Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß es seit der Novellierung des § 881 ABGB. echte Verträge zugunsten Dritter gebe, daher auch solche Erbverträge. Die Erbeinsetzung des Klägers hätte nur durch einen Vertrag in Form eines Notariatsaktes widerrufen werden können. Punkt 4 stelle im Zweifel auch eine fideikommissarische Substitution dar. Das Verfahren sei mangelhaft, da die Beweise über die Behauptung des Klägers nicht durchgeführt worden seien, unter erbberechtigten Kindern seien nur leibliche Kinder zu verstehen. Es sei aktenwidrig, daß die Verfügung der Eheleute S. durch das spätere Testament rechtsgültig widerrufen worden sei.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß es seit der Novellierung des Paragraph 881, ABGB. echte Verträge zugunsten Dritter gebe, daher auch solche Erbverträge. Die Erbeinsetzung des Klägers hätte nur durch einen Vertrag in Form eines Notariatsaktes widerrufen werden können. Punkt 4 stelle im Zweifel auch eine fideikommissarische Substitution dar. Das Verfahren sei mangelhaft, da die Beweise über die Behauptung des Klägers nicht durchgeführt worden seien, unter erbberechtigten Kindern seien nur leibliche Kinder zu verstehen. Es sei aktenwidrig, daß die Verfügung der Eheleute S. durch das spätere Testament rechtsgültig widerrufen worden sei.
Es ist unnötig, auf die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Feststeht, daß die Ehegatten S. am 26. April 1937 einen Erbvertrag errichtet haben. In diesem Zeitpunkt hatten sie keinen Noterben. Am 30. Juni 1952 adoptierten sie die Beklagte. Als Adoptivkind ist die Beklagte Noterbin. Selbst wenn es richtig wäre, daß unter den im Erbvertrag genannten erbberechtigten Nachkommen nur die leiblichen Kinder, nicht aber Wahlkinder zu verstehen wären, gilt hier die Bestimmung des § 778 ABGB., wonach die Anordnungen des letzten Willens - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - gänzlich entkräftet werden, wenn ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben erhält. Dadurch werden nicht nur Testamente und Kodizille, sondern auch Erbverträge betroffen, weil auch diese letztwillige Anordnungen sind. Der Erbvertrag ist daher durch die Adoption der Beklagten entkräftet worden (GlU. 1974). Schon aus diesem Gründe fehlt dem Kläger ein Erbrechtstitel.Es ist unnötig, auf die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Feststeht, daß die Ehegatten S. am 26. April 1937 einen Erbvertrag errichtet haben. In diesem Zeitpunkt hatten sie keinen Noterben. Am 30. Juni 1952 adoptierten sie die Beklagte. Als Adoptivkind ist die Beklagte Noterbin. Selbst wenn es richtig wäre, daß unter den im Erbvertrag genannten erbberechtigten Nachkommen nur die leiblichen Kinder, nicht aber Wahlkinder zu verstehen wären, gilt hier die Bestimmung des Paragraph 778, ABGB., wonach die Anordnungen des letzten Willens - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - gänzlich entkräftet werden, wenn ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Noterben erhält. Dadurch werden nicht nur Testamente und Kodizille, sondern auch Erbverträge betroffen, weil auch diese letztwillige Anordnungen sind. Der Erbvertrag ist daher durch die Adoption der Beklagten entkräftet worden (GlU. 1974). Schon aus diesem Gründe fehlt dem Kläger ein Erbrechtstitel.
Auch für den Fall, als man sich der Rechtsmeinung des Klägers anschließen und entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung einen Erbvertrag zugunsten Dritter zulassen würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Gemäß § 1254 ABGB. kann der Erbvertrag zum Nachteil des anderen Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen werden. Daraus folgt, daß Verfügungen, durch welche der andere Gatte gegenüber dem Vertragsstande nicht benachteiligt wird, wirksam sind. Die Einsetzung des Klägers konnte also jederzeit widerrufen werden, wenn dadurch nur die Rechte der Ehegattin nicht berührt wurden. Das ist aber hier geschehen, weil im späteren Testament alle übrigen Bestimmungen des Erbvertrages ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Die Bestimmung des § 1254 ABGB. ist übrigens ein Beweis dafür, daß dem österreichischen Recht Erbverträge zugunsten Dritter fremd sind.Auch für den Fall, als man sich der Rechtsmeinung des Klägers anschließen und entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung einen Erbvertrag zugunsten Dritter zulassen würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 1254, ABGB. kann der Erbvertrag zum Nachteil des anderen Gatten, mit dem er geschlossen worden ist, nicht widerrufen werden. Daraus folgt, daß Verfügungen, durch welche der andere Gatte gegenüber dem Vertragsstande nicht benachteiligt wird, wirksam sind. Die Einsetzung des Klägers konnte also jederzeit widerrufen werden, wenn dadurch nur die Rechte der Ehegattin nicht berührt wurden. Das ist aber hier geschehen, weil im späteren Testament alle übrigen Bestimmungen des Erbvertrages ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Die Bestimmung des Paragraph 1254, ABGB. ist übrigens ein Beweis dafür, daß dem österreichischen Recht Erbverträge zugunsten Dritter fremd sind.