Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 252h EO darf ein Antrag auf Vollzug vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Norm die Vollzugssperre - unter den sonstigen Voraussetzungen - nur nach einem völlig ergebnislosen Vollzugsversuch zur Anwendung. Ein erstmaliger Vollzug durch Pfändung bestimmter - wenn auch nach ihrem Bleistiftwert die betriebene Forderung nicht voll deckender - Fahrnisse kann auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung nicht als ergebnisloser Vollzugsversuch angesehen werden. Solches ist erst dann der Fall, wenn der neuerliche (zweite) Vollzugsversuch ergibt, daß außer den bereits gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.Gemäß Paragraph 252 h, EO darf ein Antrag auf Vollzug vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt. Wie schon die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Norm die Vollzugssperre - unter den sonstigen Voraussetzungen - nur nach einem völlig ergebnislosen Vollzugsversuch zur Anwendung. Ein erstmaliger Vollzug durch Pfändung bestimmter - wenn auch nach ihrem Bleistiftwert die betriebene Forderung nicht voll deckender - Fahrnisse kann auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung nicht als ergebnisloser Vollzugsversuch angesehen werden. Solches ist erst dann der Fall, wenn der neuerliche (zweite) Vollzugsversuch ergibt, daß außer den bereits gepfändeten Gegenständen keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.
Die von der verpflichteten Partei (sowie anscheinend auch vom Erstgericht) vertretene Auffassung, eine keine volle Deckung versprechende Fahrnispfändung sei einem erfolglosen Vollzugsversuch gleichzuhalten, findet im Gesetz keine Deckung. Dagegen spricht im übrigen auch der Wortlaut des § 252i EO, weil darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß die dort vorgesehene Exekutionssperre davon abhängt, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Es besteht aber kein Grund, die Exekutionssperre nach § 252h EO anders zu behandeln. Diese Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie dazu führen würde, daß § 252h EO keinen Anwendungsbereich hätte; nach Erreichung voller Deckung kommen nämlich weitere Vollzugsversuche nicht mehr in Betracht.Die von der verpflichteten Partei (sowie anscheinend auch vom Erstgericht) vertretene Auffassung, eine keine volle Deckung versprechende Fahrnispfändung sei einem erfolglosen Vollzugsversuch gleichzuhalten, findet im Gesetz keine Deckung. Dagegen spricht im übrigen auch der Wortlaut des Paragraph 252 i, EO, weil darin deutlich zum Ausdruck kommt, daß die dort vorgesehene Exekutionssperre davon abhängt, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Es besteht aber kein Grund, die Exekutionssperre nach Paragraph 252 h, EO anders zu behandeln. Diese Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie dazu führen würde, daß Paragraph 252 h, EO keinen Anwendungsbereich hätte; nach Erreichung voller Deckung kommen nämlich weitere Vollzugsversuche nicht mehr in Betracht.
All dies gilt auch für eine Nachpfändung, also wenn es sich bei den gepfändeten Gegenständen um solche handelt, die bereits zugunsten anderer Forderungen gepfändet wurden, weil dies in dem hier maßgebenden Zusammenhang keine Bedeutung haben kann. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, daß (nur) in dem Fall, in dem sich überhaupt keine pfändbaren Gegenstände in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden, ohne besondere - zum Teil vom betreibenden Gläubiger glaubhaft zu machende - Umstände nicht erwartet werden kann, der Verpflichtete werde vor Ablauf von sechs Monaten pfändbare Gegenstände erwerben. Diese Überlegung gilt aber unabhängig davon, ob die beim Vollzug vorgefundenen Sachen bereits gepfändet waren.
Aus diesen Erwägungen ist die zutreffende zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.