Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18. 2. 1998 (ON 3) wurde Herta S***** zur einstweiligen Sachwalterin der Betroffenen bestellt.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beraumte das Erstgericht mit Verfügung vom 30. 4. 1998 die Tagsatzung "zur Erörterung des Gutachtens" auf den 8. 5. 1998 an. Die Ladung wurde der einstweiligen Sachwalterin nach einem Zustellversuch am 6. 5. 1998 durch Hinterlegung am 6. 5. 1998 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die einstweilige Sachwalterin erschien bei der Tagsatzung am 8. 5. 1998 nicht. In dieser Tagsatzung wurde Dr. Elisabeth L***** gemäß § 273 ABGB zur Sachwalterin zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden, Vertretung in medizinischen Belangen und Bestimmung des Aufenthaltes.Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beraumte das Erstgericht mit Verfügung vom 30. 4. 1998 die Tagsatzung "zur Erörterung des Gutachtens" auf den 8. 5. 1998 an. Die Ladung wurde der einstweiligen Sachwalterin nach einem Zustellversuch am 6. 5. 1998 durch Hinterlegung am 6. 5. 1998 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die einstweilige Sachwalterin erschien bei der Tagsatzung am 8. 5. 1998 nicht. In dieser Tagsatzung wurde Dr. Elisabeth L***** gemäß Paragraph 273, ABGB zur Sachwalterin zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden, Vertretung in medizinischen Belangen und Bestimmung des Aufenthaltes.
Die einstweilige Sachwalterin teilte mit Eingabe vom 22. 5. 1998, beim Erstgericht am 28. 5. 1998 eingelangt, mit, sie habe den Termin nicht wahrnehmen können, weil sie nur kurzfristig geladen worden sei und sich auf dem Land aufgehalten habe.
Aus Anlaß des Rekurses der einstweiligen Sachwalterin hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf und erklärte die Durchführung der Tagsatzung am 8. 5. 1998 - mit Ausnahme des Vortrages des Gutachtens des Sachverständigen - für nichtig; es trug dem Erstgericht die neuerliche Durchführung dieser Tagsatzung und die neuerliche Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters auf. Das Rekursgericht sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig an, weil zu der Frage, welche Folgen es hat, wenn die Tagsatzung nach §§ 239 ff AußStrG in Abwesenheit des einstweiligen Sachwalters durchgeführt wird, eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes - soweit überblickbar - fehle.Aus Anlaß des Rekurses der einstweiligen Sachwalterin hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf und erklärte die Durchführung der Tagsatzung am 8. 5. 1998 - mit Ausnahme des Vortrages des Gutachtens des Sachverständigen - für nichtig; es trug dem Erstgericht die neuerliche Durchführung dieser Tagsatzung und die neuerliche Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters auf. Das Rekursgericht sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig an, weil zu der Frage, welche Folgen es hat, wenn die Tagsatzung nach Paragraphen 239, ff AußStrG in Abwesenheit des einstweiligen Sachwalters durchgeführt wird, eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes - soweit überblickbar - fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach § 238 Abs 1 AußStrG sei für den Betroffenen zwingend ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung im Verfahren zu bestellen, sofern er nicht über einen selbstgewählten Vertreter verfügt. Zweck dieser Bestimmung sei es, für eine ausreichende Interessenwahrung des Betroffenen im Verfahren zu sorgen und dessen häufig gegebene (beschränkte) "Prozeßfähigkeit" zu kompensieren. Jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen - wie hier - der persönliche und situative Überblick fehle und er nicht in der Lage sei, Inhalte folgerichtig zu analysieren, begründe die mangelnde Vertretung in der obligatorisch durchzuführenden Tagsatzung vor der Sachwalterbestellung eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Soweit es allerdings den für diese Tagsatzung vorgesehenen Vortrag des Sachverständigengutachtens betreffe, könne hier von einer Heilung dieses Vertretungsmangels durch nachträgliche Genehmigung (im Sinn des § 477 Abs 3 ZPO) ausgegangen werden, weil dem Schreiben der einstweiligen Sachwalterin ON 14 zu entnehmen sei, daß sie mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens konform gehe und daher diesbezüglich offenbar keinen Verfahrensfehler erblicke. Diese Auffassung erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil unnötige Sachverständigenkosten vermieden würden. Im übrigen, nämlich soweit die Tagsatzung die Auswahl der Person des Sachwalters (und so weit damit im Zusammenhang stehend die Bestimmung der zu besorgenden Angelegenheiten) betreffe, sei deren Durchführung nichtig und bedürfe einer Wiederholung unter Beteiligung der Betroffenen, der einstweiligen Sachwalterin, ihres Rechtsvertreters (und zweckmäßigerweise) von Dr. L*****. Da es im Hinblick auf den Rekursinhalt geradezu ausgeschlossen sei, daß die einstweilige Sachwalterin diesbezüglich die Verfahrensführung durch die Betroffene nachträglich genehmige, habe ein Heilungsversuch unterbleiben können.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG sei für den Betroffenen zwingend ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung im Verfahren zu bestellen, sofern er nicht über einen selbstgewählten Vertreter verfügt. Zweck dieser Bestimmung sei es, für eine ausreichende Interessenwahrung des Betroffenen im Verfahren zu sorgen und dessen häufig gegebene (beschränkte) "Prozeßfähigkeit" zu kompensieren. Jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen - wie hier - der persönliche und situative Überblick fehle und er nicht in der Lage sei, Inhalte folgerichtig zu analysieren, begründe die mangelnde Vertretung in der obligatorisch durchzuführenden Tagsatzung vor der Sachwalterbestellung eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Soweit es allerdings den für diese Tagsatzung vorgesehenen Vortrag des Sachverständigengutachtens betreffe, könne hier von einer Heilung dieses Vertretungsmangels durch nachträgliche Genehmigung (im Sinn des Paragraph 477, Absatz 3, ZPO) ausgegangen werden, weil dem Schreiben der einstweiligen Sachwalterin ON 14 zu entnehmen sei, daß sie mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens konform gehe und daher diesbezüglich offenbar keinen Verfahrensfehler erblicke. Diese Auffassung erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil unnötige Sachverständigenkosten vermieden würden. Im übrigen, nämlich soweit die Tagsatzung die Auswahl der Person des Sachwalters (und so weit damit im Zusammenhang stehend die Bestimmung der zu besorgenden Angelegenheiten) betreffe, sei deren Durchführung nichtig und bedürfe einer Wiederholung unter Beteiligung der Betroffenen, der einstweiligen Sachwalterin, ihres Rechtsvertreters (und zweckmäßigerweise) von Dr. L*****. Da es im Hinblick auf den Rekursinhalt geradezu ausgeschlossen sei, daß die einstweilige Sachwalterin diesbezüglich die Verfahrensführung durch die Betroffene nachträglich genehmige, habe ein Heilungsversuch unterbleiben können.