Begründung:
Auf der Liegenschaft "Brandstattgut" in Sommerholz 22, EZ 31 Grundbuch 56313 Neumarkt-Land hafteten vor der Versteigerung am 24. Februar 1988 im ersten Buchrang eine Hypothek zugunsten der B*** FÜR O*** UND S*** für einen Höchstbetrag von
1,080.000,-- S, im zweiten Buchrang zugunsten der gleichen Gläubigerin eine solche für einen (weiteren) Höchstbetrag von S 660.000,--, im dritten Buchrang die Dienstbarkeit des Gebrauchsrechtes der Wohnung und gleichrangig die Reallast der Leibrente von monatlich S 12.608,10 (wertgesichert), beides zugunsten Anita H***. Auf die Leibrentenforderung haben Dr. Erwin H*** auf Grund einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 18. Dezember 1985 ein Afterpfandrecht von S 150.000,-- sowie Dr. Günther F*** auf Grund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht Salzburg vom 11.Februar 1988 ein weiteres Afterpfandrecht von S 172.000,-- s.A erworben. Im 5. bis 7. Buchrang folgen Simultan-Höchstbetragspfandrechte der Revisionsrekurswerberin von 5 Mio S, S 5,600.000,-- und 6 Mio S.
Während des Zwangsversteigerungsverfahrens brannte ein auf der Liegenschaft stehendes Haus ab, was die Verpflichtung des Feuerversicherers zur Zahlung einer Versicherungssumme von S 1,957.220,-- begründete. Da mehrere Gläubiger der Verpflichteten Anspruch darauf erhoben, wurde die Versicherungssumme beim Erstgericht nach § 307 EO hinterlegt.Während des Zwangsversteigerungsverfahrens brannte ein auf der Liegenschaft stehendes Haus ab, was die Verpflichtung des Feuerversicherers zur Zahlung einer Versicherungssumme von S 1,957.220,-- begründete. Da mehrere Gläubiger der Verpflichteten Anspruch darauf erhoben, wurde die Versicherungssumme beim Erstgericht nach Paragraph 307, EO hinterlegt.
Das Erstgericht verteilte das von den Erstehern erbrachte Meistbot von S 2,420.000,-- samt den Zinsen von S 61.000 in der Weise, daß aus dem Kapitalsbetrag als Vorzugspost dem R*** S*** die Auslagen des Zwangsverwalters zu
E 6/87 von S 150.147,-- zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei B*** FÜR O*** UND S*** zugunsten der in C-LN 1 und 2 einverleibten Pfandrechtsforderungen zu deren gänzlichen Berichtigung der Betrag von S 1,753.423,19 durch Barzahlung zugewiesen wurde. Sodann wurde der Buchberechtigten Anita H*** auf die in C-LNr 3 a und 4 a gleichrangig einverleibten Lasten des Gebrauchsrechtes der Wohnung und der Reallast der Leibrente der Meistbotsrest von S 516.429,90 zur verhältnismäßigen teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Das Erstgericht gab dem Widerspruch der Revisionsrekurswerberin und jenem der Ersteher gegen die Anmeldung der Anita H***, womit sie die Übernahme der in C-LNr 3 a und 4 a einverleibten Lasten unter Anrechnung auf das Meistbot beantragte und im Rang C-LNr 4 (richtig im laufenden Rang) Rückstände anmeldete, statt, nicht jedoch dem Widerspruch des Dr. Erwin H*** gegen die Berücksichtigung der von der Revisionsrekurswerberin angemeldeten Forderung vor seinem in C-LNr 4 c einverleibten Afterpfandrecht. Dieser Entscheidung lagen Schätzwerte des Wohnrechtes Anita H*** von S 521.820,-- sowie der Leibrentenberechtigung von S 3,265.850,-- zugrunde. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, daß gemäß § 227 Abs 1 EO Dienstbarkeiten und Reallasten, für welche die Verteilungsmasse nicht mehr volle Deckung finde, aufzuheben seien, an ihre Stelle trete ein Entschädigungsanspruch für die nicht übernommene Last. Diese Entschädigung sei nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Recht zukomme, durch Barzahlung zu entrichten. Die Rechte der Anita H*** seien gleichrangig und im Verhältnis ihrer Schätzwerte anteilsmäßig zu befriedigen gewesen. Der nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibende Meistbotsrest reiche nicht zur vollen Deckung dieser Lasten aus; diese seien daher gemäß § 227 Abs 1 EO zu löschen und der Berechtigten ein Entschädigungsbetrag bar zuzuerkennen. Die Rangordnung eines Afterpfandrechtes richte sich nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften. Die Afterpfandrechte wiesen einen späteren Rang als das unter C-LNr 5 a einverleibte Pfandrecht der Revisionsrekurswerberin auf, weshalb dem Widerspruch des Dr. Erwin H*** nicht stattzugeben gewesen sei.E 6/87 von S 150.147,-- zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei B*** FÜR O*** UND S*** zugunsten der in C-LN 1 und 2 einverleibten Pfandrechtsforderungen zu deren gänzlichen Berichtigung der Betrag von S 1,753.423,19 durch Barzahlung zugewiesen wurde. Sodann wurde der Buchberechtigten Anita H*** auf die in C-LNr 3 a und 4 a gleichrangig einverleibten Lasten des Gebrauchsrechtes der Wohnung und der Reallast der Leibrente der Meistbotsrest von S 516.429,90 zur verhältnismäßigen teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen. Das Erstgericht gab dem Widerspruch der Revisionsrekurswerberin und jenem der Ersteher gegen die Anmeldung der Anita H***, womit sie die Übernahme der in C-LNr 3 a und 4 a einverleibten Lasten unter Anrechnung auf das Meistbot beantragte und im Rang C-LNr 4 (richtig im laufenden Rang) Rückstände anmeldete, statt, nicht jedoch dem Widerspruch des Dr. Erwin H*** gegen die Berücksichtigung der von der Revisionsrekurswerberin angemeldeten Forderung vor seinem in C-LNr 4 c einverleibten Afterpfandrecht. Dieser Entscheidung lagen Schätzwerte des Wohnrechtes Anita H*** von S 521.820,-- sowie der Leibrentenberechtigung von S 3,265.850,-- zugrunde. