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Entscheidung 3 Ob 338/49×

Entscheidung 3 Ob 338/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob338/49

Entscheidungsdatum

12.10.1949

Kopf

SZ 22/153

Spruch

Im Prozeß über die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft ist die Fällung eines Versäumungsurteiles zulässig. Ein solches ist derzeit nur mehr im Eheverfahren und im Verfahren wegen Bestreitung oder Anerkennung der ehelichen Abstammung ausgeschlossen.

Entscheidung vom 12. Oktober 1949, 3 Ob 338/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Eisenstadt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hatte über die Klage auf Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsleistung die mündliche Streitverhandlung für den 10. Februar 1949, 14 Uhr, anberaumt. Dem Beklagten wurden Klage und Vorladung am 4. Februar 1949 zugestellt. Bei der Tagsatzung ist er nicht erschienen, worauf das Erstgericht dem Klagebegehren mittels Versäumungsurteiles stattgab.

Der hiegegen vom Beklagten aus dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht dem Sinn seiner Entscheidung nach nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionswerber vermeint, es sei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, DRGBl. 1943 römisch eins S. 80, und des Paragraph 9, der Verordnung des Justizministeriums, RGBl. 1897, Nr. 283, betreffend das Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten, endlich mit Beziehung auf Paragraph 9, des Gesetzes vom 12. April 1938, DRGBl. römisch eins S. 380, über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen ein Versäumungsurteil im Prozesse über die Vaterschaftsfeststellung zu einem unehelichen Kinde ausgeschlossen.

Dieser Rechtsansicht kann aber aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden. Denn tatsächlich besteht nach dem ABGB. zwischen dem außerehelichen Kinde und seinem Vater kein Familienband und es hat die Frage nach der blutmäßigen Abstammung nunmehr keine öffentlich-rechtliche Bedeutung. Die Fällung eines Versäumungsurteiles ist also gegenwärtig nur im Eheverfahren und im Verfahren wegen Bestreitung oder Anerkennung der ehelichen Abstammung ausgeschlossen. Das aus der Bestimmung des Paragraph 9, des Gesetzes vom 12. April 1938, DRGBl. römisch eins S. 380, zu erschließende Prinzip der Erforschung der Wahrheit ohne Rücksicht auf das Parteivorbringen ist daher im vorliegenden Verfahren unanwendbar.

Anmerkung

Z22153

Schlagworte

Statusklage Zulässigkeit eines Versäumungsurteiles, Vaterschaftsklage, Versäumungsurteil zulässig, Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00338.49.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19491012_OGH0002_0030OB00338_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung