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Entscheidung 3 Ob 34/20a×

Entscheidung 3 Ob 34/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018497 Rechtssatz 03.11.1961Zivilrecht
Bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe aufscheinenden Mangels kann die Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben werden.
RS0018547 Rechtssatz 10.10.1990Zivilrecht
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.
RS0018553 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, muss den behaupteten Mangel beweisen.
RS0021694 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
RS0021716 Rechtssatz 26.05.1977Zivilrecht
Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).
RS0042903 Rechtssatz 17.10.1985Zivilrecht
Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist erschöpfend (Fasching IV, 296; derselbe, Zivilprozessrecht, RdZ 1902).
RS0124354 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der …
RS0126729 Rechtssatz 07.04.2011Zivilrecht
Welche konkreten Eigenschaften bzw welche Verwendungsmöglichkeit die versprochene Leistung haben muss, ergibt sich aus dem Vertrag.