Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht begrundet. Da die beklagte Partei ebenso wie der Kläger nach mündlicher Verkundung des Urteils einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben, ist zunächst die Frage entscheidend, ob die Rechtskraft des Urteils im Sinne der Bestimmung des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. damit bereits eingetreten war. Denn nur wenn dies nicht der Fall wäre, hätte die Beklagte noch von dem Recht der Klagsrücknahme nach § 79 Abs. 2 dieser Verordnung Gebrauch machen können. Nach § 411 ZPO. ist ein Urteil, das nicht mehr anfechtbar ist, der Rechtskraft teilhaft. Darunter verstehen Lehre und Rechtsprechung die sogenannte formelle Rechtskraft im Gegensatz zur materiellen Rechtskraft. Die Wirksamkeit des Urteils den Parteien gegenüber ist nach § 416 Abs. 1 ZPO. an die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung gebunden. Diese Bestimmung hat im Zusammenhalt mit jener des § 411 ZPO. daher auf den Eintritt der formellen Rechtskraft keinen Einfluß. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 300 zu § 81 der 1. DVzEheG. mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Begriff der Rechtskraft, wie er im § 81 l. c. gebraucht wird, mit der formellen Rechtskraft im Sinne des § 411 ZPO. nicht gleichgesetzt werden kann, dies von der Erwägung ausgehend, daß der Tod eines Ehegatten die Ehe zur Auflösung bringt und daher für eine Auflösung der Ehe durch Urteilsspruch kein Raum mehr ist. Es kann daher das mangels Zustellung noch nicht wirksam gewordene Urteil nach dem Tod eines Ehegatten auch nicht mehr wirksam werden. Diese Erwägung erwies sich in diesem Fall als durchschlagend, so daß dem Eintritt der formellen Rechtskraft keine selbständige Bedeutung mehr zugebilligt wurde. Anders liegt dies im Falle des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. Hier besteht kein Anlaß, über den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft hinaus bis zum Wirksamwerden des Urteils durch Zustellung desselben einem Ehegatten das Recht einzuräumen, die Klage unter Anspruchsverzicht noch zurücknehmen zu können. Da die formelle Rechtskraft vor Urteilszustellung nur dadurch eintreten kann, daß die Parteien einen Rechtsmittelverzicht abgeben, es also ohnehin vom Willen der Parteien abhängt, ob die formelle Rechtskraft vorzeitig eintreten soll, besteht auch kein Anlaß, das Recht zur Klagszurücknahme noch über den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft hinaus einzuräumen. Unter Rechtskraft im Sinne des § 79 Abs. 2 der 1. DVzEheG. ist daher die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO. zu verstehen (s. auch Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, II b 12 S. 220).Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht begrundet. Da die beklagte Partei ebenso wie der Kläger nach mündlicher Verkundung des Urteils einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben, ist zunächst die Frage entscheidend, ob die Rechtskraft des Urteils im Sinne der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. damit bereits eingetreten war. Denn nur wenn dies nicht der Fall wäre, hätte die Beklagte noch von dem Recht der Klagsrücknahme nach Paragraph 79, Absatz 2, dieser Verordnung Gebrauch machen können. Nach Paragraph 411, ZPO. ist ein Urteil, das nicht mehr anfechtbar ist, der Rechtskraft teilhaft. Darunter verstehen Lehre und Rechtsprechung die sogenannte formelle Rechtskraft im Gegensatz zur materiellen Rechtskraft. Die Wirksamkeit des Urteils den Parteien gegenüber ist nach Paragraph 416, Absatz eins, ZPO. an die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung gebunden. Diese Bestimmung hat im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 411, ZPO. daher auf den Eintritt der formellen Rechtskraft keinen Einfluß. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung EvBl. 1954 Nr. 300 zu Paragraph 81, der 1. DVzEheG. mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Begriff der Rechtskraft, wie er im Paragraph 81, l. c. gebraucht wird, mit der formellen Rechtskraft im Sinne des Paragraph 411, ZPO. nicht gleichgesetzt werden kann, dies von der Erwägung ausgehend, daß der Tod eines Ehegatten die Ehe zur Auflösung bringt und daher für eine Auflösung der Ehe durch Urteilsspruch kein Raum mehr ist. Es kann daher das mangels Zustellung noch nicht wirksam gewordene Urteil nach dem Tod eines Ehegatten auch nicht mehr wirksam werden. Diese Erwägung erwies sich in diesem Fall als durchschlagend, so daß dem Eintritt der formellen Rechtskraft keine selbständige Bedeutung mehr zugebilligt wurde. Anders liegt dies im Falle des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. Hier besteht kein Anlaß, über den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft hinaus bis zum Wirksamwerden des Urteils durch Zustellung desselben einem Ehegatten das Recht einzuräumen, die Klage unter Anspruchsverzicht noch zurücknehmen zu können. Da die formelle Rechtskraft vor Urteilszustellung nur dadurch eintreten kann, daß die Parteien einen Rechtsmittelverzicht abgeben, es also ohnehin vom Willen der Parteien abhängt, ob die formelle Rechtskraft vorzeitig eintreten soll, besteht auch kein Anlaß, das Recht zur Klagszurücknahme noch über den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft hinaus einzuräumen. Unter Rechtskraft im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, der 1. DVzEheG. ist daher die formelle Rechtskraft nach Paragraph 411, ZPO. zu verstehen (s. auch Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, römisch zwei b 12 S. 220).
Daß der abgegebene Rechtsmittelverzicht dadurch zustandekam, daß die Beklagte vom Gericht unrichtig belehrt wurde, vermag die Gültigkeit der abgegebenen Verzichtserklärung nicht zu beeinträchtigen, weil es unerheblich ist, welcher Wille einer Prozeßerklärung zugrunde liegt, in welcher Absicht sie erfolgte. Schon aus diesem Gründe war die Erklärung der Zurücknahme der Klage durch die beklagte und widerklagende Partei zurückzuweisen. Es braucht daher auf die weiteren, vom Rekursgericht angeschnittenen Fragen nicht weiter eingegangen zu werden.