1. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 78 EO sind im Anlassfall die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist aber der Revisionsrekurs - ungeachtet der Höhe des Entscheidungsgegenstands im Verfahren zweiter Instanz - jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigte.Gemäß Paragraph 78, EO sind im Anlassfall die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist aber der Revisionsrekurs - ungeachtet der Höhe des Entscheidungsgegenstands im Verfahren zweiter Instanz - jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigte.
Demnach ist das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Demnach ist das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts nach ihrer Anfechtungserklärung zwar "zur Gänze", deren Rechtsmittel enthält jedoch keine Ausführungen zur Zurückweisung des Rekurses gegen die mit Beschluß vom 7. Mai 1999 ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Exekutionsaufschiebung. Auch den Rechtsmittelanträgen ist keine konkrete Bezugnahme auf die angefochtene Rekurszurückweisung zu entnehmen. Im Rechtsmittelschriftsatz wird vielmehr ein neuer, auf § 42 Abs 1 Z 7 EO gestützter Aufschiebungsantrag unter Berufung auf den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung im Rekursverfahren gestellt und hilfsweise "die einstweilige Hemmung" nach § 78 EO in Verbindung mit § 524 Abs 2 ZPO begehrt. Das Erstgericht fällte keine Entscheidung über das Hauptbegehren (Exekutionsaufschiebung), sondern gab dem Eventualantrag Folge und erkannte "dem außerordentlichen Revisionsrekurs ... hemmende Wirkung" zu, obgleich ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hinausschieben kann (SZ 70/246 mwN [allgemein zur Problemlage]).2. Die verpflichtete Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts nach ihrer Anfechtungserklärung zwar "zur Gänze", deren Rechtsmittel enthält jedoch keine Ausführungen zur Zurückweisung des Rekurses gegen die mit Beschluß vom 7. Mai 1999 ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Exekutionsaufschiebung. Auch den Rechtsmittelanträgen ist keine konkrete Bezugnahme auf die angefochtene Rekurszurückweisung zu entnehmen. Im Rechtsmittelschriftsatz wird vielmehr ein neuer, auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO gestützter Aufschiebungsantrag unter Berufung auf den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung im Rekursverfahren gestellt und hilfsweise "die einstweilige Hemmung" nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 524, Absatz 2, ZPO begehrt. Das Erstgericht fällte keine Entscheidung über das Hauptbegehren (Exekutionsaufschiebung), sondern gab dem Eventualantrag Folge und erkannte "dem außerordentlichen Revisionsrekurs ... hemmende Wirkung" zu, obgleich ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hinausschieben kann (SZ 70/246 mwN [allgemein zur Problemlage]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO schon deshalb mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil die verpflichtete Partei Rechtsmittelausführungen im erörterten Punkt gänzlich unterließ und es daher auch verabsäumte, eine nach ihrer Ansicht erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedürfte.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO schon deshalb mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, weil die verpflichtete Partei Rechtsmittelausführungen im erörterten Punkt gänzlich unterließ und es daher auch verabsäumte, eine nach ihrer Ansicht erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedürfte.