Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Seine Ausführungen können den Obersten Gerichtshof nicht veranlassen, von der in wiederholten Entscheidungen (vgl. GerH. 1933 S. 34, ZBl. 1928 Nr. 277 u. a. m.) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen, daß die angefochtene Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Erlassung zu überprüfen ist und daß Umstände, die erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind, bei der Entscheidung über den Rekurs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Frage, ob nicht etwa dann, wenn die Einschränkung der Exekution vor Rekurserhebung erfolgt, dem Rekurs wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Erfolg zu versagen wäre, kann unerörtert bleiben, denn im vorliegen den Fall ist die Exekution erst eingeschränkt worden, nachdem der Rekurs von der verpflichteten Partei erhoben worden war. Mit Recht hat daher das Rekursgericht diesen Umstand bei der meritorischen Entscheidung über den Rekurs unberücksichtigt gelassen.Seine Ausführungen können den Obersten Gerichtshof nicht veranlassen, von der in wiederholten Entscheidungen vergleiche GerH. 1933 S. 34, ZBl. 1928 Nr. 277 u. a. m.) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen, daß die angefochtene Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit ihrer Erlassung zu überprüfen ist und daß Umstände, die erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses eingetreten sind, bei der Entscheidung über den Rekurs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Frage, ob nicht etwa dann, wenn die Einschränkung der Exekution vor Rekurserhebung erfolgt, dem Rekurs wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Erfolg zu versagen wäre, kann unerörtert bleiben, denn im vorliegen den Fall ist die Exekution erst eingeschränkt worden, nachdem der Rekurs von der verpflichteten Partei erhoben worden war. Mit Recht hat daher das Rekursgericht diesen Umstand bei der meritorischen Entscheidung über den Rekurs unberücksichtigt gelassen.
Die vom Rekursgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung ist entgegen der Meinung des Revisionsrekurses durchaus zutreffend.
Völlig haltlos ist die Auffassung des Revisionsrekurses, in der Erklärung des Verpflichteten, gegen seine Mutter einen Ausstattungsanspruch zu haben, liege zugleich die Behauptung, daß von ihm ein solcher Anspruch bereits geltend gemacht worden sei.
Es ist gewiß richtig, daß die Begriffe Ausstattung und Heiratsgut nicht nur wegen der Verschiedenheit der Empfangsberechtigten und ihres Inhaltes, sondern auch wegen der Verschiedenheit ihrer wirtschaftlichen Bestimmungen nicht zusammenfallen. Eines haben sie aber gemeinsam: sie beruhen beide als Ausfluß der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht auf der Kindschaft. Die Ansprecher von Heiratsgut und Ausstattung sind nur in ihrer Eigenschaft als Tochter, bzw. Sohn zu diesem Anspruch berechtigt. Die Übertragung eines solchen Anspruches, von dem noch nicht einmal feststeht, ob er gestellt werden will und gestellt werden kann, widerspricht dem Grundsatz, daß Ansprüche familienrechtlicher Natur nicht übertragen werden können (§ 1393 ABGB.). Sie können daher auch nicht Gegenstand einer Exekution sein (vgl. AmtlSlgNF. 1868, GlUNF. 428, 695).Es ist gewiß richtig, daß die Begriffe Ausstattung und Heiratsgut nicht nur wegen der Verschiedenheit der Empfangsberechtigten und ihres Inhaltes, sondern auch wegen der Verschiedenheit ihrer wirtschaftlichen Bestimmungen nicht zusammenfallen. Eines haben sie aber gemeinsam: sie beruhen beide als Ausfluß der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht auf der Kindschaft. Die Ansprecher von Heiratsgut und Ausstattung sind nur in ihrer Eigenschaft als Tochter, bzw. Sohn zu diesem Anspruch berechtigt. Die Übertragung eines solchen Anspruches, von dem noch nicht einmal feststeht, ob er gestellt werden will und gestellt werden kann, widerspricht dem Grundsatz, daß Ansprüche familienrechtlicher Natur nicht übertragen werden können (Paragraph 1393, ABGB.). Sie können daher auch nicht Gegenstand einer Exekution sein vergleiche AmtlSlgNF. 1868, GlUNF. 428, 695).
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Rekursgericht den Exekutionsantrag, soweit er die Pfändung des Ausstattungsanspruches betrifft, abgewiesen.