Begründung:
Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren war der Versteigerungstermin für 16. September 1988, 9 Uhr, anberaumt. Am 7. September 1988 langte ein Übernahmsantrag des Helmut L*** und des Dipl.Ing. Alexander M*** ein.
Das Erstgericht beraumte die Verhandlung über den Übernahmsantrag für den 16. September 1988, 8,45 Uhr, an. Bei dieser unmittelbar vor dem Versteigerungstermin durchgeführten Verhandlung waren nicht alle Zustellungen an die auf das Meistbot gewiesenen Personen ausgewiesen, weshalb die Übernehmer den Antrag auf Absetzung des Versteigerungstermins stellten, um die Zustimmung aller Gläubiger einholen zu können. Das Erstgericht verkündete daraufhin den Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 200 Z 1 EO, letzteres mangels nachgewiesener Zustellung an einige einen Ausfall erleidende Gläubiger.Das Erstgericht beraumte die Verhandlung über den Übernahmsantrag für den 16. September 1988, 8,45 Uhr, an. Bei dieser unmittelbar vor dem Versteigerungstermin durchgeführten Verhandlung waren nicht alle Zustellungen an die auf das Meistbot gewiesenen Personen ausgewiesen, weshalb die Übernehmer den Antrag auf Absetzung des Versteigerungstermins stellten, um die Zustimmung aller Gläubiger einholen zu können. Das Erstgericht verkündete daraufhin den Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 200, Ziffer eins, EO, letzteres mangels nachgewiesener Zustellung an einige einen Ausfall erleidende Gläubiger.
Unmittelbar nach Beendigung dieser Verhandlung führte das Erstgericht die öffentliche Versteigerung durch, wogegen die beiden Übernehmer ausdrücklich Einspruch erhoben, sich dann aber an der Versteigerung beteiligten und schließlich ein über dem von ihnen angebotenen Übernahmspreis liegendes höchstes Anbot abgaben. Gegen die Erteilung des Zuschlages an sie selbst erhoben sie Widerspruch mit der Begründung, daß ein rechtzeitig eingebrachter und zu Unrecht abgewiesener Übernahmsantrag vorliege und die Versteigerung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das Erstgericht verkündete den Beschluß auf Zurückweisung dieses Widerspruchs und auf Erteilung des Zuschlages an die beiden Übernehmer und Meistbietenden. Mit dem Beschluß ON 54 fertigte das Erstgericht den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages aus und führte in der Begründung aus, daß der Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung zurückzuweisen sei, weil kein gesetzlicher Widerspruchsgrund vorliege; nur ein schon gefaßter Einstellungsbeschluß hätte ein Versteigerungshindernis gebildet.
Mit dem Beschluß ON 57 fertigte das Erstgericht den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Abberaumung des Versteigerungstermins und Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 200 Z 1 EO aus und vertrat in der Begründung die Auffassung, daß infolge fehlender Zustellausweise nicht nachgewiesen sei, ob alle Gläubiger, die einen Ausfall erleiden würden, dem Übernahmsantrag zustimmen, weshalb eine Verfahrenseinstellung unterbleiben und die anberaumte Versteigerung zur Vermeidung von Verzögerungen abgehalten werden müsse. Gegen die Beschlüsse ON 54 und 57 erhob nur der Übernahmswerber Dipl.Ing. Alexander M*** einen Rekurs.Mit dem Beschluß ON 57 fertigte das Erstgericht den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Abberaumung des Versteigerungstermins und Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 200, Ziffer eins, EO aus und vertrat in der Begründung die Auffassung, daß infolge fehlender Zustellausweise nicht nachgewiesen sei, ob alle Gläubiger, die einen Ausfall erleiden würden, dem Übernahmsantrag zustimmen, weshalb eine Verfahrenseinstellung unterbleiben und die anberaumte Versteigerung zur Vermeidung von Verzögerungen abgehalten werden müsse. Gegen die Beschlüsse ON 54 und 57 erhob nur der Übernahmswerber Dipl.Ing. Alexander M*** einen Rekurs.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs gegen den Beschluß ON 54 (Erteilung des Zuschlags) nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluß ON 57 (Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Einstellungsantrages) zurück, letzteres mit der Begründung, nach Rechtskraft des Zuschlages könnten die vorher gefaßten Beschlüsse nicht mehr angefochten werden, sodaß auch nicht auf die allfälligen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 204 Abs 1 erster Satz EO eingegangen werden könne.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs gegen den Beschluß ON 54 (Erteilung des Zuschlags) nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluß ON 57 (Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Einstellungsantrages) zurück, letzteres mit der Begründung, nach Rechtskraft des Zuschlages könnten die vorher gefaßten Beschlüsse nicht mehr angefochten werden, sodaß auch nicht auf die allfälligen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz EO eingegangen werden könne.