Entscheidung 3 Ob 342/98k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia A*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Verena A*****, vertreten durch Dr. Erhard Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. November 1998, GZ 40 R 521/98h-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen (ON 11 S. 6 und 14 1. Abs) war der verstorbene Ehegatte der Beklagten und Sohn der Klägerin - entgegen deren Ansicht - als Miteigentümer Mieter der streitverfangenen Wohnung. Den Mietvertragsabschluß hatten offenkundig schon ursprünglich (1981) alle (anderen) Miteigentümer bzw auch die am Bestandobjekt fruchtgenußberechtigte Klägerin gebilligt. Später (1988) gelang es dem Hausverwalter, "das Einverständnis der Hausinhabung" zur Verlängerung des seinerzeit vereinbarten Weitergaberechts bis zum 31. Dezember 1998 "einzuholen". Daß dem die fruchtgenußberechtigte Klägerin damals oder bis zum Tod ihres Sohnes jemals widersprochen hätte, kann weder ihrem Prozeßvorbringen noch den Tatsachenfeststellungen entnommen werden.
Die Beklagte war Vertreterin des Nachlasses des Mieters und erklärte noch vor Ablauf des Weitergaberechts, selbst anstelle des Nachlasses als Nachmieterin in den Bestandvertrag einzutreten. Begründete Einwände gegen sie als Nachmieterin wurden weder von der "Hausinhabung" noch (jahrelang) von der fruchtgenußberechtigten Klägerin erhoben. Dann wurde aber die Beklagte durch die Ausübung der Weitergabeoption Mieterin (siehe zuletzt etwa WoBl 1999, 19 [Ausübung eines befristeten Weitergaberechts mittels Legats]). Die Frage einer allfälligen Unwirksamkeit des Insichgeschäfts der Beklagten (Nachlaßvertreterin und Nachmieterin) war mangels eines entsprechenden Prozeßvorbringens der Räumungsklägerin nicht zu prüfen.
Demgemäß ist die von der Klägerin näher begründete "erhebliche" Verletzung ihrer Interessen, die ein Mietvertragsabschluß mit der Beklagten verwirklichen soll, schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Beklagte durch die Ausübung einer Option - also ohne Abschluß eines neuen Mietvertrags - Bestandnehmerin wurde und sich die Klägerin der Berufung auf jene Interessen, die jetzt einem Mietvertragsabschluß mit der Beklagten zum bisherigen Mietzins entgegenstehen sollen, bereits seinerzeit im Mietvertrag mit ihrem Sohn begeben hat.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind in diesem Zusammenhang nicht zu lösen. Da die Klägerin in der Revision auch sonst keine solchen Rechtsfragen aufzuzeigt, war ihr Rechtsmittel gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind in diesem Zusammenhang nicht zu lösen. Da die Klägerin in der Revision auch sonst keine solchen Rechtsfragen aufzuzeigt, war ihr Rechtsmittel gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00342.98K.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19990127_OGH0002_0030OB00342_98K0000_000