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, daß gemäß Paragraph 227, Absatz eins, EO Dienstbarkeiten und Reallasten, für welche die Verteilungsmasse nicht mehr volle Deckung finde, aufzuheben seien, an ihre Stelle trete ein Entschädigungsanspruch für die nicht übernommene Last. Diese Entschädigung sei nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Recht zukomme, durch Barzahlung zu entrichten. Die Rechte der Anita H*** seien gleichrangig und im Verhältnis ihrer Schätzwerte anteilsmäßig zu befriedigen gewesen. Der nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleibende Meistbotsrest reiche nicht zur vollen Deckung dieser Lasten aus; diese seien daher gemäß Paragraph 227, Absatz eins, EO zu löschen und der Berechtigten ein Entschädigungsbetrag bar zuzuerkennen. Die Rangordnung eines Afterpfandrechtes richte sich nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften. Die Afterpfandrechte wiesen einen späteren Rang als das unter C-LNr 5 a einverleibte Pfandrecht der Revisionsrekurswerberin auf, weshalb dem Widerspruch des Dr. Erwin H*** nicht stattzugeben gewesen sei.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem gegen diesen Verteilungsbeschluß erhobenen Rekurs der Revisionsrekurswerberin, der sich gegen eine Barzahlung an Anita H*** wandte, nicht Folge, wohl aber den Rekursen der Afterpfandgläubiger Dr. Erwin H*** und Dr. Günther F***, und wies von dem Anita H*** für ihre Leibrentenforderung zuerkannten Meistbotsrest von S 445.265,85 an Dr. Erwin H*** den Betrag von S 150.000,-- und an Dr. Günther F*** den Betrag von S 233.920,-- und nur den verbleibenden Rest von S 61.345,85 Anita H*** zu. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Umfang der Abänderung für zulässig.
Neben den für das Revisionsrekursverfahren nicht mehr bedeutsamen rechtlichen Erwägungen begründete das Rekursgericht seine Entscheidung damit, daß die auf privatrechtlichem Titel beruhenden Dienstbarkeiten und Reallasten nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen seien, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungs- oder Pfandrecht des bestbetreibenden Gläubigers zukomme. Da das Wohnrecht und die Leibrentenforderung Anita H*** dem bestbetreibenden Gläubiger nachgehen und der Schätzwert dieser beiden bücherlichen Rechte nach Berücksichtigung einer Befriedigung des bestbetreibenden Gläubigers schon nicht mehr im Schätzwert der Liegenschaft gedeckt gewesen sei, sei bereits in den Versteigerungsbedingungen vorgesehen gewesen, daß die beiden Berechtigten Anita H*** vom Ersteher nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen seien. Tatsächlich habe der Schätzwert der beiden bücherlichen Rechte Anita H*** im Meistbot keine Deckung mehr gefunden. Für solche zeitlich beschränkten Lasten sei daher ein Entschädigungsbetrag zu bestimmen gewesen, der anteilsmäßig bar der bücherlich Berechtigten auszuzahlen gewesen sei. Anita H*** habe aber den von ihr geltend gemachten Anspruch auf rückständige Zinsen nicht aufgeschlüsselt angemeldet. Der widersprüchliche Spruch des Erstgerichtes lasse im Zusammenhang mit dessen Begründung aber erkennen, daß das Erstgericht mit dem Zuspruch von S 516.429,61 an Anita H*** nicht die Tilgung der rückständigen Leibrentenleistungen, sondern die Abgeltung für den Verlust der bücherlichen Rechte bewirken habe wollen. Der Zuspruch dieses aliud könne vom Rekursgericht nicht aufgegriffen werden, weil dies von der Rekurswerberin nicht als Verfahrensmangel gerügt worden sei. Den beiden Afterpfandgläubigern stehe aber eine Befriedigung im Rang der von ihnen gepfändeten Berechtigungen der Anita H*** zu, ihnen seien daher die von ihnen ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen aus dem Anita H*** zuerkannten Entschädigungsbetrag zuzuweisen gewesen.
Nur gegen die Verteilung des Meistbotsrestes von S 516.429,90 an Anita H***, Dr. Erwin H*** und Dr. Günther F*** richtet sich der Revisionsrekurs des R*** S*** mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Meistbotsrest von S 516.429,90 gerichtlich und zinsbringend angelegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.