätten an den beiden Sicherheitsleistungen im vorliegenden Verfahren zufolge §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 56 Abs 3 ZPO ein gesetzliches Pfandrecht erworben (SZ 29/35; SZ 56/55; JBl 1993, 498 ua; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, Rz 169 ua). Da die Bestätigung der Abweisung von Ersatzansprüchen nach § 394 Abs 1 EO - soweit sie nicht Kosten betreffen - zumindest noch mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs angefochten werden könne (SZ 69/114), sei die Entscheidung hierüber noch nicht rechtskräftig. Es könne daher auch nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Beklagten nicht doch ein gesetzliches Pfandrecht an den beiden Sicherheiten erworben hätten. Sollte sich in weiterer Folge - etwa auf Grund eines abändernden oder aufhebenden oberstgerichtlichen Beschluss - ein derartiger Ersatzanspruch und damit der Bestand eines gesetzliches Pfandrechtes der Beklagten an diese beiden Sicherheiten ergeben, werde ihnen noch (allenfalls unter Fristsetzung) Gelegenheit zu geben sein, zur Hereinbringung des zuerkannten Betrages Exekution auf den Ausfolgungsanspruch des Klägers zu führen. Erst danach seien die weiteren richterlichen Pfandrechte, die (nur) den Rang der Zustellung des jeweiligen Verfügungsverbotes an das Erstgericht hätten, zu berücksichtigen.Was die Ausfolgungsanträge betrifft enthält die Rekursentscheidung ausführliche Erwägungen dazu, wie vorzugehen ist, wenn die gefährdete Partei eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 390, EO geleistet hat und der Antragsgegner, dem rechtskräftig ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO zuerkannt wurde, auf diese greifen will. Die Beklagten hätten an den beiden Sicherheitsleistungen im vorliegenden Verfahren zufolge Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 3, ZPO ein gesetzliches Pfandrecht erworben (SZ 29/35; SZ 56/55; JBl 1993, 498 ua; König, Einstweilige Verfügung im Zivilverfahren, Rz 169 ua). Da die Bestätigung der Abweisung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 394, Absatz eins, EO - soweit sie nicht Kosten betreffen - zumindest noch mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs angefochten werden könne (SZ 69/114), sei die Entscheidung hierüber noch nicht rechtskräftig. Es könne daher auch nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit die Beklagten nicht doch ein gesetzliches Pfandrecht an den beiden Sicherheiten erworben hätten. Sollte sich in weiterer Folge - etwa auf Grund eines abändernden oder aufhebenden oberstgerichtlichen Beschluss - ein derartiger Ersatzanspruch und damit der Bestand eines gesetzliches Pfandrechtes der Beklagten an diese beiden Sicherheiten ergeben, werde ihnen noch (allenfalls unter Fristsetzung) Gelegenheit zu geben sein, zur Hereinbringung des zuerkannten Betrages Exekution auf den Ausfolgungsanspruch des Klägers zu führen. Erst danach seien die weiteren richterlichen Pfandrechte, die (nur) den Rang der Zustellung des jeweiligen Verfügungsverbotes an das Erstgericht hätten, zu berücksichtigen.
Die Höhe der in diesen Exekutionen betriebenen Forderungen übersteige die Summe der beiden noch erliegenden Sicherheitsleistungen. Schon daraus folge, dass das Ausfolgungsbegehren des Klägers (§ 400 EO) jedenfalls nicht zum Tragen kommen könne. Insoweit sei der Rekurs voll berechtigt.Die Höhe der in diesen Exekutionen betriebenen Forderungen übersteige die Summe der beiden noch erliegenden Sicherheitsleistungen. Schon daraus folge, dass das Ausfolgungsbegehren des Klägers (Paragraph 400, EO) jedenfalls nicht zum Tragen kommen könne. Insoweit sei der Rekurs voll berechtigt.
Voraussetzung einer Ausfolgung der Sicherheitsleistungen an die Beklagten wäre die rechtskräftige Festsetzung von Ersatzansprüchen gemäß § 394 EO und eine diesbezügliche Exekutionsführung auf die Sicherheiten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ebenso fehle eine Zustimmung des Klägers zu einer Ausfolgung an die Beklagten.Voraussetzung einer Ausfolgung der Sicherheitsleistungen an die Beklagten wäre die rechtskräftige Festsetzung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 394, EO und eine diesbezügliche Exekutionsführung auf die Sicherheiten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ebenso fehle eine Zustimmung des Klägers zu einer Ausfolgung an die Beklagten.
Bei einer allfälligen künftigen Exekutionsführung der Beklagten zur Hereinbringung von allfälligen Ansprüchen gemäß § 394 EO habe das Erstgericht als Drittschuldner ohne weiteren Antrag der betreibenden Gläubiger die Überweisung bzw Ausfolgung vorzunehmen. Eine weitere Entscheidung des Exekutionsgerichtes oder die Einholung einer Weisung des Exekutionsgerichtes durch den Drittschuldner sei in den §§ 290 ff EO nicht vorgesehen; § 292k EO betreffe Probleme der Lohnpfändung. Dies bedeute, dass aus Anlass des Rekurses der Ausspruch des Erstgerichtes, die weitere Weisung des Exekutionsgerichtes der Forderungsexekution abzuwarten, ersatzlos zu beseitigen und die Abweisung des Ausfolgungsantrages des [gemeint offenbar: der] Beklagten zu bestätigen sei. Das Erstgericht werde zum gegebenen Zeitpunkt seine Pflichten als Drittschuldner von Amts wegen wahrzunehmen haben.Bei einer allfälligen künftigen Exekutionsführung der Beklagten zur Hereinbringung von allfälligen Ansprüchen gemäß Paragraph 394, EO habe das Erstgericht als Drittschuldner ohne weiteren Antrag der betreibenden Gläubiger die Überweisung bzw Ausfolgung vorzunehmen. Eine weitere Entscheidung des Exekutionsgerichtes oder die Einholung einer Weisung des Exekutionsgerichtes durch den Drittschuldner sei in den Paragraphen 290, ff EO nicht vorgesehen; Paragraph 292 k, EO betreffe Probleme der Lohnpfändung. Dies bedeute, dass aus Anlass des Rekurses der Ausspruch des Erstgerichtes, die weitere Weisung des Exekutionsgerichtes der Forderungsexekution abzuwarten, ersatzlos zu beseitigen und die Abweisung des Ausfolgungsantrages des [gemeint offenbar: der] Beklagten zu bestätigen sei. Das Erstgericht werde zum gegebenen Zeitpunkt seine Pflichten als Drittschuldner von Amts wegen wahrzunehmen haben.
Während im Bereich des § 394 Abs 1 EO keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien, seien Lehre und Rechtsprechung zu keinem einhelligen bzw klaren Standpunkt darüber gelangt, wie das gesetzliche Pfandrecht des Antragsgegners an der von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit zu realisieren sei. Dieser Rechtsfrage komme über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Insoweit liege keine den erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigende Entscheidung vor.Während im Bereich des Paragraph 394, Absatz eins, EO keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen seien, seien Lehre und Rechtsprechung zu keinem einhelligen bzw klaren Standpunkt darüber gelangt, wie das gesetzliche Pfandrecht des Antragsgegners an der von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit zu realisieren sei. Dieser Rechtsfrage komme über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Insoweit liege keine den erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigende Entscheidung vor.
Diese Entscheidung bekämpft der Kläger mit seinem Revisionsrekurs insoweit, als sein Antrag, die bei der Verwahrabteilung des OLG hinterlegten Sparbücher zu Handen des Klagevertreters auszufolgen, abgewiesen wurde. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm die verwahrten Sparbücher zu Handen seines Vertreters ausgefolgt werden.
