Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht begründet. In der Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, dass die Eintragung des Miteigentums zweier Ehegatten, in welcher wie im vorliegenden Fall auf die Ehepakte bloß Bezug genommen wurde, der in den Ehepakten vereinbarten Gütergemeinschaft dringliche Wirkung gegen Dritte verleiht, und dass die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden eine wechselseitige Verfügungsbeschränkung beider Ehegatten erzeugt, sodass keiner einseitig über seinen Anteil am Gemeinschaftsgut verfügen kann, wie andererseits die Haftung jedes Ehegatten für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am Gemeinschaftsgut entsteht (JBl 1948 S 347, JBl 1958 S 70 = SZ XXX 65). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof in der späteren Entscheidung JBl 1959, S 156, ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Judikatur darüber schwanke, ob ein bloßer Hinweis auf die Ehepakte im Hauptbuch zur Herstellung einer dinglichen Wirkung nach Art eines Verfügungsverbotes gem. § 364c ABGB genügt. Es müsse daher auch zweifelhaft sein, ob in allen Fällen jener Hinweis, der auch im vorliegenden Fall lt. Grundbuchsstand gemacht wurde, die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach §§ 382 Z 6, 384 Abs 2 und 3 EO ersetzt. Wenn bei dieser Rechtslage die klagende Partei mit der beantragten einstweiligen Verfügung die sichere Wirkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes erstrebt, könnte ihr von diesem Gesichtspunkt aus, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, nicht entgegengetreten werden (3 Ob 167/60 in einem ähnlich gelagerten Fall).Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht begründet. In der Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, dass die Eintragung des Miteigentums zweier Ehegatten, in welcher wie im vorliegenden Fall auf die Ehepakte bloß Bezug genommen wurde, der in den Ehepakten vereinbarten Gütergemeinschaft dringliche Wirkung gegen Dritte verleiht, und dass die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden eine wechselseitige Verfügungsbeschränkung beider Ehegatten erzeugt, sodass keiner einseitig über seinen Anteil am Gemeinschaftsgut verfügen kann, wie andererseits die Haftung jedes Ehegatten für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am Gemeinschaftsgut entsteht (JBl 1948 S 347, JBl 1958 S 70 = SZ römisch 30 65). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof in der späteren Entscheidung JBl 1959, S 156, ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Judikatur darüber schwanke, ob ein bloßer Hinweis auf die Ehepakte im Hauptbuch zur Herstellung einer dinglichen Wirkung nach Art eines Verfügungsverbotes gem. Paragraph 364 c, ABGB genügt. Es müsse daher auch zweifelhaft sein, ob in allen Fällen jener Hinweis, der auch im vorliegenden Fall lt. Grundbuchsstand gemacht wurde, die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes nach Paragraphen 382, Ziffer 6, 384, Absatz 2 und 3 EO ersetzt. Wenn bei dieser Rechtslage die klagende Partei mit der beantragten einstweiligen Verfügung die sichere Wirkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes erstrebt, könnte ihr von diesem Gesichtspunkt aus, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, nicht entgegengetreten werden (3 Ob 167/60 in einem ähnlich gelagerten Fall).
Dass in ausdehnender Auslegung des § 1266 ABGB dem an der Scheidung minderschuldigen Ehegatten ebenso wie dem schuldlos geschiedenen Ehegatten die Rechte aus § 1266 ABGB zustehen, ist ständige Rechtsprechung des OGH (SZ XXIII 67, EvBl 1951 Nr 357, 397). In der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Sicherung des Anspruches aus einem in den Ehepakten vereinbarten Aufgriffsrecht nach der Scheidung der Ehe bei hinreichender objektiver Gefährdung dieses Anspruches, in der Frage der vereinbarten Gegenleistung des Schätzwertes und ihres rechtlichen Charakters einer Zug-um-Zug-Leistung, ihrer Höhe und deren Festsetzung verweist der OGH auf die Entscheidungen SZ XXVIII 244, EvBl 1956 Nr 345, SZ XXVII 124 und SZ XXI 145, woraus sich ergibt, dass das bezüglich der Gegenleistung noch nicht genau präzesierte Vorbringen der Klägerin kein Grund zur Abweisung der Klage und daher auch kein Grund zur Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches der Klägerin im Sinne des Beschlusses des Rekursgerichtes ist. Doch muss die Klägerin gemäß § 381 EO eine entsprechende objektive Gefährdung ihres Anspruches auf Übergabe der Liegenschaftshälfte des Beklagten behaupten und bescheinigen. Sie hat ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur mit Verkäufen von Wirtschaftsgütern, zum Teil vor der Rechtskraft der Scheidung, und mit Liegenschaftsbelastungen "seit den Ehepakten" begründet, ohne zu behaupten und zu bescheinigen, dass der Beklagte in bestimmter Weise unehrliche Verkäufe und Belastungen vorgenommen habe. Der Beklagte hat in seiner Äußerung S 140 der Akten die von ihm zugestandene Verkäufe mit dem ehewidrigen Verhalten der Klägerin begründet. Die Verkäufe des Beklagten und die von ihm vorgenommenen Belastungen können nach der Aktenlage zum Teil auf Grund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 1238 ABGB) im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes (SZ XXV 274) erfolgt sein und lassen im Übrigen nicht notwendig auf eine objektive Gefährdung des klägerischen Anspruches schließen. Bei der objektiven Gefährdung gem. § 381 EO zur Sicherung anderer Ansprüche, kann zwar der Ausgangspunkt der Gefährdung nicht mehr in einem Verhalten des Gegners, sondern bei einem Dritten oder bei zufälligen Umständen, liegen (Neumann-Lichtblau S 1181). Es muss aber immer schon aus dem Vorbringen mit Sicherheit auf eine Gefährdung des in der Klage erhobenen Anspruches geschlossen werden können. Aus wirtschaftlichen Verkäufen und aus Belastungen seit den Ehepakten schlechthin kann bei den Verhältnissen der Streitteile aber ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Wenn auch daher nach § 382 Z 5 EO ein Veräußerungsverbot bezüglich beweglicher Sachen erlassen werden kann (Neumann-Lichtblau S 1194) und die im Antrag tatsächlich fehlende Zeitangabe für die Dauer der begehrten Verfügung (§ 389 EO) durch den erstgerichtlichen Beschluss als saniert betrachtet werden könnte, war die vom Rekursgericht vorgenommene Abweisung des von der Klägerin gestellten Antrages aus den vorstehenden Gründen zu bestätigen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 ZPO, 78 EO begründet.Dass in ausdehnender Auslegung des Paragraph 1266, ABGB dem an der Scheidung minderschuldigen Ehegatten ebenso wie dem schuldlos geschiedenen Ehegatten die Rechte aus Paragraph 1266, ABGB zustehen, ist ständige Rechtsprechung des OGH (SZ römisch 23 67, EvBl 1951 Nr 357, 397). In der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Sicherung des Anspruches aus einem in den Ehepakten vereinbarten Aufgriffsrecht nach der Scheidung der Ehe bei hinreichender objektiver Gefährdung dieses Anspruches, in der Frage der vereinbarten Gegenleistung des Schätzwertes und ihres rechtlichen Charakters einer Zug-um-Zug-Leistung, ihrer Höhe und deren Festsetzung verweist der OGH auf die Entscheidungen SZ römisch 28 244, EvBl 1956 Nr 345, SZ römisch 27 124 und SZ römisch 21 145, woraus sich ergibt, dass das bezüglich der Gegenleistung noch nicht genau präzesierte Vorbringen der Klägerin kein Grund zur Abweisung der Klage und daher auch kein Grund zur Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches der Klägerin im Sinne des Beschlusses des Rekursgerichtes ist. Doch muss die Klägerin gemäß Paragraph 381, EO eine entsprechende objektive Gefährdung ihres Anspruches auf Übergabe der Liegenschaftshälfte des Beklagten behaupten und bescheinigen. Sie hat ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur mit Verkäufen von Wirtschaftsgütern, zum Teil vor der Rechtskraft der Scheidung, und mit Liegenschaftsbelastungen "seit den Ehepakten" begründet, ohne zu behaupten und zu bescheinigen, dass der Beklagte in bestimmter Weise unehrliche Verkäufe und Belastungen vorgenommen habe. Der Beklagte hat in seiner Äußerung S 140 der Akten die von ihm zugestandene Verkäufe mit dem ehewidrigen Verhalten der Klägerin begründet. Die Verkäufe des Beklagten und die von ihm vorgenommenen Belastungen können nach der Aktenlage zum Teil auf Grund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (Paragraph 1238, ABGB) im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes (SZ römisch 25 274) erfolgt sein und lassen im Übrigen nicht notwendig auf eine objektive Gefährdung des klägerischen Anspruches schließen. Bei der objektiven Gefährdung gem. Paragraph 381, EO zur Sicherung anderer Ansprüche, kann zwar der Ausgangspunkt der Gefährdung nicht mehr in einem Verhalten des Gegners, sondern bei einem Dritten oder bei zufälligen Umständen, liegen (Neumann-Lichtblau S 1181). Es muss aber immer schon aus dem Vorbringen mit Sicherheit auf eine Gefährdung des in der Klage erhobenen Anspruches geschlossen werden können. Aus wirtschaftlichen Verkäufen und aus Belastungen seit den Ehepakten schlechthin kann bei den Verhältnissen der Streitteile aber ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Wenn auch daher nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO ein Veräußerungsverbot bezüglich beweglicher Sachen erlassen werden kann (Neumann-Lichtblau S 1194) und die im Antrag tatsächlich fehlende Zeitangabe für die Dauer der begehrten Verfügung (Paragraph 389, EO) durch den erstgerichtlichen Beschluss als saniert betrachtet werden könnte, war die vom Rekursgericht vorgenommene Abweisung des von der Klägerin gestellten Antrages aus den vorstehenden Gründen zu bestätigen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50, ZPO, 78 EO begründet.