Der Kläger hat in seiner auf § 529 Z. 2 ZPO. gestützten Klage das Begehren gestellt, den Kündigungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. Februar 1939 sowie das Verfahren als nichtig aufzuheben, da die Aufkündigung weder ihm noch einem von ihm bevollmächtigten Vertreter noch einem für ihn aufgestellten Kurator zugestellt worden, der Rechtsanwalt Dr. E., dem die Aufkündigung zugestellt wurde, nicht von ihm bevollmächtigt gewesen sei.Der Kläger hat in seiner auf Paragraph 529, Ziffer 2, ZPO. gestützten Klage das Begehren gestellt, den Kündigungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. Februar 1939 sowie das Verfahren als nichtig aufzuheben, da die Aufkündigung weder ihm noch einem von ihm bevollmächtigten Vertreter noch einem für ihn aufgestellten Kurator zugestellt worden, der Rechtsanwalt Dr. E., dem die Aufkündigung zugestellt wurde, nicht von ihm bevollmächtigt gewesen sei.
Der Kündigungsakt ist bereits vernichtet, so daß aktenmäßige Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt, daß der Kläger dem Dr. E. Vollmacht erteilt hatte, die ihn zur Empfangnahme der Kündigung berechtigte, sonach die Klagebehauptungen nicht als zutreffend angenommen.
Das Berufungsgericht hat jedoch nach Wiederholung der Beweisaufnahme in Abänderung des Urteiles der ersten Instanz, dem Klagebegehren stattgegeben, indem es annahm, daß Dr. E. vom Kläger nicht zur Empfangnahme der Aufkündigung bevollmächtigt war. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, es sei die Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage nach § 534 ZPO. noch nicht abgelaufen, da die Aufkündigung dem Kläger nicht zugestellt worden sei. Trotzdem müsse angenommen werden, daß die formelle Rechtskraft der Aufkündigung dadurch eingetreten ist, daß Dr. E., dem sie zugestellt worden ist, die Einwendungsfrist ungenützt verstreichen ließ. Der Eintritt der formellen Rechtskraft ergebe sich auch daraus, daß ein Streitverfahren nicht eingeleitet worden ist, wie dies im Falle der Einbringung von Einwendungen der Fall gewesen wäre. Obwohl die Aufkündigung selbst in Verlust geraten sei, ergebe sich aus der Vermutung eines geordneten Geschäftsganges und dem Verhalten der beklagten Partei, daß tatsächlich Einwendungen nicht erfolgten.Das Berufungsgericht hat jedoch nach Wiederholung der Beweisaufnahme in Abänderung des Urteiles der ersten Instanz, dem Klagebegehren stattgegeben, indem es annahm, daß Dr. E. vom Kläger nicht zur Empfangnahme der Aufkündigung bevollmächtigt war. Das Berufungsgericht führte in seiner Entscheidung aus, es sei die Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 534, ZPO. noch nicht abgelaufen, da die Aufkündigung dem Kläger nicht zugestellt worden sei. Trotzdem müsse angenommen werden, daß die formelle Rechtskraft der Aufkündigung dadurch eingetreten ist, daß Dr. E., dem sie zugestellt worden ist, die Einwendungsfrist ungenützt verstreichen ließ. Der Eintritt der formellen Rechtskraft ergebe sich auch daraus, daß ein Streitverfahren nicht eingeleitet worden ist, wie dies im Falle der Einbringung von Einwendungen der Fall gewesen wäre. Obwohl die Aufkündigung selbst in Verlust geraten sei, ergebe sich aus der Vermutung eines geordneten Geschäftsganges und dem Verhalten der beklagten Partei, daß tatsächlich Einwendungen nicht erfolgten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und stellte das Urteil des Prozeßgerichtes wieder her.