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Entscheidung 3 Ob 346/99z×

Entscheidung 3 Ob 346/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob346/99z

Entscheidungsdatum

12.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Wolf, Theiß & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Liane O*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, wegen 500.000 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 32 R 120/99p-91, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 15. September 1999, GZ 11 E 1037/97t-87, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin ist auf die zutreffende Begründung des rekursgerichtlichen Beschlusses zu verweisen, wonach im vorliegenden Exekutionsverfahren nach der ausführlich dargelegten (Verfahrens-)Rechtslage der voll bestätigende rekursgerichtliche Beschluss ON 85 jedenfalls unanfechtbar ist. Durch die Bekämpfung der dieser Rechtslage entsprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen (Zurückweisung des dennoch von der Verpflichteten erhobenen ao Revisionsrekurses durch das Erstgericht und Bestätigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht) kann die Verpflichtete nicht die "gewünschte" Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses erreichen.

Der angefochtene Beschluss ist somit gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unanfechtbar. Die im Rechtsmittel vertretene Auffassung, gegen (die Bestätigung erstgerichtlicher) Exekutionsbewilligungen und damit "naturgemäß" Exekutionseinstellungen sei stets ein - allenfalls außerordentlicher - Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, ist im Gesetz (wie vom Rekursgericht bereits dargelegt) nicht gedeckt und hier im Übrigen ohne Bedeutung, weil es nicht um die Frage der Einstellung der Exekution, sondern um die Bestätigung der Zurückweisung eines Revisionsrekurses durch das Erstgericht geht.

Das Rechtsmittel verfällt daher der Zurückweisung.

Anmerkung

E56940 03A03469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00346.99Z.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20000112_OGH0002_0030OB00346_99Z0000_000