In der Begründung seines Rechtsmittels weist der Kläger darauf hin, dass den Beklagten Ersatzansprüche wiederholt aberkannt worden seien, weshalb der vom Rekursgericht als erheblich aufgeworfenen Rechtsfrage in der gegenständlichen Rechtssache nur mehr theoretische Bedeutung zukomme. Dagegen leide die Abweisung der Ausfolgungsanträge des Klägers an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO. Es fehle einerseits überhaupt eine Begründung der Abweisung der Ausfolgungsbegehren des Klägers. Die gegebene Begründung, dass der Anspruch des Erlegers auf Rückzahlung der erlegten Sicherheiten gepfändet sei, könne nicht zur Begründung ausreichen, seinen Ausfolgungsanspruch abzuweisen. Damit würde die Forderungsexekution zum Verlust des Exekutionsobjektes, nämlich des Ausfolgungsanspruches selbst, führen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht daher den Ausfolgungsanträgen Folge zu geben gehabt.In der Begründung seines Rechtsmittels weist der Kläger darauf hin, dass den Beklagten Ersatzansprüche wiederholt aberkannt worden seien, weshalb der vom Rekursgericht als erheblich aufgeworfenen Rechtsfrage in der gegenständlichen Rechtssache nur mehr theoretische Bedeutung zukomme. Dagegen leide die Abweisung der Ausfolgungsanträge des Klägers an einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Es fehle einerseits überhaupt eine Begründung der Abweisung der Ausfolgungsbegehren des Klägers. Die gegebene Begründung, dass der Anspruch des Erlegers auf Rückzahlung der erlegten Sicherheiten gepfändet sei, könne nicht zur Begründung ausreichen, seinen Ausfolgungsanspruch abzuweisen. Damit würde die Forderungsexekution zum Verlust des Exekutionsobjektes, nämlich des Ausfolgungsanspruches selbst, führen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht daher den Ausfolgungsanträgen Folge zu geben gehabt.
Unzutreffend sei auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Geltendmachung von neuen Ansprüchen nach Aufhebung der Entscheidung im ersten Rechtsgang nicht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unzulässig sei. Dem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Wenngleich das Rekursgericht zutreffend vom Mangel der Kausalität der einstweiligen Verfügung für die im wiederholten Verfahren neu gestellten Ersatzbegehren ausgehe und die erstgerichtliche Abweisung dieser Ersatzansprüche als richtig bestätige, wären bei richtiger rechtlicher Beurteilung diese neuen Sachanträge infolge Verstoßes gegen das Neuerungsverbot bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dieser Rechtsrüge, was die Anträge nach § 394 EO betrifft, stellt der Kläger lediglich den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Ausfolgungsanträgen stattgegeben werde.Unzutreffend sei auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Geltendmachung von neuen Ansprüchen nach Aufhebung der Entscheidung im ersten Rechtsgang nicht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unzulässig sei. Dem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Wenngleich das Rekursgericht zutreffend vom Mangel der Kausalität der einstweiligen Verfügung für die im wiederholten Verfahren neu gestellten Ersatzbegehren ausgehe und die erstgerichtliche Abweisung dieser Ersatzansprüche als richtig bestätige, wären bei richtiger rechtlicher Beurteilung diese neuen Sachanträge infolge Verstoßes gegen das Neuerungsverbot bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Ungeachtet dieser Rechtsrüge, was die Anträge nach Paragraph 394, EO betrifft, stellt der Kläger lediglich den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Ausfolgungsanträgen stattgegeben werde.
Die Beklagten erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung, in welcher darauf hingewiesen wird, dass die Ausführungen im Revisionsrekurs für den Kläger allenfalls von theoretischer Natur seien und ihm das Rechtsschutzinteresse fehle.
Der Revisionsrekurs und die hiezu erstattete Beantwortung sind nicht zulässig.